Definitionen
Allgemeiner Gerichtsstand
§§ 12 ff. ZPO · ZivilrechtDer allgemeine Gerichtsstand bestimmt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts aufgrund eines Anknüpfungsmerkmals der beklagten Partei, insbesondere ihres Wohnsitzes (bei natürlichen Personen) bzw. ihres Sitzes (bei juristischen Personen), und begründet die Zuständigkeit für alle gegen diese Partei erhobenen Klagen, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand eingreift.
Der Klagegegenstand ist grundsätzlich unerheblich; ausschließliche Gerichtsstände haben jedoch Vorrang.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anna lebt in Köln und verlangt von Ben 2die Rückzahlung eines privaten Darlehens. 1Ben lebt ausschließlich in Bonn. Anna reicht ihre Klage bei dem für Bonn zuständigen Gericht ein.
Trifft „Allgemeiner Gerichtsstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an die beklagte Partei am GerichtsortBens Wohnsitz liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts.
- 2erfülltKein ausschließlicher Gerichtsstand für die KlageFür diese Darlehensklage besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand.
Anna lebt in Köln und verlangt von Ben 2die Rückzahlung eines privaten Darlehens. Ben lebt ausschließlich in Bonn. Anna reicht ihre Klage bei dem für Köln zuständigen Gericht ein.
Trifft „Allgemeiner Gerichtsstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnknüpfung an die beklagte Partei am GerichtsortIn Köln wohnt nur Anna als Klägerin; Bens Wohnsitz liegt dagegen in Bonn.
- 2erfülltKein ausschließlicher Gerichtsstand für die KlageFür diese Darlehensklage besteht kein ausschließlicher Gerichtsstand.
Ben lebt ausschließlich in Bonn. 2Bei einem Ausflug nach Köln zerkratzt er aus Ärger Annas dort geparktes Auto. Anna klagt bei dem für Köln zuständigen Gericht auf Ersatz der Reparaturkosten.
Trifft „Allgemeiner Gerichtsstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnknüpfung an die beklagte Partei am GerichtsortBens Wohnsitz liegt in Bonn; in Köln besteht stattdessen der besondere Gerichtsstand nach § 32 ZPO.
- 2erfülltKein ausschließlicher Gerichtsstand für die KlageDer Gerichtsstand für diese unerlaubte Handlung ist nicht ausschließlich.
Typische Fehler
FehlerEin besonderer Gerichtsstand wird stets als vorrangig gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand behandelt.
RichtigEin nicht ausschließlicher besonderer Gerichtsstand lässt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bestehen.
FehlerBei einer Klage zwischen natürlichen Personen wird auf den Wohnsitz der klagenden Person abgestellt.
RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich der Wohnsitz der beklagten Person.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema