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Gemeinsame elterliche Sorge

§§ 1626, 1626a BGB · Zivilrecht

Die gemeinsame elterliche Sorge bezeichnet die beiden Elternteilen gemeinsam zustehende elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind, bei der Entscheidungen in Angelegenheiten des Kindes grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen sind. Sie entsteht kraft Gesetzes, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder später einander heiraten, und kann bei nicht miteinander verheirateten Eltern durch übereinstimmende Sorgeerklärungen oder gerichtliche Übertragung begründet werden.

Merksatz

Gemeinsame Sorge betrifft die rechtliche Verantwortung beider Eltern, nicht bloß die tatsächliche Betreuung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben waren bei der Geburt ihrer heute neunjährigen Tochter bereits miteinander verheiratet. Ein Gericht hat an ihren Rechten und Pflichten als Eltern nichts geändert. Beide kümmern sich um ihre Tochter und stimmen wichtige Entscheidungen miteinander ab.

Trifft „Gemeinsame elterliche Sorge“ hier zu?

„Gemeinsame elterliche Sorge“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Minderjähriges Kind
    Die Tochter ist noch nicht volljährig.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsame Sorgeberechtigung beider Elternteile
    Aufgrund ihrer Ehe bei der Geburt steht beiden Eltern die Sorge zu, und diese Zuordnung besteht unverändert fort.
    erfüllt
BFall B

Clara und David sind die Eltern 1eines neunjährigen Sohnes und haben nie geheiratet. Sie leben mit ihm zusammen, kümmern sich beide um ihn und sprechen wichtige Entscheidungen miteinander ab. Eine förmliche Erklärung zur gemeinsamen rechtlichen Verantwortung für das Kind haben sie nie abgegeben. Auch ein Gericht hat ihnen diese Verantwortung nicht gemeinsam übertragen.

Trifft „Gemeinsame elterliche Sorge“ hier zu?

„Gemeinsame elterliche Sorge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinsame Sorgeberechtigung beider Elternteile

An der Definition geprüft

  1. 1
    Minderjähriges Kind
    Der Sohn ist noch nicht volljährig.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsame Sorgeberechtigung beider Elternteile
    Mangels Heirat, Sorgeerklärungen und gerichtlicher Übertragung steht die Sorge allein Clara zu.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der gemeinsamen Sorge wird abgeleitet, jeder Elternteil dürfe wichtige Entscheidungen unabhängig vom anderen treffen.

RichtigBeide Eltern müssen sich bei Entscheidungen grundsätzlich einigen; eine allgemeine Befugnis jedes Elternteils zum Alleingang besteht nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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