Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Ruhen der elterlichen Sorge

§ 1674 BGB · Zivilrecht

Das Ruhen der elterlichen Sorge bezeichnet den durch gerichtliche Feststellung angeordneten vorübergehenden Zustand, in dem die elterliche Sorge eines Elternteils nicht ausgeübt werden kann, ohne dass das Sorgerecht selbst entzogen wird; es tritt ein, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

Merksatz

Eine bloße Erschwerung der Sorgeausübung reicht für das Ruhen nicht aus.

Wann beginnt und endet das Ruhen?Das Hindernis allein genügt nicht: Sowohl der Beginn als auch das Ende des Ruhens setzen eine gerichtliche Feststellung voraus.
  1. Hindernis beginnt
    Tatsächliche Verhinderung
    Ein Elternteil kann die Angelegenheiten seines Kindes längerfristig tatsächlich nicht wahrnehmen.
  2. Gericht entscheidet
    Ruhen beginnt
    Das Familiengericht bestätigt die längerfristige tatsächliche Verhinderung.
  3. Hindernis endet
    Verhinderung fällt weg
    Der Elternteil könnte die Sorge wieder wahrnehmen; das allein beendet das Ruhen noch nicht.
  4. Gericht prüft erneut
    Ruhen endet
    Das Familiengericht bestätigt den Wegfall des Hindernisses und beendet damit das Ruhen.
  1. Tatsächliche Verhinderung Ein Elternteil kann die Angelegenheiten seines Kindes längerfristig tatsächlich nicht wahrnehmen.
  2. Ruhen beginnt Das Familiengericht bestätigt die längerfristige tatsächliche Verhinderung.
  3. Verhinderung fällt weg Der Elternteil könnte die Sorge wieder wahrnehmen; das allein beendet das Ruhen noch nicht.
  4. Ruhen endet Das Familiengericht bestätigt den Wegfall des Hindernisses und beendet damit das Ruhen.
Zeitraum des Ruhens

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die allein sorgeberechtigte Mutter wird seit einem Jahr im Ausland gefangen gehalten. 1Sie hat keinerlei Möglichkeit, Nachrichten zu senden oder zu empfangen; 2dies wird mindestens noch ein Jahr andauern. 3Das Familiengericht hält in einem Beschluss fest, dass sie deshalb für diese Zeit die Angelegenheiten ihres Kindes nicht wahrnehmen kann.

Trifft „Ruhen der elterlichen Sorge“ hier zu?

„Ruhen der elterlichen Sorge“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Unmöglichkeit der Sorgeausübung
    Ohne jede Verbindung zur Außenwelt kann die Mutter die Angelegenheiten ihres Kindes nicht regeln.
    erfüllt
  2. 2
    Hindernis von längerer Dauer
    Die vollständige Verhinderung wird mindestens ein weiteres Jahr bestehen.
    erfüllt
  3. 3
    Feststellung durch das Familiengericht
    Der Beschluss enthält die erforderliche gerichtliche Feststellung.
    erfüllt
BFall B

Die allein sorgeberechtigte Mutter wird seit einem Jahr im Ausland gefangen gehalten. 1Sie hat keinerlei Möglichkeit, Nachrichten zu senden oder zu empfangen; 2dies wird mindestens noch ein Jahr andauern. Das Familiengericht hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen.

Trifft „Ruhen der elterlichen Sorge“ hier zu?

„Ruhen der elterlichen Sorge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Feststellung durch das Familiengericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Unmöglichkeit der Sorgeausübung
    Ohne jede Verbindung zur Außenwelt kann die Mutter die Angelegenheiten ihres Kindes nicht regeln.
    erfüllt
  2. 2
    Hindernis von längerer Dauer
    Die vollständige Verhinderung wird mindestens ein weiteres Jahr bestehen.
    erfüllt
  3. 3
    Feststellung durch das Familiengericht
    Die erforderliche Feststellung durch das Familiengericht fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Ruhen wird als Entziehung des Sorgerechts behandelt.

RichtigDas Sorgerecht bleibt bestehen; ausgeschlossen ist während des Ruhens seine Ausübung durch den betroffenen Elternteil.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Ruhen wird mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses automatisch als beendet angesehen.

RichtigAuch das Ende des Ruhens setzt eine entsprechende Feststellung des Familiengerichts voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.