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Rügelose Einlassung

§ 39 ZPO · Zivilrecht

Eine rügelose Einlassung liegt vor, wenn der Beklagte vor einem Gericht des ersten Rechtszuges zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne dessen fehlende sachliche, örtliche oder internationale Zuständigkeit zu rügen; hierdurch wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, soweit keine gesetzlichen Ausschlüsse oder vorrangigen Zuständigkeitsregelungen entgegenstehen. Vor dem Amtsgericht ist die Belehrung nach § 504 ZPO erforderlich.

Merksatz

Verhandeln ohne Zuständigkeitsrüge kann ein zunächst unzuständiges Gericht zuständig machen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna verlangt beim Amtsgericht Bremen von Ben 900 Euro aus einem privaten Darlehen zurück. Beide wohnen in Leipzig, dort soll Ben das Geld zurückzahlen, und weitere Verbindungen zu Bremen oder zum Ausland gibt es nicht. Die Richterin erklärt Ben, dass das Gericht örtlich nicht zuständig ist und durch seine Verhandlung über die Rückzahlung ohne Beanstandung der Zuständigkeit zuständig werden kann. Ben spricht die Zuständigkeit nicht an und erklärt in der mündlichen Verhandlung, er habe das Geld bereits zurückgezahlt.

Trifft „Rügelose Einlassung“ hier zu?

„Rügelose Einlassung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht des ersten Rechtszuges
    Das Amtsgericht wird als erstinstanzliches Gericht angerufen.
    erfüllt
  2. 2
    Mündliche Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache
    Ben verteidigt sich mündlich gegen den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Rüge des Zuständigkeitsmangels
    Ben beanstandet die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Keine entgegenstehenden Ausschlüsse oder Vorrangregeln
    Bei dieser rein innerstaatlichen Darlehensforderung bestehen weder ein Ausschluss nach § 40 Abs. 2 ZPO noch vorrangige internationale Zuständigkeitsregeln.
    erfüllt
  5. 5
    Erforderliche Belehrung vor dem Amtsgericht
    Ben wird auf die fehlende Zuständigkeit und die Folgen des Verhandelns ohne Zuständigkeitsrüge hingewiesen.
    erfüllt
BFall B

Anna verlangt beim Amtsgericht Bremen von Ben 900 Euro aus einem privaten Darlehen zurück. Beide wohnen in Leipzig, dort soll Ben das Geld zurückzahlen, und weitere Verbindungen zu Bremen oder zum Ausland gibt es nicht. Die Richterin weist Ben weder auf die fehlende örtliche Zuständigkeit noch auf die Folgen einer Verhandlung ohne Beanstandung der Zuständigkeit hin. Ben spricht die Zuständigkeit nicht an und erklärt in der mündlichen Verhandlung, er habe das Geld bereits zurückgezahlt.

Trifft „Rügelose Einlassung“ hier zu?

„Rügelose Einlassung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderliche Belehrung vor dem Amtsgericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht des ersten Rechtszuges
    Das Amtsgericht wird als erstinstanzliches Gericht angerufen.
    erfüllt
  2. 2
    Mündliche Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache
    Ben verteidigt sich mündlich gegen den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Rüge des Zuständigkeitsmangels
    Ben beanstandet die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Keine entgegenstehenden Ausschlüsse oder Vorrangregeln
    Bei dieser rein innerstaatlichen Darlehensforderung bestehen weder ein Ausschluss nach § 40 Abs. 2 ZPO noch vorrangige internationale Zuständigkeitsregeln.
    erfüllt
  5. 5
    Erforderliche Belehrung vor dem Amtsgericht
    Die erforderlichen Hinweise zur fehlenden Zuständigkeit und zu den Folgen des weiteren Verhandelns unterbleiben.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerVor dem Amtsgericht wird allein aus der mündlichen Verteidigung ohne Zuständigkeitsrüge auf dessen Zuständigkeit geschlossen.

RichtigZusätzlich muss die erforderliche Belehrung erfolgt sein.

Verwechslung

FehlerBereits ein vorbereitender Schriftsatz mit Ausführungen zum Anspruch wird als rügelose Einlassung behandelt.

RichtigEin bloß vorbereitender Schriftsatz ersetzt das mündliche Verhandeln zur Hauptsache nicht.

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