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Ersatzvornahme

§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 Abs. 1 ZPO · Öffentliches Recht

Die Ersatzvornahme ist ein Zwangsmittel zur Durchsetzung vertretbarer Handlungspflichten, bei dem die geschuldete Handlung auf Kosten des Pflichtigen durch einen anderen ausgeführt wird, wenn der Pflichtige seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Vertretbar ist eine Handlung, wenn sie ein anderer anstelle des Pflichtigen mit gleichem Ergebnis ausführen kann. Bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 167 Abs. 1 VwGO ermächtigt das Vollstreckungsgericht hierzu den Gläubiger.

Merksatz

Entscheidend ist die Austauschbarkeit der ausführenden Person.

Ersatzvornahme oder Zwangsgeld?Der Vergleich betrifft § 887 und § 888 ZPO. Für die Vollstreckung gegen Behörden kann stattdessen die Sonderregel des § 172 VwGO maßgeblich sein.
Ersatzvornahme
Zwangsgeld nach § 888 ZPO
Art der Handlung
Ein anderer kann sie mit gleichem Ergebnis ausführen.
Die Handlung kann nicht durch einen Dritten ausgeführt werden.
Art der Durchsetzung
Ein anderer führt die geschuldete Handlung aus.
Finanzieller Druck soll den Schuldner zur eigenen Handlung bewegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet die Gemeinde, einen Kieshaufen von Leas Grundstück zu entfernen, was jedes Bauunternehmen erledigen kann. 2Die Gemeinde lässt den Kies trotz Aufforderung liegen. 5Das Verwaltungsgericht erlaubt Lea auf ihren Antrag, die Entfernung durch ein Bauunternehmen auf Kosten der Gemeinde ausführen zu lassen. 3Das beauftragte Bauunternehmen holt den Kies ab; 4Lea bezahlt die Rechnung und erhält den Betrag von der Gemeinde erstattet.

Trifft „Ersatzvornahme“ hier zu?

„Ersatzvornahme“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertretbare Handlungspflicht
    Die geschuldete Entfernung kann ein Bauunternehmen mit gleichem Ergebnis ausführen.
    erfüllt
  2. 2
    Nichterfüllung durch den Pflichtigen
    Die Gemeinde erfüllt die ihr auferlegte Pflicht nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Ausführung durch einen anderen
    Das Bauunternehmen führt die Handlung anstelle der Gemeinde aus.
    erfüllt
  4. 4
    Kostenlast des Pflichtigen
    Die Kosten der Ausführung trägt letztlich die verpflichtete Gemeinde.
    erfüllt
  5. 5
    Gerichtliche Ermächtigung des Gläubigers
    Das Gericht ermächtigt Lea als Gläubigerin zur Beauftragung des Unternehmens.
    erfüllt
BFall B

1Ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet die Gemeinde, einen Kieshaufen von Leas Grundstück zu entfernen, was jedes Bauunternehmen erledigen kann. 2Die Gemeinde lässt den Kies trotz Aufforderung liegen. Lea beauftragt ein Bauunternehmen, ohne beim Gericht eine Erlaubnis zu beantragen oder erhalten zu haben. 3Das beauftragte Bauunternehmen holt den Kies ab; 4Lea bezahlt die Rechnung und erhält den Betrag von der Gemeinde erstattet.

Trifft „Ersatzvornahme“ hier zu?

„Ersatzvornahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gerichtliche Ermächtigung des Gläubigers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertretbare Handlungspflicht
    Die geschuldete Entfernung kann ein Bauunternehmen mit gleichem Ergebnis ausführen.
    erfüllt
  2. 2
    Nichterfüllung durch den Pflichtigen
    Die Gemeinde erfüllt die ihr auferlegte Pflicht nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Ausführung durch einen anderen
    Das Bauunternehmen führt die Handlung anstelle der Gemeinde aus.
    erfüllt
  4. 4
    Kostenlast des Pflichtigen
    Die Kosten der Ausführung trägt letztlich die verpflichtete Gemeinde.
    erfüllt
  5. 5
    Gerichtliche Ermächtigung des Gläubigers
    Lea handelt ohne gerichtliche Ermächtigung; die spätere Kostenerstattung ersetzt diese nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch eine nur persönlich erfüllbare Handlungspflicht wird durch Ersatzvornahme durchgesetzt.

RichtigDie Handlung muss durch einen anderen mit gleichem Ergebnis ausgeführt werden können.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas gerichtliche Urteil wird bereits als ausreichende Erlaubnis zur Beauftragung eines Dritten behandelt.

RichtigFür die gerichtliche Ersatzvornahme benötigt der Gläubiger eine entsprechende Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts.

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