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Erbrechtliche Lösung

§ 1371 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die erbrechtliche Lösung bezeichnet den pauschalen Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft. Ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, ist unerheblich.

Merksatz

Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils setzt keinen tatsächlich erzielten Zugewinn voraus.

Wie wird der Zugewinn im Todesfall ausgeglichen?Die Gegenüberstellung zeigt die unterschiedlichen Ausgleichsmechanismen, nicht die Voraussetzungen für die Wahl des jeweiligen Weges.
Erbrechtliche Lösung
Güterrechtliche Lösung
Art des Ausgleichs
Pauschal durch einen höheren gesetzlichen Erbteil
Durch einen gesonderten Anspruch auf konkret berechneten Zugewinnausgleich
Zusätzliches Erbviertel
Erhöhung um ein Viertel der gesamten Erbschaft
Keine pauschale Erbteilserhöhung
Tatsächlicher Zugewinn
Für die Erhöhung nicht erforderlich
Maßgeblich für Bestand und Höhe des Ausgleichsanspruchs

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara und Leon sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 2Leon stirbt und hinterlässt Mara sowie ihre zwei gemeinsamen Kinder. 3Ein Testament oder einen Erbvertrag gibt es nicht, und Mara schlägt die Erbschaft nicht aus.

Trifft „Erbrechtliche Lösung“ hier zu?

„Erbrechtliche Lösung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Güterstand der Zugewinngemeinschaft
    Mangels abweichender Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Beendigung durch Tod eines Ehegatten
    Leons Tod beendet die Zugewinngemeinschaft.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Ausgangspunkt
    Mara erbt gesetzlich; ihr Erbteil neben den Kindern steigt durch das Zusatzviertel von einem Viertel auf die Hälfte.
    erfüllt
BFall B

Nora und Paul sind verheiratet und haben in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. 2Paul stirbt und hinterlässt Nora sowie ihre zwei gemeinsamen Kinder. 3Ein Testament oder einen Erbvertrag gibt es nicht, und Nora schlägt die Erbschaft nicht aus.

Trifft „Erbrechtliche Lösung“ hier zu?

„Erbrechtliche Lösung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Güterstand der Zugewinngemeinschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Güterstand der Zugewinngemeinschaft
    Wegen der vereinbarten Gütertrennung besteht keine Zugewinngemeinschaft.
    fehlt
  2. 2
    Beendigung durch Tod eines Ehegatten
    Pauls Tod beendet die Ehe und den bisherigen Güterstand.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Ausgangspunkt
    Nora erbt gesetzlich und erhält bei Gütertrennung neben den zwei Kindern ein Drittel.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Zusatzviertel wird als ein Viertel des bisherigen Ehegattenerbteils berechnet.

RichtigHinzu kommt ein Viertel der gesamten Erbschaft, nicht lediglich ein Viertel des bisherigen Erbteils.

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