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Güterrechtliche Lösung

§§ 1363 ff. BGB · Zivilrecht

Die güterrechtliche Lösung bezeichnet den konkreten Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, insbesondere beim Tod eines Ehegatten und beim Ausgleich ehebezogener Zuwendungen. Beim Tod erfolgt dieser Ausgleich nach § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB, wenn der überlebende Ehegatte nichts erbt und kein Vermächtnis erhält oder die Erbschaft ausschlägt; die pauschale Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils entfällt dann. Bei ehebezogenen Zuwendungen hat der güterrechtliche Ausgleich Vorrang, wobei ein ergänzender Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht kommt, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen und untragbar ist.

Merksatz

Ausgeglichen wird der Zugewinn, nicht das gesamte Vermögen der Ehegatten.

Welche Lösung gilt beim Tod eines Ehegatten?Die Gegenüberstellung betrifft nur den Todesfall: Entweder wird der Zugewinn konkret berechnet oder der gesetzliche Erbteil pauschal erhöht.
Güterrechtliche Lösung
Erbrechtliche Lösung
Berechnung
Ausgleich anhand der tatsächlichen Zugewinne.
Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel.
Erbrechtliche Stellung
Keine Erbschaft und kein Vermächtnis oder Ausschlagung der Erbschaft.
Gesetzlicher Erbe ohne Ausschlagung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nina und Paul haben ohne Ehevertrag geheiratet und besaßen damals beide weder Vermögen noch Schulden. 1Als Paul stirbt, besteht sein Vermögen ausschließlich aus 100.000 Euro Arbeitsersparnissen und Ninas Vermögen ausschließlich aus 20.000 Euro Arbeitsersparnissen; beide sind schuldenfrei. 2Paul hat in seinem Testament nur seinen Sohn als Erben eingesetzt und für Nina weder Geld noch einzelne Gegenstände vorgesehen.

Trifft „Güterrechtliche Lösung“ hier zu?

„Güterrechtliche Lösung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beendigung der Zugewinngemeinschaft
    Pauls Tod beendet die mangels Ehevertrags bestehende Zugewinngemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Konkreter statt pauschaler Zugewinnausgleich
    Da Nina weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin ist, kann sie anhand der tatsächlichen Zugewinne einen Ausgleich von 40.000 Euro verlangen.
    erfüllt
BFall B

Nina und Paul sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 1Paul stirbt und hinterlässt Nina und ihren gemeinsamen Sohn; ein Testament oder einen Erbvertrag gibt es nicht. Nina nimmt die Erbschaft an.

Trifft „Güterrechtliche Lösung“ hier zu?

„Güterrechtliche Lösung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkreter statt pauschaler Zugewinnausgleich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beendigung der Zugewinngemeinschaft
    Pauls Tod beendet die mangels Ehevertrags bestehende Zugewinngemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Konkreter statt pauschaler Zugewinnausgleich
    Nina erbt gesetzlich zur Hälfte; der Zugewinn wird durch die Erhöhung ihrer Erbquote um ein Viertel pauschal ausgeglichen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBeim Tod eines Ehegatten wird der konkrete Zugewinnausgleich zusätzlich zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils verlangt.

RichtigDer konkrete Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB tritt an die Stelle der pauschalen Erbteilserhöhung.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach dem Scheitern der Ehe wird eine ehebezogene Zuwendung stets vollständig zurückgefordert.

RichtigIn der Zugewinngemeinschaft erfolgt der Ausgleich vorrangig güterrechtlich; ein ergänzender Ausgleich nach § 313 BGB setzt ein schlechthin unangemessenes und untragbares Ergebnis voraus.

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