Definitionen
Rügelose Einlassung
§ 39 ZPO · ZivilrechtEine rügelose Einlassung liegt vor, wenn der Beklagte vor einem Gericht des ersten Rechtszuges zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne dessen fehlende sachliche, örtliche oder internationale Zuständigkeit zu rügen; hierdurch wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, soweit keine gesetzlichen Ausschlüsse oder vorrangigen Zuständigkeitsregelungen entgegenstehen. Vor dem Amtsgericht ist die Belehrung nach § 504 ZPO erforderlich.
Verhandeln ohne Zuständigkeitsrüge kann ein zunächst unzuständiges Gericht zuständig machen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verlangt beim Amtsgericht Bremen von Ben 900 Euro aus einem privaten Darlehen zurück. Beide wohnen in Leipzig, dort soll Ben das Geld zurückzahlen, und weitere Verbindungen zu Bremen oder zum Ausland gibt es nicht. Die Richterin erklärt Ben, dass das Gericht örtlich nicht zuständig ist und durch seine Verhandlung über die Rückzahlung ohne Beanstandung der Zuständigkeit zuständig werden kann. Ben spricht die Zuständigkeit nicht an und erklärt in der mündlichen Verhandlung, er habe das Geld bereits zurückgezahlt.
Trifft „Rügelose Einlassung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht des ersten RechtszugesDas Amtsgericht wird als erstinstanzliches Gericht angerufen.
- 2erfülltMündliche Verhandlung des Beklagten zur HauptsacheBen verteidigt sich mündlich gegen den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch.
- 3erfülltKeine Rüge des ZuständigkeitsmangelsBen beanstandet die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen nicht.
- 4erfülltKeine entgegenstehenden Ausschlüsse oder VorrangregelnBei dieser rein innerstaatlichen Darlehensforderung bestehen weder ein Ausschluss nach § 40 Abs. 2 ZPO noch vorrangige internationale Zuständigkeitsregeln.
- 5erfülltErforderliche Belehrung vor dem AmtsgerichtBen wird auf die fehlende Zuständigkeit und die Folgen des Verhandelns ohne Zuständigkeitsrüge hingewiesen.
Anna verlangt beim Amtsgericht Bremen von Ben 900 Euro aus einem privaten Darlehen zurück. Beide wohnen in Leipzig, dort soll Ben das Geld zurückzahlen, und weitere Verbindungen zu Bremen oder zum Ausland gibt es nicht. Die Richterin weist Ben weder auf die fehlende örtliche Zuständigkeit noch auf die Folgen einer Verhandlung ohne Beanstandung der Zuständigkeit hin. Ben spricht die Zuständigkeit nicht an und erklärt in der mündlichen Verhandlung, er habe das Geld bereits zurückgezahlt.
Trifft „Rügelose Einlassung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht des ersten RechtszugesDas Amtsgericht wird als erstinstanzliches Gericht angerufen.
- 2erfülltMündliche Verhandlung des Beklagten zur HauptsacheBen verteidigt sich mündlich gegen den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch.
- 3erfülltKeine Rüge des ZuständigkeitsmangelsBen beanstandet die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen nicht.
- 4erfülltKeine entgegenstehenden Ausschlüsse oder VorrangregelnBei dieser rein innerstaatlichen Darlehensforderung bestehen weder ein Ausschluss nach § 40 Abs. 2 ZPO noch vorrangige internationale Zuständigkeitsregeln.
- 5fehltErforderliche Belehrung vor dem AmtsgerichtDie erforderlichen Hinweise zur fehlenden Zuständigkeit und zu den Folgen des weiteren Verhandelns unterbleiben.
Typische Fehler
FehlerVor dem Amtsgericht wird allein aus der mündlichen Verteidigung ohne Zuständigkeitsrüge auf dessen Zuständigkeit geschlossen.
RichtigZusätzlich muss die erforderliche Belehrung erfolgt sein.
FehlerBereits ein vorbereitender Schriftsatz mit Ausführungen zum Anspruch wird als rügelose Einlassung behandelt.
RichtigEin bloß vorbereitender Schriftsatz ersetzt das mündliche Verhandeln zur Hauptsache nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema