Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Ergänzungspflegschaft

§ 1809 BGB · Zivilrecht

Die Ergänzungspflegschaft ist eine Pflegschaft, die angeordnet wird, wenn die Eltern oder der Vormund einer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehenden Person eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Aufgabenkreis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht selbst besorgen können und das Familiengericht für diesen Bereich einen Ergänzungspfleger bestellt.

Merksatz

Entscheidend ist die Verhinderung der Eltern oder des Vormunds gerade im übertragenen Aufgabenbereich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die zehnjährige Lea lebt bei ihren gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. 3Beide Eltern sind nach einem Unfall vorübergehend bewusstlos und werden nach ärztlicher Einschätzung erst in drei Tagen wieder ansprechbar sein. 2Für Lea muss bis morgen eine weiterführende Schule ausgewählt und die Anmeldung abgegeben werden. 4Das Familiengericht setzt Frau Lang durch Beschluss als Vertreterin Leas für die Schulwahl und die Anmeldung ein.

Trifft „Ergänzungspflegschaft“ hier zu?

„Ergänzungspflegschaft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Person unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft
    Lea steht unter der elterlichen Sorge ihrer Eltern.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Angelegenheit oder bestimmter Aufgabenkreis
    Die Schulwahl und die zugehörige Anmeldung bilden einen abgegrenzten Aufgabenbereich.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche oder rechtliche Verhinderung
    Beide Eltern können die anstehenden Aufgaben wegen ihrer Bewusstlosigkeit tatsächlich nicht wahrnehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Bestellung durch das Familiengericht
    Das Familiengericht bestellt Frau Lang für den betroffenen Aufgabenbereich.
    erfüllt
BFall B

1Die zehnjährige Lea lebt bei ihren gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. 3Beide Eltern sind nach einem Unfall vorübergehend bewusstlos und werden nach ärztlicher Einschätzung erst in drei Tagen wieder ansprechbar sein. 2Für Lea muss bis morgen eine weiterführende Schule ausgewählt und die Anmeldung abgegeben werden. Das Familiengericht hat bisher niemanden eingesetzt, der für Lea die Schule auswählen und sie dort anmelden soll.

Trifft „Ergänzungspflegschaft“ hier zu?

„Ergänzungspflegschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestellung durch das Familiengericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Person unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft
    Lea steht unter der elterlichen Sorge ihrer Eltern.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Angelegenheit oder bestimmter Aufgabenkreis
    Die Schulwahl und die zugehörige Anmeldung bilden einen abgegrenzten Aufgabenbereich.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche oder rechtliche Verhinderung
    Beide Eltern können die anstehenden Aufgaben wegen ihrer Bewusstlosigkeit tatsächlich nicht wahrnehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Bestellung durch das Familiengericht
    Die notwendige gerichtliche Bestellung ist noch nicht erfolgt; der bloße Bedarf begründet keine Ergänzungspflegschaft.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin bloßer Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind wird bereits als ausreichender Grund für eine Ergänzungspflegschaft behandelt.

RichtigEntscheidend ist, ob die Eltern die betreffende Aufgabe tatsächlich oder rechtlich nicht wahrnehmen können; ein bloßer Interessengegensatz genügt dafür nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDem Ergänzungspfleger werden ohne Weiteres Befugnisse für sämtliche Angelegenheiten der betroffenen Person zugeschrieben.

RichtigSeine Befugnisse beschränken sich auf den gerichtlich festgelegten Aufgabenbereich.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.