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326 Definitionen

Allgemeiner Gerichtsstand

§§ 12 ff. ZPO · Zivilrecht

Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts aufgrund eines Anknüpfungsmerkmals der beklagten Partei, insbesondere ihres Wohnsitzes (bei natürlichen Personen) bzw. ihres Sitzes (bei juristischen Personen), und begründet die Zuständigkeit für alle gegen diese Partei erhobenen Klagen, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand eingreift.

Merksatz

Der Klagegegenstand ist grundsätzlich unerheblich; ausschließliche Gerichtsstände haben jedoch Vorrang.

Allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand?Die allgemeine Zuständigkeit knüpft an die beklagte Partei an, die besondere an einen Bezug der jeweiligen Klage.
Allgemeiner Gerichtsstand
Besonderer Gerichtsstand
Anknüpfung
Personenbezogen, etwa Wohnsitz oder Sitz.
Bezug der Klage, etwa zum Ort einer Schädigung (§ 32 ZPO).
Erfasste Klagen
Grundsätzlich alle Klagen gegen die betreffende Partei.
Nur Klagen, die unter den besonderen Tatbestand fallen.
Konkurrenz
Tritt hinter ausschließlichen Gerichtsständen zurück.
Verdrängt den allgemeinen nur, wenn er ausschließlich ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna lebt in Köln und verlangt von Ben 2die Rückzahlung eines privaten Darlehens. 1Ben lebt ausschließlich in Bonn. Anna reicht ihre Klage bei dem für Bonn zuständigen Gericht ein.

Trifft „Allgemeiner Gerichtsstand“ hier zu?

„Allgemeiner Gerichtsstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anknüpfung an die beklagte Partei am Gerichtsort
    Bens Wohnsitz liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts.
    erfüllt
  2. 2
    Kein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage
    Für diese Darlehensklage besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand.
    erfüllt
BFall B

Anna lebt in Köln und verlangt von Ben 2die Rückzahlung eines privaten Darlehens. Ben lebt ausschließlich in Bonn. Anna reicht ihre Klage bei dem für Köln zuständigen Gericht ein.

Trifft „Allgemeiner Gerichtsstand“ hier zu?

„Allgemeiner Gerichtsstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anknüpfung an die beklagte Partei am Gerichtsort

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anknüpfung an die beklagte Partei am Gerichtsort
    In Köln wohnt nur Anna als Klägerin; Bens Wohnsitz liegt dagegen in Bonn.
    fehlt
  2. 2
    Kein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage
    Für diese Darlehensklage besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Ben lebt ausschließlich in Bonn. 2Bei einem Ausflug nach Köln zerkratzt er aus Ärger Annas dort geparktes Auto. Anna klagt bei dem für Köln zuständigen Gericht auf Ersatz der Reparaturkosten.

Trifft „Allgemeiner Gerichtsstand“ hier zu?

„Allgemeiner Gerichtsstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anknüpfung an die beklagte Partei am Gerichtsort

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anknüpfung an die beklagte Partei am Gerichtsort
    Bens Wohnsitz liegt in Bonn; in Köln besteht stattdessen der besondere Gerichtsstand nach § 32 ZPO.
    fehlt
  2. 2
    Kein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage
    Der Gerichtsstand für diese unerlaubte Handlung ist nicht ausschließlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin besonderer Gerichtsstand wird stets als vorrangig gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand behandelt.

RichtigEin nicht ausschließlicher besonderer Gerichtsstand lässt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bestehen.

Verwechslung

FehlerBei einer Klage zwischen natürlichen Personen wird auf den Wohnsitz der klagenden Person abgestellt.

RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich der Wohnsitz der beklagten Person.

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