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Anordnungsanspruch

§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO · Zivilrecht

Der Anordnungsanspruch ist das materielle Recht, dessen Bestehen der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft machen muss; er bezeichnet die geltend gemachte subjektiv-öffentliche Rechtsposition, die in der Hauptsache verfolgt und im Eilverfahren vorläufig gesichert oder geregelt werden soll. Ihr Bestehen muss bei summarischer Prüfung grundsätzlich überwiegend wahrscheinlich sein.

Merksatz

Auch große Eile ersetzt keine tragfähige materielle Rechtsposition.

Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund?Links geht es um das materielle Recht, rechts um die Notwendigkeit sofortigen gerichtlichen Schutzes.
Anordnungsanspruch
Anordnungsgrund
Prüfungsfrage
Besteht das geltend gemachte materielle Recht voraussichtlich?
Ist gerichtlicher Schutz schon vor der Hauptsacheentscheidung nötig?
Glaubhaft zu machen
Bestehen der materiellen Rechtsposition
Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach der Satzung der Stadtbibliothek haben Einwohner bei freien Plätzen Anspruch auf Aufnahme; auswärtige Privatpersonen sind ausgeschlossen. Lea wohnt in der Stadt und legt dem Gericht ihre Meldebescheinigung sowie die schriftliche Bestätigung der Bibliothek über freie Plätze vor. Die Stadt hat ihren Aufnahmeantrag abgelehnt. Lea verlangt beim Verwaltungsgericht vorläufig die Aufnahme und kündigt an, diesen Anspruch auch mit einer Klage zu verfolgen.

Trifft „Anordnungsanspruch“ hier zu?

„Anordnungsanspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition in der Hauptsache
    Lea macht einen öffentlich-rechtlichen Aufnahmeanspruch aus der Satzung geltend, den sie auch im Hauptsacheverfahren verfolgen will.
    erfüllt
  2. 2
    Vorläufige Sicherung oder Regelung
    Die beantragte Aufnahme soll zunächst nur vorläufig erfolgen.
    erfüllt
  3. 3
    Überwiegend wahrscheinliches Bestehen
    Die Unterlagen belegen die Voraussetzungen des satzungsmäßigen Aufnahmeanspruchs.
    erfüllt
BFall B

Nach der Satzung der Stadtbibliothek haben Einwohner bei freien Plätzen Anspruch auf Aufnahme; auswärtige Privatpersonen sind ausgeschlossen. Lea wohnt in einer anderen Gemeinde, hat in der Bibliotheksstadt weder einen Betrieb noch Grundbesitz und legt dem Gericht entsprechende Unterlagen sowie die schriftliche Bestätigung über freie Plätze vor. Die Stadt hat ihren Aufnahmeantrag abgelehnt. Lea verlangt beim Verwaltungsgericht vorläufig die Aufnahme und kündigt an, diesen Anspruch auch mit einer Klage zu verfolgen.

Trifft „Anordnungsanspruch“ hier zu?

„Anordnungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überwiegend wahrscheinliches Bestehen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition in der Hauptsache
    Auch ohne tatsächliche Berechtigung macht Lea einen öffentlich-rechtlichen Aufnahmeanspruch für die Hauptsache geltend.
    erfüllt
  2. 2
    Vorläufige Sicherung oder Regelung
    Lea begehrt eine vorläufige Aufnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
    erfüllt
  3. 3
    Überwiegend wahrscheinliches Bestehen
    Lea gehört als auswärtige Privatperson nicht zum berechtigten Personenkreis, sodass der behauptete Aufnahmeanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich besteht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür das Bestehen des materiellen Rechts wird im Eilverfahren stets ein Vollbeweis verlangt.

RichtigGrundsätzlich genügt die Glaubhaftmachung, dass die Rechtsposition überwiegend wahrscheinlich besteht.

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