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Nettovermögensgrenze

§ 1378 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Die Nettovermögensgrenze bezeichnet die Begrenzung der Ausgleichsforderung im Zugewinnausgleich durch den Wert des Vermögens, das dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 S. 1 BGB); eine höhere rechnerische Ausgleichsforderung wird auf diesen Wert gekürzt. Die Grenze erhöht sich um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag, wenn der Ausgleichspflichtige sein Vermögen in den Fällen des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB vermindert hat, etwa durch unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht (§ 1378 Abs. 2 S. 2 BGB). Wird die Ehe geschieden, tritt nach § 1384 BGB auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands.

Merksatz

Mehr als sein bei Beendigung des Güterstands vorhandenes Nettovermögen muss der Ausgleichspflichtige grundsätzlich nicht zahlen.

Welcher Stichtag gilt bei Scheidung?Bei Scheidung wird die Grenze nach dem Vermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bemessen, nicht nach dem Vermögen bei Rechtskraft der Scheidung.
  1. Zustellung des Antrags
    Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
    Stichtag für den Zugewinn und für die Höhe der Ausgleichsforderung samt ihrer Begrenzung.
  2. Rechtskraft
    Güterstand endet mit der Scheidung
    Dieser Zeitpunkt wird für die Berechnung durch die Rechtshängigkeit ersetzt.
  1. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Stichtag für den Zugewinn und für die Höhe der Ausgleichsforderung samt ihrer Begrenzung.
  2. Güterstand endet mit der Scheidung Dieser Zeitpunkt wird für die Berechnung durch die Rechtshängigkeit ersetzt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Tom hatte bei der Heirat 40.000 Euro Schulden und sonst kein Vermögen, Lea hatte weder Vermögen noch Schulden. Zehn Jahre später vereinbaren beide in einem notariellen Ehevertrag, dass künftig Gütertrennung gelten soll. 2Zu diesem Zeitpunkt hat Tom ein Sparguthaben von 20.000 Euro und keine Schulden mehr, Lea besitzt weiterhin nichts. 1Lea verlangt von Tom den Ausgleich des Zugewinns.

Trifft „Nettovermögensgrenze“ hier zu?

„Nettovermögensgrenze“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgleichsforderung aus dem Zugewinnausgleich
    Mit der vereinbarten Gütertrennung endet der Güterstand, sodass Lea den Ausgleich des Zugewinns verlangen kann.
    erfüllt
  2. 2
    Nettovermögen des Ausgleichspflichtigen am Stichtag
    Toms Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten beträgt bei Beendigung des Güterstands 20.000 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Rechnerische Forderung übersteigt diesen Wert
    Toms Anfangsvermögen ist mit minus 40.000 Euro anzusetzen, sein Zugewinn beträgt daher 60.000 Euro; die rechnerische Forderung von 30.000 Euro übersteigt seine 20.000 Euro.
    erfüllt
BFall B

Tom und Lea hatten bei der Heirat weder Vermögen noch Schulden. Zehn Jahre später vereinbaren beide in einem notariellen Ehevertrag, dass künftig Gütertrennung gelten soll. 2Zu diesem Zeitpunkt hat Tom ein Sparguthaben von 20.000 Euro und keine Schulden, Lea besitzt weiterhin nichts. 1Lea verlangt von Tom den Ausgleich des Zugewinns.

Trifft „Nettovermögensgrenze“ hier zu?

„Nettovermögensgrenze“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechnerische Forderung übersteigt diesen Wert

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausgleichsforderung aus dem Zugewinnausgleich
    Mit der vereinbarten Gütertrennung endet der Güterstand, sodass Lea den Ausgleich des Zugewinns verlangen kann.
    erfüllt
  2. 2
    Nettovermögen des Ausgleichspflichtigen am Stichtag
    Toms Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten beträgt bei Beendigung des Güterstands 20.000 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Rechnerische Forderung übersteigt diesen Wert
    Toms Zugewinn beträgt 20.000 Euro; die rechnerische Forderung von 10.000 Euro bleibt unter seinem Vermögen von 20.000 Euro und wird nicht gekürzt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung oder Benachteiligungshandlungen wird nur das Endvermögen erhöht, die Forderung aber weiter auf das tatsächlich vorhandene Vermögen begrenzt.

RichtigIn den Fällen des § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB erhöht sich auch die Grenze um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

Verwechslung

FehlerBei Scheidung wird die Grenze nach dem Vermögen bei Rechtskraft der Scheidung bemessen.

RichtigNach § 1384 BGB ist für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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