Definitionen
Ruhen der elterlichen Sorge
§ 1674 BGB · ZivilrechtDas Ruhen der elterlichen Sorge bezeichnet den durch gerichtliche Feststellung angeordneten vorübergehenden Zustand, in dem die elterliche Sorge eines Elternteils nicht ausgeübt werden kann, ohne dass das Sorgerecht selbst entzogen wird; es tritt ein, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
Eine bloße Erschwerung der Sorgeausübung reicht für das Ruhen nicht aus.
- Hindernis beginntTatsächliche VerhinderungEin Elternteil kann die Angelegenheiten seines Kindes längerfristig tatsächlich nicht wahrnehmen.
- Gericht entscheidetRuhen beginntDas Familiengericht bestätigt die längerfristige tatsächliche Verhinderung.
- Hindernis endetVerhinderung fällt wegDer Elternteil könnte die Sorge wieder wahrnehmen; das allein beendet das Ruhen noch nicht.
- Gericht prüft erneutRuhen endetDas Familiengericht bestätigt den Wegfall des Hindernisses und beendet damit das Ruhen.
- Tatsächliche Verhinderung Ein Elternteil kann die Angelegenheiten seines Kindes längerfristig tatsächlich nicht wahrnehmen.
- Ruhen beginnt Das Familiengericht bestätigt die längerfristige tatsächliche Verhinderung.
- Verhinderung fällt weg Der Elternteil könnte die Sorge wieder wahrnehmen; das allein beendet das Ruhen noch nicht.
- Ruhen endet Das Familiengericht bestätigt den Wegfall des Hindernisses und beendet damit das Ruhen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die allein sorgeberechtigte Mutter wird seit einem Jahr im Ausland gefangen gehalten. 1Sie hat keinerlei Möglichkeit, Nachrichten zu senden oder zu empfangen; 2dies wird mindestens noch ein Jahr andauern. 3Das Familiengericht hält in einem Beschluss fest, dass sie deshalb für diese Zeit die Angelegenheiten ihres Kindes nicht wahrnehmen kann.
Trifft „Ruhen der elterlichen Sorge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Unmöglichkeit der SorgeausübungOhne jede Verbindung zur Außenwelt kann die Mutter die Angelegenheiten ihres Kindes nicht regeln.
- 2erfülltHindernis von längerer DauerDie vollständige Verhinderung wird mindestens ein weiteres Jahr bestehen.
- 3erfülltFeststellung durch das FamiliengerichtDer Beschluss enthält die erforderliche gerichtliche Feststellung.
Die allein sorgeberechtigte Mutter wird seit einem Jahr im Ausland gefangen gehalten. 1Sie hat keinerlei Möglichkeit, Nachrichten zu senden oder zu empfangen; 2dies wird mindestens noch ein Jahr andauern. Das Familiengericht hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen.
Trifft „Ruhen der elterlichen Sorge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Unmöglichkeit der SorgeausübungOhne jede Verbindung zur Außenwelt kann die Mutter die Angelegenheiten ihres Kindes nicht regeln.
- 2erfülltHindernis von längerer DauerDie vollständige Verhinderung wird mindestens ein weiteres Jahr bestehen.
- 3fehltFeststellung durch das FamiliengerichtDie erforderliche Feststellung durch das Familiengericht fehlt.
Typische Fehler
FehlerDas Ruhen wird als Entziehung des Sorgerechts behandelt.
RichtigDas Sorgerecht bleibt bestehen; ausgeschlossen ist während des Ruhens seine Ausübung durch den betroffenen Elternteil.
FehlerDas Ruhen wird mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses automatisch als beendet angesehen.
RichtigAuch das Ende des Ruhens setzt eine entsprechende Feststellung des Familiengerichts voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema