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Vollstreckungsreife

§ 6 VwVG · Öffentliches Recht

Vollstreckungsreife bezeichnet den Zustand, in dem ein wirksamer Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt vollstreckt werden darf. Voraussetzung ist, dass er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat. Eine erforderliche Frist zur freiwilligen Erfüllung muss abgelaufen sein.

Merksatz

Unanfechtbarkeit ersetzt nicht den Ablauf einer erforderlichen Erfüllungsfrist.

Wann ist der Bescheid vollstreckungsreif?Beispiel: Ein wirksamer Bescheid wird vor Ablauf der Erfüllungsfrist unanfechtbar. Die Pflicht bleibt unerfüllt; die übrigen Voraussetzungen liegen vor.
  1. Rechtsbehelfsfrist endet
    Bescheid unanfechtbar
    Die Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen; die erforderliche Erfüllungsfrist läuft noch.
  2. Erfüllungsfrist endet
    Vollstreckungsreife erreicht
    Mit Ablauf der erforderlichen Frist darf die weiterhin unerfüllte Pflicht zwangsweise durchgesetzt werden.
  1. Bescheid unanfechtbar Die Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen; die erforderliche Erfüllungsfrist läuft noch.
  2. Vollstreckungsreife erreicht Mit Ablauf der erforderlichen Frist darf die weiterhin unerfüllte Pflicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine zuständige Bundesbehörde verpflichtet eine Firma durch einen fehlerfreien schriftlichen Bescheid, 2einen gesetzlich vorgeschriebenen Bericht einzureichen, und droht für den Fall der Nichtabgabe 500 Euro Zwangsgeld an. 1Der Bescheid wird der Firma ordnungsgemäß zugestellt. 3Die richtig erläuterte Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen. 4Die angemessene Abgabefrist ist seit einer Woche abgelaufen, ohne dass die Firma den Bericht eingereicht hat.

Trifft „Vollstreckungsreife“ hier zu?

„Vollstreckungsreife“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamer Verwaltungsakt
    Der fehlerfreie Bescheid ist durch die Bekanntgabe wirksam geworden.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckungsfähiger Inhalt
    Der Bescheid verpflichtet die Firma zu einer Handlung.
    erfüllt
  3. 3
    Unanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende Wirkung
    Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Bescheid unanfechtbar.
    erfüllt
  4. 4
    Ablauf einer erforderlichen Erfüllungsfrist
    Die erforderliche Frist zur freiwilligen Erfüllung ist verstrichen.
    erfüllt
BFall B

Eine zuständige Bundesbehörde verpflichtet eine Firma durch einen fehlerfreien schriftlichen Bescheid, 2einen gesetzlich vorgeschriebenen Bericht einzureichen, und droht für den Fall der Nichtabgabe 500 Euro Zwangsgeld an. 1Der Bescheid wird der Firma ordnungsgemäß zugestellt. 3Die richtig erläuterte Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen. Die angemessene Abgabefrist läuft noch eine Woche; die Firma hat den Bericht bislang nicht eingereicht.

Trifft „Vollstreckungsreife“ hier zu?

„Vollstreckungsreife“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ablauf einer erforderlichen Erfüllungsfrist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamer Verwaltungsakt
    Der fehlerfreie Bescheid ist durch die Bekanntgabe wirksam geworden.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckungsfähiger Inhalt
    Der Bescheid verpflichtet die Firma zu einer Handlung.
    erfüllt
  3. 3
    Unanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende Wirkung
    Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Bescheid unanfechtbar.
    erfüllt
  4. 4
    Ablauf einer erforderlichen Erfüllungsfrist
    Die erforderliche Erfüllungsfrist läuft noch und hindert deshalb die Vollstreckung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin noch anfechtbarer Bescheid wird allein deshalb für nicht vollstreckbar gehalten.

RichtigAuch vor Unanfechtbarkeit kommt eine Vollstreckung in Betracht, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

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