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Präventives Feststellungsinteresse

§ 43 VwGO · Öffentliches Recht

Ein präventives Feststellungsinteresse besteht, wenn der Kläger die gerichtliche Klärung eines hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses zur Abwehr einer konkret drohenden Beeinträchtigung seiner Rechte begehrt und ihm ein Abwarten sowie die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht zumutbar sind. Dabei sind auch die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen.

Merksatz

Ob Abwarten zumutbar ist, hängt auch von den Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Händlerin möchte ab der kommenden Woche selbst hergestellte Seife mit einer bereits festgelegten Verpackung und Kennzeichnung verkaufen. Die zuständige Behörde erklärt ihr schriftlich, dass diese Kennzeichnung gegen die geltenden Vorgaben verstoße, und kündigt für den ersten Verkauf ein Bußgeldverfahren an. Die Händlerin beantragt vor Gericht die Klärung, ob sie die Seife so verkaufen darf.

Trifft „Präventives Feststellungsinteresse“ hier zu?

„Präventives Feststellungsinteresse“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis
    Gestritten wird über die Befugnis der Händlerin zu einem nach Produkt und Kennzeichnung konkret bestimmten Verkauf.
    erfüllt
  2. 2
    Konkret drohende Beeinträchtigung eigener Rechte
    Die Behörde droht der Händlerin für ihr unmittelbar geplantes geschäftliches Verhalten eine Sanktion an.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes
    Die Händlerin muss nicht erst ein Bußgeldverfahren riskieren, um ihre Verkaufsbefugnis gerichtlich klären zu lassen.
    erfüllt
BFall B

Eine Händlerin möchte ab der kommenden Woche selbst hergestellte Seife mit einer bereits festgelegten Verpackung und Kennzeichnung verkaufen. Die zuständige Behörde erklärt ihr schriftlich, dass diese Kennzeichnung gegen die geltenden Vorgaben verstoße, und 2kündigt für die nächste Woche einen Bescheid an, der den Verkauf verbieten soll. Die Behörde sichert verbindlich zu, das Verbot erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens gegen diesen Bescheid durchzusetzen und bis dahin keine Bußgeldverfahren einzuleiten. 1Die Händlerin beantragt schon jetzt vor Gericht die Klärung, ob sie die Seife so verkaufen darf.

Trifft „Präventives Feststellungsinteresse“ hier zu?

„Präventives Feststellungsinteresse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis
    Die Verkaufsbefugnis ist zwischen der Händlerin und der Behörde für ein konkret festgelegtes Produkt streitig.
    erfüllt
  2. 2
    Konkret drohende Beeinträchtigung eigener Rechte
    Ein Verbot der konkret geplanten Verkaufstätigkeit ist bereits angekündigt.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes
    Die Händlerin kann den Bescheid abwarten und dagegen vorgehen, ohne bis zur gerichtlichen Klärung eine Durchsetzung oder Bußgeldverfahren befürchten zu müssen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Rechtswidrigkeit eines erst angekündigten Verwaltungsakts wird als selbstständiger Gegenstand der vorbeugenden Feststellungsklage behandelt.

RichtigGeklärt wird ein konkretes Rechtsverhältnis, etwa die Befugnis zu einem bestimmten Verhalten, nicht die Rechtmäßigkeit eines künftigen Verwaltungsakts als solche.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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