Definitionen
Elterliche Sorge
§§ 1626 ff. BGB · ZivilrechtDie elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen, und beinhaltet die Personensorge (Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Beaufsichtigung) sowie die Vermögenssorge (Verwaltung des Kindesvermögens und Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten). Sie steht den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu und ist stets am Wohl des Kindes auszurichten.
Die Entscheidungsbefugnisse der Eltern sind an das Wohl des Kindes gebunden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die miteinander verheirateten Eltern der zwölfjährigen Lea tragen gemeinsam die Verantwortung für ihre Tochter. Sie kümmern sich um Leas Erziehung und Betreuung und bestimmen, wo sie wohnt. Außerdem verwalten sie Leas Sparkonto und vertreten sie gegenüber der Bank. Bei allen Entscheidungen orientieren sie sich an Leas Bedürfnissen und Wohlergehen.
Trifft „Elterliche Sorge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltElterliche Verantwortung als Recht und PflichtLeas Eltern sind gemeinsam zur Sorge berechtigt und verpflichtet.
- 2erfülltMinderjährigkeit des KindesLea ist mit zwölf Jahren noch minderjährig.
- 3erfülltPersönliche Angelegenheiten des KindesErziehung, Betreuung und Wohnort betreffen Leas persönliche Angelegenheiten.
- 4erfülltVermögensangelegenheiten des KindesDie Eltern kümmern sich um Leas Geld und handeln insoweit für sie.
- 5erfülltKindeswohl als MaßstabDie Eltern richten ihre Entscheidungen an Leas Wohl aus.
Nach dem Tod beider Eltern hat das Familiengericht Leas Tante zur Vormundin 2der zwölfjährigen Lea bestellt. 3Die Tante kümmert sich um Leas Erziehung und Betreuung und bestimmt, wo sie wohnt. 4Außerdem verwaltet sie Leas Sparkonto und vertritt sie gegenüber der Bank. 5Bei allen Entscheidungen orientiert sie sich an Leas Bedürfnissen und Wohlergehen.
Trifft „Elterliche Sorge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltElterliche Verantwortung als Recht und PflichtDie Tante trägt die Verantwortung als gerichtlich bestellte Vormundin, nicht als Elternteil.
- 2erfülltMinderjährigkeit des KindesLea ist mit zwölf Jahren noch minderjährig.
- 3erfülltPersönliche Angelegenheiten des KindesDie Tante übernimmt die Verantwortung für Leas persönliche Angelegenheiten.
- 4erfülltVermögensangelegenheiten des KindesDie Tante übernimmt auch die Verwaltung und Vertretung in Leas finanziellen Angelegenheiten.
- 5erfülltKindeswohl als MaßstabAuch die Tante richtet ihre Entscheidungen an Leas Wohl aus.
Typische Fehler
FehlerBei der Bestimmung des Umfangs der elterlichen Sorge werden nur Erziehung und Betreuung berücksichtigt.
RichtigAuch die finanziellen Angelegenheiten des Kindes einschließlich der entsprechenden Vertretung gehören dazu.
FehlerDie elterliche Sorge wird als reine Befugnis der Eltern ohne korrespondierende Pflichten verstanden.
RichtigDie Eltern dürfen die Sorgeaufgaben nicht nur wahrnehmen, sondern müssen sie auch erfüllen.
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