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Gerichtsstandsvereinbarung

§ 38 ZPO · Zivilrecht

Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) ist eine Vereinbarung der Parteien, durch die sie für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit oder für künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts begründen oder die Zuständigkeit eines an sich zuständigen Gerichts ausschließen. Zulässig ist sie unter Beachtung des § 40 ZPO zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, bei mindestens einer Partei ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland mit der Beschränkung des § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO sowie im Übrigen nach Entstehung der Streitigkeit oder für die Fälle des § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Nach § 38 Abs. 1 ZPO ist sie formfrei und auch stillschweigend möglich, nach § 38 Abs. 2 ZPO muss sie schriftlich abgeschlossen oder eine mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigt werden, nach § 38 Abs. 3 ZPO muss sie ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden.

Merksatz

Nicht jede Gerichtswahl braucht Schriftform; die gesetzliche Fallgruppe entscheidet über die Formanforderungen.

Vereinbarung oder rügelose Einlassung?Links beruht die Zuständigkeit auf einer Einigung, rechts auf dem Prozessverhalten des Beklagten. Die gesetzlichen Schranken bleiben bei beiden Wegen zu prüfen.
Gerichtsstandsvereinbarung
Rügelose Einlassung
Grundlage
Die Parteien einigen sich über die Zuständigkeit.
Der Beklagte verhandelt mündlich zur Hauptsache, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen.
Zeitpunkt
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen schon vor einem Prozess möglich.
Erst im Prozess bei der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben sind keine Kaufleute und wohnen beide in Köln. Sie streiten seit einer Woche über die Rückzahlung eines privaten Darlehens von 1.000 Euro, das Ben in Köln zurückzahlen sollte. Für diesen Streit einigen sie sich in einer von beiden unterschriebenen Erklärung darauf, dass ausschließlich das Amtsgericht Bonn entscheiden soll. Außer dieser Absprache hat der Streit keinen Bezug zu Bonn.

Trifft „Gerichtsstandsvereinbarung“ hier zu?

„Gerichtsstandsvereinbarung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarung der Parteien
    Anna und Ben treffen eine gemeinsame Abrede über das Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Streitigkeit oder bestimmtes Rechtsverhältnis
    Die Abrede betrifft den konkreten Streit über die Darlehensrückzahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Änderung der gesetzlichen Gerichtszuständigkeit
    Das ohne die Abrede örtlich unzuständige Amtsgericht Bonn soll ausschließlich entscheiden.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlich zugelassene Konstellation
    Die bereits entstandene Darlehensstreitigkeit eröffnet § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; ein Ausschlussgrund nach § 40 ZPO besteht nicht.
    erfüllt
  5. 5
    Einhaltung der fallabhängigen Form
    Die Abrede wurde ausdrücklich und mit den Unterschriften beider Parteien schriftlich geschlossen.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben sind keine Kaufleute und wohnen beide in Köln. Sie streiten seit einer Woche über die Rückzahlung eines privaten Darlehens von 1.000 Euro, das Ben in Köln zurückzahlen sollte. Für diesen Streit einigen sie sich telefonisch darauf, dass ausschließlich das Amtsgericht Bonn entscheiden soll; schriftlich halten sie nichts fest. Außer dieser Absprache hat der Streit keinen Bezug zu Bonn.

Trifft „Gerichtsstandsvereinbarung“ hier zu?

„Gerichtsstandsvereinbarung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der fallabhängigen Form

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarung der Parteien
    Auch am Telefon haben Anna und Ben eine gemeinsame Abrede getroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Streitigkeit oder bestimmtes Rechtsverhältnis
    Die Abrede betrifft den konkreten Streit über die Darlehensrückzahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Änderung der gesetzlichen Gerichtszuständigkeit
    Die Abrede soll dem ansonsten örtlich unzuständigen Amtsgericht Bonn die ausschließliche Zuständigkeit zuweisen.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlich zugelassene Konstellation
    Die bereits entstandene Darlehensstreitigkeit eröffnet § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; ein Ausschlussgrund nach § 40 ZPO besteht nicht.
    erfüllt
  5. 5
    Einhaltung der fallabhängigen Form
    Der telefonischen Abrede fehlt die nach § 38 Abs. 3 ZPO erforderliche Schriftform.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür § 38 Abs. 1 ZPO wird es als ausreichend angesehen, dass nur eine Partei Kaufmann ist.

RichtigBeide Parteien müssen jeweils Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.

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