Definitionen
Der Anordnungsanspruch ist das materielle Recht, dessen Bestehen der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft machen muss; er bezeichnet die geltend gemachte subjektiv-öffentliche Rechtsposition, die in der Hauptsache verfolgt und im Eilverfahren vorläufig gesichert oder geregelt werden soll. Ihr Bestehen muss bei summarischer Prüfung grundsätzlich überwiegend wahrscheinlich sein.
Auch große Eile ersetzt keine tragfähige materielle Rechtsposition.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach der Satzung der Stadtbibliothek haben Einwohner bei freien Plätzen Anspruch auf Aufnahme; auswärtige Privatpersonen sind ausgeschlossen. Lea wohnt in der Stadt und legt dem Gericht ihre Meldebescheinigung sowie die schriftliche Bestätigung der Bibliothek über freie Plätze vor. Die Stadt hat ihren Aufnahmeantrag abgelehnt. Lea verlangt beim Verwaltungsgericht vorläufig die Aufnahme und kündigt an, diesen Anspruch auch mit einer Klage zu verfolgen.
Trifft „Anordnungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeltendmachung einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition in der HauptsacheLea macht einen öffentlich-rechtlichen Aufnahmeanspruch aus der Satzung geltend, den sie auch im Hauptsacheverfahren verfolgen will.
- 2erfülltVorläufige Sicherung oder RegelungDie beantragte Aufnahme soll zunächst nur vorläufig erfolgen.
- 3erfülltÜberwiegend wahrscheinliches BestehenDie Unterlagen belegen die Voraussetzungen des satzungsmäßigen Aufnahmeanspruchs.
Nach der Satzung der Stadtbibliothek haben Einwohner bei freien Plätzen Anspruch auf Aufnahme; auswärtige Privatpersonen sind ausgeschlossen. Lea wohnt in einer anderen Gemeinde, hat in der Bibliotheksstadt weder einen Betrieb noch Grundbesitz und legt dem Gericht entsprechende Unterlagen sowie die schriftliche Bestätigung über freie Plätze vor. Die Stadt hat ihren Aufnahmeantrag abgelehnt. Lea verlangt beim Verwaltungsgericht vorläufig die Aufnahme und kündigt an, diesen Anspruch auch mit einer Klage zu verfolgen.
Trifft „Anordnungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeltendmachung einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition in der HauptsacheAuch ohne tatsächliche Berechtigung macht Lea einen öffentlich-rechtlichen Aufnahmeanspruch für die Hauptsache geltend.
- 2erfülltVorläufige Sicherung oder RegelungLea begehrt eine vorläufige Aufnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
- 3fehltÜberwiegend wahrscheinliches BestehenLea gehört als auswärtige Privatperson nicht zum berechtigten Personenkreis, sodass der behauptete Aufnahmeanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich besteht.
Typische Fehler
FehlerFür das Bestehen des materiellen Rechts wird im Eilverfahren stets ein Vollbeweis verlangt.
RichtigGrundsätzlich genügt die Glaubhaftmachung, dass die Rechtsposition überwiegend wahrscheinlich besteht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema