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Kindeswohl

§ 1697a BGB; Art. 6 Abs. 2 GG · Zivilrecht

Das Kindeswohl bezeichnet die Gesamtheit der für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes wesentlichen Interessen und Bedürfnisse; es bildet gemäß § 1697a BGB vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorgaben den maßgeblichen Entscheidungsmaßstab in gerichtlichen Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten der elterlichen Sorge und ist auch bei staatlichen Eingriffen in das Elternrecht vorrangig zu berücksichtigen. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG dient dem Wohl des Kindes; zugleich ist das Kind Träger eigener Grundrechte.

Merksatz

Elterliche Wünsche ersetzen nicht die Prüfung, was für die Entwicklung des Kindes wesentlich ist.

Kindeswohl oder Kindeswohlgefährdung?Links steht der allgemeine Entscheidungsmaßstab, rechts die Gefahrenschwelle für Schutzmaßnahmen. Bessere Erziehungsbedingungen allein begründen noch keine Gefährdung.
Kindeswohl
Kindeswohlgefährdung
Funktion
Maßstab gerichtlicher Sorgeentscheidungen, wenn keine Sonderregel vorgeht.
Gefahrenschwelle für gerichtliche Schutzmaßnahmen.
Leitfrage
Welche rechtlich zulässige Entscheidung fördert das Kind am besten?
Besteht eine konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung des Kindes?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die achtjährige Lea hört wegen einer Hörstörung ihre Lehrerin und andere Kinder nur sehr schlecht. 1Eine Ärztin hat für sie ein Hörgerät empfohlen, mit dem sie Sprache wieder gut verstehen kann. Ihre Eltern sind uneinig, ob Lea das Gerät bekommen soll.

Trifft „Kindeswohl“ hier zu?

„Kindeswohl“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interessen oder Bedürfnisse des Kindes
    Lea hat ein gesundheitliches Bedürfnis nach einer Versorgung ihrer Hörstörung.
    erfüllt
  2. 2
    Wesentliche Bedeutung für die kindliche Entwicklung
    Das Hörvermögen ist hier für Leas Lernen und ihre sozialen Kontakte wesentlich.
    erfüllt
BFall B

Die achtjährige Lea soll auf einem Ausflug Saft aus einem Einwegbecher bekommen. Es stehen ein blauer und ein grüner Becher bereit, die sich nur in der Farbe unterscheiden. 1Lea findet den blauen etwas hübscher, würde aber ebenso gern aus dem grünen trinken. Ihre Eltern streiten darüber, welche Farbe sie auswählen sollen.

Trifft „Kindeswohl“ hier zu?

„Kindeswohl“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wesentliche Bedeutung für die kindliche Entwicklung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Interessen oder Bedürfnisse des Kindes
    Die Farbvorliebe ist ein persönliches Interesse Leas.
    erfüllt
  2. 2
    Wesentliche Bedeutung für die kindliche Entwicklung
    Die einmalige Wahl zwischen austauschbaren Becherfarben hat keine wesentliche Bedeutung für Leas Entwicklung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine bessere Betreuungsmöglichkeit außerhalb der Familie wird als ausreichender Grund für eine Trennung von den Eltern angesehen.

RichtigEine Trennung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten braucht eine gesetzliche Grundlage und die besonderen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG; eine bloß bessere Betreuungsalternative genügt nicht.

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