Definitionen
Herausgabeanspruch
§ 985 BGB · ZivilrechtDer Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, von demjenigen, der die Sache ohne ein ihm gegenüber wirkendes Recht zum Besitz innehat (unrechtmäßiger Besitzer), die Herausgabe der Sache zu verlangen. Voraussetzungen sind das Eigentum des Anspruchstellers, der Besitz des Anspruchsgegners sowie das Fehlen eines dem Eigentümer gegenüber wirksamen Besitzrechts (§ 986 BGB).
Eigentum allein genügt nicht, wenn der Besitzer gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Fahrrad gehört Anna. 2Ben nimmt es ohne Annas Wissen aus ihrem Schuppen und bewahrt es in seiner Wohnung auf. 3Niemand hat Ben erlaubt, das Fahrrad zu benutzen oder zu behalten. Anna fordert das Fahrrad zurück.
Trifft „Herausgabeanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum des AnspruchstellersAnna ist Eigentümerin des Fahrrads und verlangt dessen Rückgabe.
- 2erfülltBesitz des AnspruchsgegnersBen übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
- 3erfülltKein gegenüber dem Eigentümer wirksames BesitzrechtBen hat das Fahrrad eigenmächtig genommen und hat kein gegenüber Anna wirksames Besitzrecht.
1Das Fahrrad gehört Anna. Sie überlässt es Ben für zwei Wochen gegen Bezahlung. 2Ben bewahrt es in seiner Wohnung auf. Am zweiten Tag fordert Anna das Fahrrad zurück; die Vereinbarung besteht unverändert fort.
Trifft „Herausgabeanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum des AnspruchstellersAnna bleibt trotz der Vermietung Eigentümerin des Fahrrads.
- 2erfülltBesitz des AnspruchsgegnersBen übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
- 3fehltKein gegenüber dem Eigentümer wirksames BesitzrechtBen ist während der noch laufenden Mietzeit gegenüber Anna zum Besitz berechtigt.
Typische Fehler
FehlerDer Anspruch wird auf Übereignung der Sache gerichtet.
RichtigVerlangt wird die Rückgabe der Sache, nicht die Übertragung des Eigentums; der Anspruchsteller muss bereits Eigentümer sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata