Definitionen
Ordnungsgeld
§ 890 ZPO · Öffentliches RechtDas Ordnungsgeld ist ein Ordnungsmittel zur Durchsetzung vollstreckbarer Unterlassungs- oder Duldungstitel, das vom Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner festgesetzt wird, wenn dieser nach entsprechender gerichtlicher Androhung schuldhaft dem titulierten Gebot zuwiderhandelt; jedes einzelne Ordnungsgeld ist auf 250.000 Euro begrenzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist zugleich Ersatzordnungshaft anzuordnen.
Auch ein vorsätzlicher Titelverstoß rechtfertigt ohne vorherige gerichtliche Androhung kein Ordnungsgeld.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ein Ben zugestelltes, rechtskräftiges Urteil verbietet ihm, in seiner Wohnung nach 22 Uhr Schlagzeug zu spielen, und kündigt für Verstöße eine Geldzahlung an die Staatskasse sowie ersatzweise Haft an. Danach spielt Ben in Kenntnis des Urteils um 23 Uhr absichtlich Schlagzeug, obwohl er ohne Weiteres darauf verzichten könnte. Seine Nachbarin Lea, die das Urteil gegen ihn erstritten hat, beantragt beim Gericht erster Instanz, wegen dieses Vorfalls eine solche Geldzahlung gegen Ben festzusetzen.
Trifft „Ordnungsgeld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollstreckbarer Unterlassungs- oder DuldungstitelDas rechtskräftige und zugestellte Urteil verpflichtet Ben zu einer Unterlassung.
- 2erfülltAntrag des GläubigersLea beantragt als Titelgläubigerin die gerichtliche Festsetzung.
- 3erfülltVorherige gerichtliche AndrohungDie gerichtliche Androhung ist bereits im zugestellten Urteil enthalten und geht dem Verstoß voraus.
- 4erfülltZuwiderhandlung gegen den TitelBen spielt nach 22 Uhr und verletzt damit das gerichtliche Verbot.
- 5erfülltVerschulden des SchuldnersBen missachtet das ihm bekannte Verbot vorsätzlich.
Ein Ben zugestelltes, rechtskräftiges Urteil verbietet ihm, in seiner Wohnung nach 22 Uhr Schlagzeug zu spielen. Weder das Urteil noch ein späterer gerichtlicher Beschluss kündigt für Verstöße eine Geldzahlung oder Haft an. Ben spielt in Kenntnis des Urteils um 23 Uhr absichtlich Schlagzeug, obwohl er ohne Weiteres darauf verzichten könnte. Seine Nachbarin Lea, die das Urteil gegen ihn erstritten hat, beantragt beim Gericht erster Instanz, wegen dieses Vorfalls eine Geldzahlung gegen Ben festzusetzen.
Trifft „Ordnungsgeld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollstreckbarer Unterlassungs- oder DuldungstitelDas rechtskräftige und zugestellte Urteil verpflichtet Ben zu einer Unterlassung.
- 2erfülltAntrag des GläubigersLea beantragt als Titelgläubigerin die gerichtliche Festsetzung.
- 3fehltVorherige gerichtliche AndrohungVor dem Verstoß wurde weder im Urteil noch durch einen gesonderten Beschluss ein Ordnungsmittel angedroht.
- 4erfülltZuwiderhandlung gegen den TitelBen spielt nach 22 Uhr und verletzt damit das gerichtliche Verbot.
- 5erfülltVerschulden des SchuldnersBen missachtet das ihm bekannte Verbot vorsätzlich.
Typische Fehler
FehlerEine objektive Zuwiderhandlung wird auch ohne Verschulden des Schuldners als ausreichend angesehen.
RichtigDie Zuwiderhandlung muss dem Schuldner vorwerfbar sein; erforderlich ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
FehlerDie Grenze von 250.000 Euro wird als Gesamtobergrenze für sämtliche Ordnungsgelder gegen denselben Schuldner verstanden.
RichtigDie Grenze gilt für jedes einzelne Ordnungsgeld; mehrere Festsetzungen können zusammen darüber liegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema