Definitionen
Erbrechtliche Lösung
§ 1371 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDie erbrechtliche Lösung bezeichnet den pauschalen Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft. Ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, ist unerheblich.
Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils setzt keinen tatsächlich erzielten Zugewinn voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara und Leon sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. 2Leon stirbt und hinterlässt Mara sowie ihre zwei gemeinsamen Kinder. 3Ein Testament oder einen Erbvertrag gibt es nicht, und Mara schlägt die Erbschaft nicht aus.
Trifft „Erbrechtliche Lösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGüterstand der ZugewinngemeinschaftMangels abweichender Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
- 2erfülltBeendigung durch Tod eines EhegattenLeons Tod beendet die Zugewinngemeinschaft.
- 3erfülltGesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als AusgangspunktMara erbt gesetzlich; ihr Erbteil neben den Kindern steigt durch das Zusatzviertel von einem Viertel auf die Hälfte.
Nora und Paul sind verheiratet und haben in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. 2Paul stirbt und hinterlässt Nora sowie ihre zwei gemeinsamen Kinder. 3Ein Testament oder einen Erbvertrag gibt es nicht, und Nora schlägt die Erbschaft nicht aus.
Trifft „Erbrechtliche Lösung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGüterstand der ZugewinngemeinschaftWegen der vereinbarten Gütertrennung besteht keine Zugewinngemeinschaft.
- 2erfülltBeendigung durch Tod eines EhegattenPauls Tod beendet die Ehe und den bisherigen Güterstand.
- 3erfülltGesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als AusgangspunktNora erbt gesetzlich und erhält bei Gütertrennung neben den zwei Kindern ein Drittel.
Typische Fehler
FehlerDas Zusatzviertel wird als ein Viertel des bisherigen Ehegattenerbteils berechnet.
RichtigHinzu kommt ein Viertel der gesamten Erbschaft, nicht lediglich ein Viertel des bisherigen Erbteils.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema