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Vorzeitiger Zugewinnausgleich

§§ 1385, 1386 BGB · Zivilrecht

Der vorzeitige Zugewinnausgleich ist ein Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns schon während bestehender Ehe, der mit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbunden ist und einen Grund nach § 1385 BGB voraussetzt. Dazu zählen insbesondere eine mindestens dreijährige Trennung oder zu befürchtende Handlungen nach § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB, durch die die spätere Erfüllung des Ausgleichsanspruchs erheblich gefährdet würde.

Merksatz

Der vorzeitige Ausgleich erfordert eine Aufhebung des Güterstands, aber keine Auflösung der Ehe.

Wann genügt die Dauer des Getrenntlebens?Dargestellt ist nur der Trennungsgrund. Andere gesetzliche Gründe können den vorzeitigen Ausgleich schon früher ermöglichen.
  1. Beginn
    Trennung beginnt
    Die Ehegatten beginnen, getrennt zu leben.
  2. Nach drei Jahren
    Trennungsgrund erfüllt
    Die Dauer des Getrenntlebens genügt nun als Grund für den vorzeitigen Ausgleich.
  1. Trennung beginnt Die Ehegatten beginnen, getrennt zu leben.
  2. Trennungsgrund erfüllt Die Dauer des Getrenntlebens genügt nun als Grund für den vorzeitigen Ausgleich.
Drei Jahre Getrenntleben

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna und Ben sind weiterhin verheiratet und 4leben seit vier Jahren getrennt in eigenen Wohnungen. Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen; 1Annas Vermögen ist seit der Hochzeit unverändert bei null geblieben, während Ben aus seinem Arbeitslohn 100.000 Euro schuldenfrei angespart hat. Andere Vermögenswerte oder Schulden haben beide nicht. Anna beantragt bei Gericht, 3die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben und Ben zur Zahlung von 50.000 Euro zu verpflichten.

Trifft „Vorzeitiger Zugewinnausgleich“ hier zu?

„Vorzeitiger Zugewinnausgleich“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgleichsberechtigter Ehegatte
    Annas Zugewinn liegt um 100.000 Euro unter Bens Zugewinn, sodass sie die ausgleichsberechtigte Ehegattin ist.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehende Ehe
    Die Trennung hat die Ehe nicht beendet.
    erfüllt
  3. 3
    Verbindung mit vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
    Anna verlangt den Ausgleich zusammen mit der vorzeitigen Aufhebung des Güterstands.
    erfüllt
  4. 4
    Grund nach § 1385 BGB
    Das Getrenntleben dauert bereits länger als die erforderlichen drei Jahre.
    erfüllt
BFall B

2Anna und Ben sind weiterhin verheiratet, leben seit zwei Jahren getrennt und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 1Annas Vermögen ist seit der Hochzeit unverändert bei null geblieben, während Ben aus seinem Arbeitslohn 100.000 Euro schuldenfrei angespart hat; weitere Vermögenswerte oder Schulden gibt es nicht. Ben hat alle finanziellen Pflichten aus der Ehe stets erfüllt, Anna immer vollständig über sein Vermögen informiert und sein Geld auf einem Sparkonto belassen; auch künftig sind weder größere Vermögensabgaben noch verschwenderische Ausgaben oder sonstige Vermögensverschiebungen zu erwarten. Anna beantragt bei Gericht, 3die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben und Ben zur Zahlung von 50.000 Euro zu verpflichten.

Trifft „Vorzeitiger Zugewinnausgleich“ hier zu?

„Vorzeitiger Zugewinnausgleich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grund nach § 1385 BGB

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgleichsberechtigter Ehegatte
    Aufgrund ihres geringeren Zugewinns wäre Anna bei Beendigung des Güterstands ausgleichsberechtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehende Ehe
    Die Ehe besteht trotz der Trennung fort.
    erfüllt
  3. 3
    Verbindung mit vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
    Anna verbindet das Zahlungsbegehren mit dem Begehren nach vorzeitiger Aufhebung des Güterstands.
    erfüllt
  4. 4
    Grund nach § 1385 BGB
    Zwei Trennungsjahre reichen nicht aus; auch die übrigen gesetzlichen Gründe sind nach den Angaben ausgeschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDrohende Vermögensverschwendung wird ohne Prüfung ihrer Auswirkungen auf die spätere Zahlung als ausreichender Grund behandelt.

RichtigDrohende Vermögensverschwendung genügt nur, wenn dadurch die Erfüllung der Ausgleichsforderung erheblich gefährdet ist.

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