Definitionen
Wohnsitz
§ 7 BGB · ZivilrechtDer Wohnsitz ist der Ort, an dem jemand sich ständig niederlässt. Seine Begründung erfordert eine tatsächliche Niederlassung und den Willen, den Ort zu einem dauerhaften räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
Ein längerer Aufenthalt allein ersetzt nicht den Willen, den Ort zum dauerhaften Lebensschwerpunkt zu machen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna zieht in eine Wohnung in Leipzig, richtet sie ein und lebt dort im Alltag. 2Sie will Leipzig auf unbestimmte Zeit zu ihrem Lebensmittelpunkt machen.
Trifft „Wohnsitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Niederlassung am OrtAnna hat in Leipzig tatsächlich ihre häuslichen Lebensverhältnisse eingerichtet.
- 2erfülltNiederlassungswilleIhr Wille richtet sich auf einen dauerhaften räumlichen Schwerpunkt ihres Lebens in Leipzig.
1Ben bezieht für eine dreimonatige Schulung eine eingerichtete Wohnung in Köln und lebt dort im Alltag. Von Anfang an will er Köln nur für diese Schulung nutzen und danach in seine beibehaltene Wohnung in Bonn zurückkehren.
Trifft „Wohnsitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Niederlassung am OrtBen hat in Köln tatsächlich eine Unterkunft bezogen und seinen Alltag eingerichtet.
- 2fehltNiederlassungswilleBen will Köln nur vorübergehend für die Schulung nutzen, nicht als dauerhaften räumlichen Schwerpunkt seines Lebens.
Typische Fehler
FehlerDie Begründung eines neuen Wohnsitzes wird automatisch als Verlust des bisherigen Wohnsitzes behandelt.
RichtigEin weiterer Wohnsitz kann neben einem bereits bestehenden Wohnsitz begründet werden.
FehlerAllein aus einem längeren Auslandsaufenthalt wird auf die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes geschlossen.
RichtigFür die Aufhebung müssen die tatsächliche Niederlassung beendet und der Wille zu ihrer Aufgabe vorhanden sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema