Definitionen
Ergänzungspflegschaft
§ 1809 BGB · ZivilrechtDie Ergänzungspflegschaft ist eine Pflegschaft, die angeordnet wird, wenn die Eltern oder der Vormund einer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehenden Person eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Aufgabenkreis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht selbst besorgen können und das Familiengericht für diesen Bereich einen Ergänzungspfleger bestellt.
Entscheidend ist die Verhinderung der Eltern oder des Vormunds gerade im übertragenen Aufgabenbereich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die zehnjährige Lea lebt bei ihren gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. 3Beide Eltern sind nach einem Unfall vorübergehend bewusstlos und werden nach ärztlicher Einschätzung erst in drei Tagen wieder ansprechbar sein. 2Für Lea muss bis morgen eine weiterführende Schule ausgewählt und die Anmeldung abgegeben werden. 4Das Familiengericht setzt Frau Lang durch Beschluss als Vertreterin Leas für die Schulwahl und die Anmeldung ein.
Trifft „Ergänzungspflegschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPerson unter elterlicher Sorge oder VormundschaftLea steht unter der elterlichen Sorge ihrer Eltern.
- 2erfülltBestimmte Angelegenheit oder bestimmter AufgabenkreisDie Schulwahl und die zugehörige Anmeldung bilden einen abgegrenzten Aufgabenbereich.
- 3erfülltTatsächliche oder rechtliche VerhinderungBeide Eltern können die anstehenden Aufgaben wegen ihrer Bewusstlosigkeit tatsächlich nicht wahrnehmen.
- 4erfülltBestellung durch das FamiliengerichtDas Familiengericht bestellt Frau Lang für den betroffenen Aufgabenbereich.
1Die zehnjährige Lea lebt bei ihren gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. 3Beide Eltern sind nach einem Unfall vorübergehend bewusstlos und werden nach ärztlicher Einschätzung erst in drei Tagen wieder ansprechbar sein. 2Für Lea muss bis morgen eine weiterführende Schule ausgewählt und die Anmeldung abgegeben werden. Das Familiengericht hat bisher niemanden eingesetzt, der für Lea die Schule auswählen und sie dort anmelden soll.
Trifft „Ergänzungspflegschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPerson unter elterlicher Sorge oder VormundschaftLea steht unter der elterlichen Sorge ihrer Eltern.
- 2erfülltBestimmte Angelegenheit oder bestimmter AufgabenkreisDie Schulwahl und die zugehörige Anmeldung bilden einen abgegrenzten Aufgabenbereich.
- 3erfülltTatsächliche oder rechtliche VerhinderungBeide Eltern können die anstehenden Aufgaben wegen ihrer Bewusstlosigkeit tatsächlich nicht wahrnehmen.
- 4fehltBestellung durch das FamiliengerichtDie notwendige gerichtliche Bestellung ist noch nicht erfolgt; der bloße Bedarf begründet keine Ergänzungspflegschaft.
Typische Fehler
FehlerEin bloßer Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind wird bereits als ausreichender Grund für eine Ergänzungspflegschaft behandelt.
RichtigEntscheidend ist, ob die Eltern die betreffende Aufgabe tatsächlich oder rechtlich nicht wahrnehmen können; ein bloßer Interessengegensatz genügt dafür nicht.
FehlerDem Ergänzungspfleger werden ohne Weiteres Befugnisse für sämtliche Angelegenheiten der betroffenen Person zugeschrieben.
RichtigSeine Befugnisse beschränken sich auf den gerichtlich festgelegten Aufgabenbereich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata