Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Streitwert

§§ 3 ff. ZPO, § 48 GKG · Zivilrecht

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands eines gerichtlichen Verfahrens und dient je nach Bewertungszweck als Grundlage für die sachliche Zuständigkeit, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln oder die Bemessung von Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung maßgeblich; bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt das Gericht den Gebührenstreitwert anhand der konkreten Umstände nach Ermessen. Je nach Bewertungszweck können unterschiedliche Wertvorschriften gelten.

Merksatz

Der Bewertungszweck bestimmt, nach welchen Regeln der Streitwert ermittelt wird.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Verkäuferin klagt auf Zahlung des offenen Kaufpreises von 4.000 Euro. Sie verlangt weder Zinsen noch weitere Beträge. Das Gericht legt die 4.000 Euro der Berechnung der Gerichtsgebühren zugrunde.

Trifft „Streitwert“ hier zu?

„Streitwert“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewertung in Geld
    Der Wert ist als Geldbetrag angegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
    Die Kaufpreisforderung ist Gegenstand einer Klage.
    erfüllt
  3. 3
    Bezugsgröße für Zuständigkeit, Rechtsmittel oder Gebühren
    Der Wert dient hier der Bemessung der Gerichtsgebühren.
    erfüllt
  4. 4
    Bewertung nach der Art des Streits
    Bei dieser bezifferten Zahlungsklage entspricht der Wert dem wirtschaftlichen Interesse an der verlangten Zahlung.
    erfüllt
BFall B

Eine Verkäuferin beauftragt einen Anwalt, den offenen Kaufpreis von 4.000 Euro ausschließlich außergerichtlich einzufordern. Ein gerichtliches Verfahren wird nicht eingeleitet. Der Anwalt berechnet seine Gebühren auf Grundlage der 4.000 Euro.

Trifft „Streitwert“ hier zu?

„Streitwert“ trifft nicht zu.Es fehlt: Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewertung in Geld
    Der Wert ist als Geldbetrag angegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
    Mangels gerichtlichen Verfahrens handelt es sich nur um einen außergerichtlichen Gegenstandswert.
    fehlt
  3. 3
    Bezugsgröße für Zuständigkeit, Rechtsmittel oder Gebühren
    Der Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren.
    erfüllt
  4. 4
    Bewertung nach der Art des Streits
    Der Betrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung der Kaufpreisforderung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit wird angenommen, dass es keinen Gebührenstreitwert gibt.

RichtigAuch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten erhalten einen Gebührenstreitwert, den das Gericht anhand der Umstände nach Ermessen bestimmt.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.