Definitionen
Die Ersatzvornahme ist ein Zwangsmittel zur Durchsetzung vertretbarer Handlungspflichten, bei dem die geschuldete Handlung auf Kosten des Pflichtigen durch einen anderen ausgeführt wird, wenn der Pflichtige seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Vertretbar ist eine Handlung, wenn sie ein anderer anstelle des Pflichtigen mit gleichem Ergebnis ausführen kann. Bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 167 Abs. 1 VwGO ermächtigt das Vollstreckungsgericht hierzu den Gläubiger.
Entscheidend ist die Austauschbarkeit der ausführenden Person.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet die Gemeinde, einen Kieshaufen von Leas Grundstück zu entfernen, was jedes Bauunternehmen erledigen kann. 2Die Gemeinde lässt den Kies trotz Aufforderung liegen. 5Das Verwaltungsgericht erlaubt Lea auf ihren Antrag, die Entfernung durch ein Bauunternehmen auf Kosten der Gemeinde ausführen zu lassen. 3Das beauftragte Bauunternehmen holt den Kies ab; 4Lea bezahlt die Rechnung und erhält den Betrag von der Gemeinde erstattet.
Trifft „Ersatzvornahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertretbare HandlungspflichtDie geschuldete Entfernung kann ein Bauunternehmen mit gleichem Ergebnis ausführen.
- 2erfülltNichterfüllung durch den PflichtigenDie Gemeinde erfüllt die ihr auferlegte Pflicht nicht.
- 3erfülltAusführung durch einen anderenDas Bauunternehmen führt die Handlung anstelle der Gemeinde aus.
- 4erfülltKostenlast des PflichtigenDie Kosten der Ausführung trägt letztlich die verpflichtete Gemeinde.
- 5erfülltGerichtliche Ermächtigung des GläubigersDas Gericht ermächtigt Lea als Gläubigerin zur Beauftragung des Unternehmens.
1Ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet die Gemeinde, einen Kieshaufen von Leas Grundstück zu entfernen, was jedes Bauunternehmen erledigen kann. 2Die Gemeinde lässt den Kies trotz Aufforderung liegen. Lea beauftragt ein Bauunternehmen, ohne beim Gericht eine Erlaubnis zu beantragen oder erhalten zu haben. 3Das beauftragte Bauunternehmen holt den Kies ab; 4Lea bezahlt die Rechnung und erhält den Betrag von der Gemeinde erstattet.
Trifft „Ersatzvornahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertretbare HandlungspflichtDie geschuldete Entfernung kann ein Bauunternehmen mit gleichem Ergebnis ausführen.
- 2erfülltNichterfüllung durch den PflichtigenDie Gemeinde erfüllt die ihr auferlegte Pflicht nicht.
- 3erfülltAusführung durch einen anderenDas Bauunternehmen führt die Handlung anstelle der Gemeinde aus.
- 4erfülltKostenlast des PflichtigenDie Kosten der Ausführung trägt letztlich die verpflichtete Gemeinde.
- 5fehltGerichtliche Ermächtigung des GläubigersLea handelt ohne gerichtliche Ermächtigung; die spätere Kostenerstattung ersetzt diese nicht.
Typische Fehler
FehlerAuch eine nur persönlich erfüllbare Handlungspflicht wird durch Ersatzvornahme durchgesetzt.
RichtigDie Handlung muss durch einen anderen mit gleichem Ergebnis ausgeführt werden können.
FehlerDas gerichtliche Urteil wird bereits als ausreichende Erlaubnis zur Beauftragung eines Dritten behandelt.
RichtigFür die gerichtliche Ersatzvornahme benötigt der Gläubiger eine entsprechende Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema