Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Elterliche Sorge

§§ 1626 ff. BGB · Zivilrecht

Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen, und beinhaltet die Personensorge (Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Beaufsichtigung) sowie die Vermögenssorge (Verwaltung des Kindesvermögens und Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten). Sie steht den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu und ist stets am Wohl des Kindes auszurichten.

Merksatz

Die Entscheidungsbefugnisse der Eltern sind an das Wohl des Kindes gebunden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die miteinander verheirateten Eltern der zwölfjährigen Lea tragen gemeinsam die Verantwortung für ihre Tochter. Sie kümmern sich um Leas Erziehung und Betreuung und bestimmen, wo sie wohnt. Außerdem verwalten sie Leas Sparkonto und vertreten sie gegenüber der Bank. Bei allen Entscheidungen orientieren sie sich an Leas Bedürfnissen und Wohlergehen.

Trifft „Elterliche Sorge“ hier zu?

„Elterliche Sorge“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Elterliche Verantwortung als Recht und Pflicht
    Leas Eltern sind gemeinsam zur Sorge berechtigt und verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Minderjährigkeit des Kindes
    Lea ist mit zwölf Jahren noch minderjährig.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Angelegenheiten des Kindes
    Erziehung, Betreuung und Wohnort betreffen Leas persönliche Angelegenheiten.
    erfüllt
  4. 4
    Vermögensangelegenheiten des Kindes
    Die Eltern kümmern sich um Leas Geld und handeln insoweit für sie.
    erfüllt
  5. 5
    Kindeswohl als Maßstab
    Die Eltern richten ihre Entscheidungen an Leas Wohl aus.
    erfüllt
BFall B

Nach dem Tod beider Eltern hat das Familiengericht Leas Tante zur Vormundin 2der zwölfjährigen Lea bestellt. 3Die Tante kümmert sich um Leas Erziehung und Betreuung und bestimmt, wo sie wohnt. 4Außerdem verwaltet sie Leas Sparkonto und vertritt sie gegenüber der Bank. 5Bei allen Entscheidungen orientiert sie sich an Leas Bedürfnissen und Wohlergehen.

Trifft „Elterliche Sorge“ hier zu?

„Elterliche Sorge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Elterliche Verantwortung als Recht und Pflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Elterliche Verantwortung als Recht und Pflicht
    Die Tante trägt die Verantwortung als gerichtlich bestellte Vormundin, nicht als Elternteil.
    fehlt
  2. 2
    Minderjährigkeit des Kindes
    Lea ist mit zwölf Jahren noch minderjährig.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Angelegenheiten des Kindes
    Die Tante übernimmt die Verantwortung für Leas persönliche Angelegenheiten.
    erfüllt
  4. 4
    Vermögensangelegenheiten des Kindes
    Die Tante übernimmt auch die Verwaltung und Vertretung in Leas finanziellen Angelegenheiten.
    erfüllt
  5. 5
    Kindeswohl als Maßstab
    Auch die Tante richtet ihre Entscheidungen an Leas Wohl aus.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Bestimmung des Umfangs der elterlichen Sorge werden nur Erziehung und Betreuung berücksichtigt.

RichtigAuch die finanziellen Angelegenheiten des Kindes einschließlich der entsprechenden Vertretung gehören dazu.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie elterliche Sorge wird als reine Befugnis der Eltern ohne korrespondierende Pflichten verstanden.

RichtigDie Eltern dürfen die Sorgeaufgaben nicht nur wahrnehmen, sondern müssen sie auch erfüllen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.