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A
326 Definitionen

Antragsfrist

§ 32 II 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Antragsfrist bezeichnet die Frist, innerhalb derer ein Beteiligter nach § 32 II 1 VwVfG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen muss; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, das die Einhaltung der versäumten Frist verhindert hat.

Merksatz

Die zwei Wochen knüpfen an das Ende der Verhinderung an, nicht an das ursprüngliche Fristende.

Wann endet die Antragsfrist?Die Daten entsprechen Beispiel A. Die zwei Wochen knüpfen an das Ende der Verhinderung an.
  1. 03.02.2025
    Hindernis entfällt
    Die Verhinderung, die zur Fristversäumnis geführt hat, besteht nicht mehr.
  2. 17.02.2025
    Antragsfrist endet
    Der Antrag muss spätestens an diesem Tag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
  1. Hindernis entfällt Die Verhinderung, die zur Fristversäumnis geführt hat, besteht nicht mehr.
  2. Antragsfrist endet Der Antrag muss spätestens an diesem Tag bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Zwei Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea versäumt am 27. Januar 2025 eine gesetzlich festgelegte Frist zur Einreichung von Unterlagen bei einer Bundesbehörde, weil sie nach einem unerwarteten Unfall im Koma liegt. Am Montag, dem 3. Februar 2025, ist sie wieder vollständig handlungsfähig und erfährt von der versäumten Frist. Am Montag, dem 17. Februar 2025, erhält die Behörde ihr Schreiben mit der Bitte, sie wegen des Unfalls so zu behandeln, als hätte sie die Frist eingehalten. Zugleich reicht sie die fehlenden Unterlagen und eine ärztliche Bescheinigung über ihre Bewusstlosigkeit ein.

Trifft „Antragsfrist“ hier zu?

„Antragsfrist“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Mit dieser Bitte beantragt Lea die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
    erfüllt
  2. 2
    Einhaltung der Zweiwochenfrist ab Wegfall des Hindernisses
    Die zwei Wochen enden am 17. Februar 2025; der Antrag geht noch an diesem Tag ein.
    erfüllt
BFall B

Lea versäumt am 27. Januar 2025 eine gesetzlich festgelegte Frist zur Einreichung von Unterlagen bei einer Bundesbehörde, weil sie nach einem unerwarteten Unfall im Koma liegt. Am Montag, dem 3. Februar 2025, ist sie wieder vollständig handlungsfähig und erfährt von der versäumten Frist. Am Dienstag, dem 18. Februar 2025, erhält die Behörde 1ihr Schreiben mit der Bitte, sie wegen des Unfalls so zu behandeln, als hätte sie die Frist eingehalten. Zugleich reicht sie die fehlenden Unterlagen und eine ärztliche Bescheinigung über ihre Bewusstlosigkeit ein.

Trifft „Antragsfrist“ hier zu?

„Antragsfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der Zweiwochenfrist ab Wegfall des Hindernisses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Mit dieser Bitte beantragt Lea die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
    erfüllt
  2. 2
    Einhaltung der Zweiwochenfrist ab Wegfall des Hindernisses
    Die zwei Wochen enden am 17. Februar 2025; der Antrag geht erst einen Tag später ein.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur die rechtzeitige Antragstellung geprüft, nicht aber die Nachholung der versäumten Handlung.

RichtigAuch die versäumte Handlung muss bis zum Ende der zwei Wochen nachgeholt werden.

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