Definitionen
Güterrechtliche Lösung
§§ 1363 ff. BGB · ZivilrechtDie güterrechtliche Lösung bezeichnet den konkreten Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, insbesondere beim Tod eines Ehegatten und beim Ausgleich ehebezogener Zuwendungen. Beim Tod erfolgt dieser Ausgleich nach § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB, wenn der überlebende Ehegatte nichts erbt und kein Vermächtnis erhält oder die Erbschaft ausschlägt; die pauschale Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils entfällt dann. Bei ehebezogenen Zuwendungen hat der güterrechtliche Ausgleich Vorrang, wobei ein ergänzender Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht kommt, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen und untragbar ist.
Ausgeglichen wird der Zugewinn, nicht das gesamte Vermögen der Ehegatten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nina und Paul haben ohne Ehevertrag geheiratet und besaßen damals beide weder Vermögen noch Schulden. 1Als Paul stirbt, besteht sein Vermögen ausschließlich aus 100.000 Euro Arbeitsersparnissen und Ninas Vermögen ausschließlich aus 20.000 Euro Arbeitsersparnissen; beide sind schuldenfrei. 2Paul hat in seinem Testament nur seinen Sohn als Erben eingesetzt und für Nina weder Geld noch einzelne Gegenstände vorgesehen.
Trifft „Güterrechtliche Lösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeendigung der ZugewinngemeinschaftPauls Tod beendet die mangels Ehevertrags bestehende Zugewinngemeinschaft.
- 2erfülltKonkreter statt pauschaler ZugewinnausgleichDa Nina weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin ist, kann sie anhand der tatsächlichen Zugewinne einen Ausgleich von 40.000 Euro verlangen.
Nina und Paul sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 1Paul stirbt und hinterlässt Nina und ihren gemeinsamen Sohn; ein Testament oder einen Erbvertrag gibt es nicht. Nina nimmt die Erbschaft an.
Trifft „Güterrechtliche Lösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeendigung der ZugewinngemeinschaftPauls Tod beendet die mangels Ehevertrags bestehende Zugewinngemeinschaft.
- 2fehltKonkreter statt pauschaler ZugewinnausgleichNina erbt gesetzlich zur Hälfte; der Zugewinn wird durch die Erhöhung ihrer Erbquote um ein Viertel pauschal ausgeglichen.
Typische Fehler
FehlerBeim Tod eines Ehegatten wird der konkrete Zugewinnausgleich zusätzlich zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils verlangt.
RichtigDer konkrete Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB tritt an die Stelle der pauschalen Erbteilserhöhung.
FehlerNach dem Scheitern der Ehe wird eine ehebezogene Zuwendung stets vollständig zurückgefordert.
RichtigIn der Zugewinngemeinschaft erfolgt der Ausgleich vorrangig güterrechtlich; ein ergänzender Ausgleich nach § 313 BGB setzt ein schlechthin unangemessenes und untragbares Ergebnis voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema