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Bevollmächtigtenverschulden

§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO · Zivilrecht

Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Prozessführung wird der vertretenen Partei zugerechnet, sodass diese sich nicht auf fehlendes eigenes Verschulden berufen kann; der Prozessbevollmächtigte steht der Partei insoweit gleich, als sein schuldhaftes Verhalten, insbesondere bei der Versäumung von Fristen oder der Verletzung von Verfahrenspflichten, der Partei als eigenes Verschulden angelastet wird.

Merksatz

Für die Partei genügt eigene Sorgfalt nicht, wenn ihre Prozessvertretung schuldhaft handelt.

Anwaltsfehler oder Mitarbeiterfehler?Entscheidend ist, ob die Prozessvertretung selbst einen Fehler zu verantworten hat oder lediglich eine Kanzleikraft.
Bevollmächtigtenverschulden
Verschulden des Kanzleipersonals
Verantwortliche Person
Prozessbevollmächtigter
Kanzleikraft ohne eigene Prozessvollmacht
Zurechnung zur Partei
Eigenes Verschulden wird der Partei zugerechnet.
Keine unmittelbare Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO; erforderlich ist ein eigener Fehler des Prozessbevollmächtigten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena hat Rechtsanwalt Paul für ihren Zivilprozess Vollmacht erteilt und ihn beauftragt, Berufung einzulegen. Paul kennt den letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist und hat alle nötigen Unterlagen. 2Er lässt die Frist verstreichen, weil er die Bearbeitung ohne sachlichen Grund immer wieder verschiebt.

Trifft „Bevollmächtigtenverschulden“ hier zu?

„Bevollmächtigtenverschulden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertretung einer Partei als Prozessbevollmächtigter
    Paul ist zur Vertretung Lenas im gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes schuldhaftes Verhalten bei der Prozessführung
    Paul versäumt die ihm bekannte Frist durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten.
    erfüllt
BFall B

1Lena hat Rechtsanwalt Paul für ihren Zivilprozess Vollmacht erteilt. Paul hält auf dem Weg zum Gerichtstermin an einer roten Ampel; bis zum Termin bleiben drei Stunden, für die restliche Fahrt benötigt er normalerweise zwanzig Minuten. Ein von hinten kommendes Auto prallt gegen sein stehendes Fahrzeug. Paul wird sofort bewusstlos und erst am nächsten Tag wieder wach, sodass er weder am Termin teilnehmen noch jemanden benachrichtigen kann.

Trifft „Bevollmächtigtenverschulden“ hier zu?

„Bevollmächtigtenverschulden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenes schuldhaftes Verhalten bei der Prozessführung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertretung einer Partei als Prozessbevollmächtigter
    Paul ist zur Vertretung Lenas im gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes schuldhaftes Verhalten bei der Prozessführung
    Die plötzliche Bewusstlosigkeit verhindert die Terminswahrnehmung und jede Benachrichtigung, ohne dass Paul ein Verschulden trifft.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Fehler einer Kanzleikraft wird der Partei unmittelbar wie ein eigener Fehler ihres Rechtsanwalts zugerechnet.

RichtigMaßgeblich ist ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten, etwa bei der Auswahl, Organisation oder Überwachung des Kanzleipersonals; ein bloßer Mitarbeiterfehler genügt nicht.

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