Definitionen
Vollstreckungsreife
§ 6 VwVG · Öffentliches RechtVollstreckungsreife bezeichnet den Zustand, in dem ein wirksamer Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt vollstreckt werden darf. Voraussetzung ist, dass er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat. Eine erforderliche Frist zur freiwilligen Erfüllung muss abgelaufen sein.
Unanfechtbarkeit ersetzt nicht den Ablauf einer erforderlichen Erfüllungsfrist.
- Rechtsbehelfsfrist endetBescheid unanfechtbarDie Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen; die erforderliche Erfüllungsfrist läuft noch.
- Erfüllungsfrist endetVollstreckungsreife erreichtMit Ablauf der erforderlichen Frist darf die weiterhin unerfüllte Pflicht zwangsweise durchgesetzt werden.
- Bescheid unanfechtbar Die Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen; die erforderliche Erfüllungsfrist läuft noch.
- Vollstreckungsreife erreicht Mit Ablauf der erforderlichen Frist darf die weiterhin unerfüllte Pflicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine zuständige Bundesbehörde verpflichtet eine Firma durch einen fehlerfreien schriftlichen Bescheid, 2einen gesetzlich vorgeschriebenen Bericht einzureichen, und droht für den Fall der Nichtabgabe 500 Euro Zwangsgeld an. 1Der Bescheid wird der Firma ordnungsgemäß zugestellt. 3Die richtig erläuterte Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen. 4Die angemessene Abgabefrist ist seit einer Woche abgelaufen, ohne dass die Firma den Bericht eingereicht hat.
Trifft „Vollstreckungsreife“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksamer VerwaltungsaktDer fehlerfreie Bescheid ist durch die Bekanntgabe wirksam geworden.
- 2erfülltVollstreckungsfähiger InhaltDer Bescheid verpflichtet die Firma zu einer Handlung.
- 3erfülltUnanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende WirkungMangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Bescheid unanfechtbar.
- 4erfülltAblauf einer erforderlichen ErfüllungsfristDie erforderliche Frist zur freiwilligen Erfüllung ist verstrichen.
Eine zuständige Bundesbehörde verpflichtet eine Firma durch einen fehlerfreien schriftlichen Bescheid, 2einen gesetzlich vorgeschriebenen Bericht einzureichen, und droht für den Fall der Nichtabgabe 500 Euro Zwangsgeld an. 1Der Bescheid wird der Firma ordnungsgemäß zugestellt. 3Die richtig erläuterte Frist für einen Rechtsbehelf ist ungenutzt abgelaufen. Die angemessene Abgabefrist läuft noch eine Woche; die Firma hat den Bericht bislang nicht eingereicht.
Trifft „Vollstreckungsreife“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksamer VerwaltungsaktDer fehlerfreie Bescheid ist durch die Bekanntgabe wirksam geworden.
- 2erfülltVollstreckungsfähiger InhaltDer Bescheid verpflichtet die Firma zu einer Handlung.
- 3erfülltUnanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende WirkungMangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Bescheid unanfechtbar.
- 4fehltAblauf einer erforderlichen ErfüllungsfristDie erforderliche Erfüllungsfrist läuft noch und hindert deshalb die Vollstreckung.
Typische Fehler
FehlerEin noch anfechtbarer Bescheid wird allein deshalb für nicht vollstreckbar gehalten.
RichtigAuch vor Unanfechtbarkeit kommt eine Vollstreckung in Betracht, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema