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Ubiquitätsprinzip

§ 32 ZPO · Zivilrecht

Das Ubiquitätsprinzip bestimmt, dass eine unerlaubte Handlung sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort als begangen gilt, sodass der Geschädigte zwischen den Gerichtsständen beider Orte wählen kann (§ 32 ZPO). Kollisionsrechtlich kann der Verletzte nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB statt des grundsätzlich maßgeblichen Rechts des Handlungsorts das Recht des Erfolgsorts wählen, soweit diese Vorschrift anwendbar ist. Im vorrangigen Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung gilt dagegen grundsätzlich das Recht des Staates des Schadenseintritts (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO).

Merksatz

Ein Deliktsgerichtsstand kann auch dort bestehen, wo der Schädiger selbst nicht gehandelt hat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben wohnt in Hamburg und hat in Bonn eine weitere Wohnung mit einem eigenen Teppich. Die in Köln wohnende Nora schickt ihm von dort ein Paket und legt aus Unachtsamkeit einen mit Tinte getränkten Schwamm ohne Hülle hinein. 1Als Ben das Paket in Bonn öffnet, tropft die Tinte auf seinen Teppich und beschädigt ihn dauerhaft. 2Ben verlangt dafür von Nora Ersatz und reicht seine Klage in Bonn ein.

Trifft „Ubiquitätsprinzip“ hier zu?

„Ubiquitätsprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klage aus unerlaubter Handlung
    Ben verlangt Ersatz wegen einer von Nora fahrlässig verursachten Verletzung seines Eigentums.
    erfüllt
  2. 2
    Handlungsort oder Erfolgsort im Gerichtsbezirk
    In Bonn wurde der Teppich beschädigt, sodass dort der Erfolgsort liegt.
    erfüllt
BFall B

Ben wohnt in Hamburg und hat in Bonn eine weitere Wohnung mit einem eigenen Teppich. Die in Köln wohnende Nora schickt ihm von dort ein Paket und legt aus Unachtsamkeit einen mit Tinte getränkten Schwamm ohne Hülle hinein. 1Als Ben das Paket in Bonn öffnet, tropft die Tinte auf seinen Teppich und beschädigt ihn dauerhaft. Ben verlangt dafür von Nora Ersatz und reicht seine Klage in Hamburg ein.

Trifft „Ubiquitätsprinzip“ hier zu?

„Ubiquitätsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handlungsort oder Erfolgsort im Gerichtsbezirk

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klage aus unerlaubter Handlung
    Ben verlangt Ersatz wegen einer von Nora fahrlässig verursachten Verletzung seines Eigentums.
    erfüllt
  2. 2
    Handlungsort oder Erfolgsort im Gerichtsbezirk
    Hamburg ist hier lediglich Bens Wohnort; die Handlung erfolgte in Köln und die Eigentumsverletzung in Bonn.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Ubiquitätsprinzip wird abgeleitet, dass bei grenzüberschreitenden Delikten stets das für den Verletzten günstigste nationale Recht anzuwenden ist.

RichtigIm Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates des Schadenseintritts, nicht automatisch das günstigste Recht.

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