Definitionen
Regelungsanordnung
§ 123 I 2 VwGO · Öffentliches RechtDie Regelungsanordnung ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 I 2 VwGO, durch die das Gericht zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen wichtigen Gründen ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig regelt, ohne dass ein Anordnungsanspruch bereits im Hauptsacheverfahren festgestellt worden sein muss. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materieller Anspruch auf die begehrte Regelung) und eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der vorläufigen Regelung), die beide glaubhaft zu machen sind.
Neben dem Anspruch muss auch die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung glaubhaft gemacht werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea ist Beamtin der Stadt, leistet weiterhin ihren gesamten Dienst und erhält seit drei Monaten kein Gehalt, ohne dass die Stadt dazu einen Bescheid erlassen hat. Die Stadt behauptet, Lea bleibe dem Dienst fern; Lea legt dem Verwaltungsgericht ihre Ernennungsurkunde und unterschriebene Anwesenheitslisten vor. Lea hat weder Rücklagen noch andere Einnahmen, kann Essen und Miete nicht mehr bezahlen und beantragt beim Verwaltungsgericht monatlich 900 Euro bis zur Entscheidung über ihre Klage. Sie legt vollständige aktuelle Kontoauszüge und ihren Mietvertrag vor und versichert ihre fehlenden weiteren Einkünfte und Rücklagen an Eides statt.
Trifft „Regelungsanordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufige Regelung eines streitigen RechtsverhältnissesDie begehrten Zahlungen sollen den Streit über die Besoldung nur bis zur Hauptsacheentscheidung überbrücken.
- 2erfülltAnordnungsanspruchLea hat als dienstleistende Beamtin einen Anspruch auf ihre Besoldung.
- 3erfülltAnordnungsgrundDie Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts duldet keinen Aufschub bis zur Hauptsacheentscheidung.
- 4erfülltGlaubhaftmachung beider VoraussetzungenDie Unterlagen und die eidesstattliche Versicherung belegen sowohl den Besoldungsanspruch als auch die finanzielle Notlage.
2Lea ist Beamtin der Stadt, leistet weiterhin ihren gesamten Dienst und erhält seit drei Monaten kein Gehalt, ohne dass die Stadt dazu einen Bescheid erlassen hat. Die Stadt behauptet, Lea bleibe dem Dienst fern; Lea legt dem Verwaltungsgericht ihre Ernennungsurkunde und unterschriebene Anwesenheitslisten vor. 3Lea hat weder Rücklagen noch andere Einnahmen, kann Essen und Miete nicht mehr bezahlen und 1beantragt beim Verwaltungsgericht monatlich 900 Euro bis zur Entscheidung über ihre Klage. Trotz gerichtlicher Aufforderung macht sie zu ihren Finanzen keine Angaben, legt dazu keine Unterlagen vor und gibt auch keine eidesstattliche Versicherung ab.
Trifft „Regelungsanordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufige Regelung eines streitigen RechtsverhältnissesDie begehrten Zahlungen sollen den Streit über die Besoldung nur bis zur Hauptsacheentscheidung überbrücken.
- 2erfülltAnordnungsanspruchLea hat als dienstleistende Beamtin einen Anspruch auf ihre Besoldung.
- 3erfülltAnordnungsgrundDie finanzielle Notlage besteht tatsächlich und erfordert eine sofortige Überbrückung.
- 4fehltGlaubhaftmachung beider VoraussetzungenDer Anspruch ist durch Unterlagen belegt, die tatsächliche Dringlichkeit gegenüber dem Gericht aber nicht glaubhaft gemacht.
Typische Fehler
FehlerDie gerichtliche Entscheidung wird als endgültige Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses behandelt.
RichtigDie Entscheidung trifft eine vorläufige Regelung und ersetzt kein Hauptsacheurteil.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema