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Verweisung

§ 281 ZPO; § 17a Abs. 2 GVG · Zivilrecht

Eine Verweisung ist die durch gerichtlichen Beschluss angeordnete Abgabe eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung.

Merksatz

Eine Verweisung verlagert den Rechtsstreit, statt ihn durch eine Sachentscheidung zu beenden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Vermieterin verlangt von ihrem Mieter ausstehende Miete für dessen Wohnung und erhebt dafür Klage beim Landgericht. Nach Anhörung beider Seiten 1ordnet das Landgericht auf Antrag der Vermieterin durch Beschluss an, 3dass das Amtsgericht am Ort der Wohnung den Prozess weiterführt. Es schickt die vollständigen Prozessakten dorthin; 2über die Klage soll nun ausschließlich das Amtsgericht entscheiden.

Trifft „Verweisung“ hier zu?

„Verweisung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtlicher Beschluss
    Das Landgericht trifft seine Entscheidung in Beschlussform.
    erfüllt
  2. 2
    Abgabe des Rechtsstreits
    Der Prozess soll beim Amtsgericht weitergeführt und entschieden werden.
    erfüllt
  3. 3
    Anderes Gericht als Empfänger
    Das Amtsgericht ist ein anderes Gericht als das bisher befasste Landgericht.
    erfüllt
BFall B

Beim Landgericht läuft ein Zahlungsprozess zwischen zwei Unternehmen. Eine weit entfernt wohnende Zeugin kann wegen einer schweren Erkrankung weder zum Landgericht reisen noch per Video aussagen. 1Das Landgericht ordnet durch Beschluss an, 3die Zeugin durch das Amtsgericht an ihrem Wohnort befragen zu lassen, und übersendet ihm dafür die Prozessakten. Über die Klage soll anschließend weiterhin das Landgericht entscheiden.

Trifft „Verweisung“ hier zu?

„Verweisung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abgabe des Rechtsstreits

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtlicher Beschluss
    Die Befragung durch das andere Gericht wird durch einen gerichtlichen Beschluss angeordnet.
    erfüllt
  2. 2
    Abgabe des Rechtsstreits
    Nur die Zeugenbefragung wird einem anderen Gericht übertragen; der Rechtsstreit bleibt beim Landgericht.
    fehlt
  3. 3
    Anderes Gericht als Empfänger
    Das Amtsgericht erhält die Akten als ein vom Landgericht verschiedenes Gericht.
    erfüllt
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