Definitionen
Sicherungsanordnung
§ 123 I 1 VwGO · Öffentliches RechtDie Sicherungsanordnung ist eine Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 I 1 VwGO, durch die das Gericht einen bestehenden Zustand vorläufig sichert, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung dieses Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, die glaubhaft zu machen sind (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO).
Die Sicherungsanordnung soll verhindern, dass Zustandsänderungen die spätere Durchsetzung eines Rechts gefährden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora gehört ein Grundstück mit einer Mauer. Die Gemeinde will die Mauer am nächsten Morgen zur Verbreiterung einer öffentlichen Straße abreißen; Nora hat das nicht erlaubt, die Gemeinde besitzt keine Rechte an dem Grundstück und hat keinen Bescheid erlassen. Nora beantragt beim Verwaltungsgericht, den Abriss bis zur Entscheidung über ihre Klage gegen das Vorhaben zu untersagen. Sie legt einen aktuellen Grundbuchauszug und ein Schreiben der Gemeinde vor, das den angekündigten Abriss und die fehlende Erlaubnis Noras bestätigt.
Trifft „Sicherungsanordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufige Sicherung eines bestehenden ZustandsDie Mauer soll bis zur Entscheidung in der Hauptsache erhalten bleiben.
- 2erfülltAnordnungsanspruchNora kann den bevorstehenden hoheitlichen Eingriff in ihr Eigentum mit einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch abwehren.
- 3erfülltAnordnungsgrund durch drohende ZustandsänderungDer unmittelbar bevorstehende Abriss würde die Durchsetzung des Anspruchs auf Erhaltung der Mauer vereiteln.
- 4erfülltGlaubhaftmachung von Anspruch und GrundDie Unterlagen belegen sowohl Noras Eigentum und den geplanten Eingriff als auch dessen zeitliche Dringlichkeit.
Nora gehört ein Grundstück mit einer Mauer. Die Gemeinde will die Mauer am nächsten Morgen zur Verbreiterung einer öffentlichen Straße abreißen; Nora hat das nicht erlaubt, die Gemeinde besitzt keine Rechte an dem Grundstück und hat keinen Bescheid erlassen. Nora beantragt beim Verwaltungsgericht, den Abriss bis zur Entscheidung über ihre Klage gegen das Vorhaben zu untersagen. Für diese Angaben hat das Gericht nur Noras bloße Behauptungen; die Gemeinde bestreitet sie, und Nora bietet keinerlei Belege oder andere Beweismittel an.
Trifft „Sicherungsanordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufige Sicherung eines bestehenden ZustandsNoras Antrag zielt darauf, die vorhandene Mauer vorläufig zu erhalten.
- 2erfülltAnordnungsanspruchNach den tatsächlichen Verhältnissen besteht ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den bevorstehenden Eigentumseingriff.
- 3erfülltAnordnungsgrund durch drohende ZustandsänderungDer tatsächlich unmittelbar bevorstehende Abriss begründet die erforderliche Dringlichkeit.
- 4fehltGlaubhaftmachung von Anspruch und GrundDie bestrittenen bloßen Behauptungen reichen ohne weitere Grundlage nicht zur Glaubhaftmachung aus.
Typische Fehler
FehlerJede vorläufige gerichtliche Regelung wird als Sicherungsanordnung eingeordnet.
RichtigSoll ein vorläufiger Zustand gestaltet werden, statt einen bestehenden Zustand zu bewahren, kommt eine Regelungsanordnung in Betracht.
FehlerEs wird nur geprüft, ob Anspruch und Dringlichkeit tatsächlich bestehen.
RichtigDie Tatsachen, aus denen sich Anspruch und Dringlichkeit ergeben, müssen außerdem glaubhaft gemacht werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema