Definitionen
Gerichtsstandsvereinbarung
§ 38 ZPO · ZivilrechtEine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) ist eine Vereinbarung der Parteien, durch die sie für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit oder für künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts begründen oder die Zuständigkeit eines an sich zuständigen Gerichts ausschließen. Zulässig ist sie unter Beachtung des § 40 ZPO zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, bei mindestens einer Partei ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland mit der Beschränkung des § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO sowie im Übrigen nach Entstehung der Streitigkeit oder für die Fälle des § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Nach § 38 Abs. 1 ZPO ist sie formfrei und auch stillschweigend möglich, nach § 38 Abs. 2 ZPO muss sie schriftlich abgeschlossen oder eine mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigt werden, nach § 38 Abs. 3 ZPO muss sie ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden.
Nicht jede Gerichtswahl braucht Schriftform; die gesetzliche Fallgruppe entscheidet über die Formanforderungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben sind keine Kaufleute und wohnen beide in Köln. Sie streiten seit einer Woche über die Rückzahlung eines privaten Darlehens von 1.000 Euro, das Ben in Köln zurückzahlen sollte. Für diesen Streit einigen sie sich in einer von beiden unterschriebenen Erklärung darauf, dass ausschließlich das Amtsgericht Bonn entscheiden soll. Außer dieser Absprache hat der Streit keinen Bezug zu Bonn.
Trifft „Gerichtsstandsvereinbarung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarung der ParteienAnna und Ben treffen eine gemeinsame Abrede über das Gericht.
- 2erfülltBestimmte Streitigkeit oder bestimmtes RechtsverhältnisDie Abrede betrifft den konkreten Streit über die Darlehensrückzahlung.
- 3erfülltÄnderung der gesetzlichen GerichtszuständigkeitDas ohne die Abrede örtlich unzuständige Amtsgericht Bonn soll ausschließlich entscheiden.
- 4erfülltGesetzlich zugelassene KonstellationDie bereits entstandene Darlehensstreitigkeit eröffnet § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; ein Ausschlussgrund nach § 40 ZPO besteht nicht.
- 5erfülltEinhaltung der fallabhängigen FormDie Abrede wurde ausdrücklich und mit den Unterschriften beider Parteien schriftlich geschlossen.
Anna und Ben sind keine Kaufleute und wohnen beide in Köln. Sie streiten seit einer Woche über die Rückzahlung eines privaten Darlehens von 1.000 Euro, das Ben in Köln zurückzahlen sollte. Für diesen Streit einigen sie sich telefonisch darauf, dass ausschließlich das Amtsgericht Bonn entscheiden soll; schriftlich halten sie nichts fest. Außer dieser Absprache hat der Streit keinen Bezug zu Bonn.
Trifft „Gerichtsstandsvereinbarung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarung der ParteienAuch am Telefon haben Anna und Ben eine gemeinsame Abrede getroffen.
- 2erfülltBestimmte Streitigkeit oder bestimmtes RechtsverhältnisDie Abrede betrifft den konkreten Streit über die Darlehensrückzahlung.
- 3erfülltÄnderung der gesetzlichen GerichtszuständigkeitDie Abrede soll dem ansonsten örtlich unzuständigen Amtsgericht Bonn die ausschließliche Zuständigkeit zuweisen.
- 4erfülltGesetzlich zugelassene KonstellationDie bereits entstandene Darlehensstreitigkeit eröffnet § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; ein Ausschlussgrund nach § 40 ZPO besteht nicht.
- 5fehltEinhaltung der fallabhängigen FormDer telefonischen Abrede fehlt die nach § 38 Abs. 3 ZPO erforderliche Schriftform.
Typische Fehler
FehlerFür § 38 Abs. 1 ZPO wird es als ausreichend angesehen, dass nur eine Partei Kaufmann ist.
RichtigBeide Parteien müssen jeweils Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema