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Ordnungsgeld

§ 890 ZPO · Öffentliches Recht

Das Ordnungsgeld ist ein Ordnungsmittel zur Durchsetzung vollstreckbarer Unterlassungs- oder Duldungstitel, das vom Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner festgesetzt wird, wenn dieser nach entsprechender gerichtlicher Androhung schuldhaft dem titulierten Gebot zuwiderhandelt; jedes einzelne Ordnungsgeld ist auf 250.000 Euro begrenzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist zugleich Ersatzordnungshaft anzuordnen.

Merksatz

Auch ein vorsätzlicher Titelverstoß rechtfertigt ohne vorherige gerichtliche Androhung kein Ordnungsgeld.

Ordnungsgeld oder Zwangsgeld?Entscheidend ist der Inhalt des Titels: Unterlassen und Dulden werden anders vollstreckt als nicht vertretbare Handlungen.
Ordnungsgeld
Zwangsgeld (§ 888 ZPO)
Pflicht aus dem Titel
Eine Handlung unterlassen oder dulden
Eine nicht vertretbare Handlung vornehmen
Anlass der Festsetzung
Schuldhafte Zuwiderhandlung
Ausbleiben der geschuldeten Handlung
Vorherige Androhung
Vor der Zuwiderhandlung erforderlich
Nicht vorgesehen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Ben zugestelltes, rechtskräftiges Urteil verbietet ihm, in seiner Wohnung nach 22 Uhr Schlagzeug zu spielen, und kündigt für Verstöße eine Geldzahlung an die Staatskasse sowie ersatzweise Haft an. Danach spielt Ben in Kenntnis des Urteils um 23 Uhr absichtlich Schlagzeug, obwohl er ohne Weiteres darauf verzichten könnte. Seine Nachbarin Lea, die das Urteil gegen ihn erstritten hat, beantragt beim Gericht erster Instanz, wegen dieses Vorfalls eine solche Geldzahlung gegen Ben festzusetzen.

Trifft „Ordnungsgeld“ hier zu?

„Ordnungsgeld“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollstreckbarer Unterlassungs- oder Duldungstitel
    Das rechtskräftige und zugestellte Urteil verpflichtet Ben zu einer Unterlassung.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Gläubigers
    Lea beantragt als Titelgläubigerin die gerichtliche Festsetzung.
    erfüllt
  3. 3
    Vorherige gerichtliche Androhung
    Die gerichtliche Androhung ist bereits im zugestellten Urteil enthalten und geht dem Verstoß voraus.
    erfüllt
  4. 4
    Zuwiderhandlung gegen den Titel
    Ben spielt nach 22 Uhr und verletzt damit das gerichtliche Verbot.
    erfüllt
  5. 5
    Verschulden des Schuldners
    Ben missachtet das ihm bekannte Verbot vorsätzlich.
    erfüllt
BFall B

Ein Ben zugestelltes, rechtskräftiges Urteil verbietet ihm, in seiner Wohnung nach 22 Uhr Schlagzeug zu spielen. Weder das Urteil noch ein späterer gerichtlicher Beschluss kündigt für Verstöße eine Geldzahlung oder Haft an. Ben spielt in Kenntnis des Urteils um 23 Uhr absichtlich Schlagzeug, obwohl er ohne Weiteres darauf verzichten könnte. Seine Nachbarin Lea, die das Urteil gegen ihn erstritten hat, beantragt beim Gericht erster Instanz, wegen dieses Vorfalls eine Geldzahlung gegen Ben festzusetzen.

Trifft „Ordnungsgeld“ hier zu?

„Ordnungsgeld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorherige gerichtliche Androhung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollstreckbarer Unterlassungs- oder Duldungstitel
    Das rechtskräftige und zugestellte Urteil verpflichtet Ben zu einer Unterlassung.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag des Gläubigers
    Lea beantragt als Titelgläubigerin die gerichtliche Festsetzung.
    erfüllt
  3. 3
    Vorherige gerichtliche Androhung
    Vor dem Verstoß wurde weder im Urteil noch durch einen gesonderten Beschluss ein Ordnungsmittel angedroht.
    fehlt
  4. 4
    Zuwiderhandlung gegen den Titel
    Ben spielt nach 22 Uhr und verletzt damit das gerichtliche Verbot.
    erfüllt
  5. 5
    Verschulden des Schuldners
    Ben missachtet das ihm bekannte Verbot vorsätzlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine objektive Zuwiderhandlung wird auch ohne Verschulden des Schuldners als ausreichend angesehen.

RichtigDie Zuwiderhandlung muss dem Schuldner vorwerfbar sein; erforderlich ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Grenze von 250.000 Euro wird als Gesamtobergrenze für sämtliche Ordnungsgelder gegen denselben Schuldner verstanden.

RichtigDie Grenze gilt für jedes einzelne Ordnungsgeld; mehrere Festsetzungen können zusammen darüber liegen.

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