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Zwangsgeld

Öffentliches Recht

Das Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung und der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, durch das der Pflichtige zur Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung, zur Duldung oder Unterlassung angehalten wird, indem ihm für den Fall der Nichterfüllung die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages auferlegt wird.

Merksatz

Zwangsgeld wirkt durch finanziellen Druck auf die Erfüllung einer noch offenen Pflicht hin.

Zwangsgeld oder Ordnungsgeld?Verglichen wird mit dem Ordnungsgeld nach § 890 ZPO. Dieses ahndet schuldhafte Verstöße gegen gerichtliche Duldungs- oder Unterlassungspflichten und wirkt zugleich vorbeugend.
Zwangsgeld
Ordnungsgeld (§ 890 ZPO)
Zweck
Erzwingung der noch ausstehenden Pflichterfüllung
Ahndung eines schuldhaften Verstoßes und Vorbeugung weiterer Verstöße
Erfasste Pflichten
Handeln, Dulden oder Unterlassen
Dulden oder Unterlassen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde rechtskräftig, über Lenas Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Weil die Behörde untätig bleibt, droht das Gericht ihr auf Lenas Antrag die Zahlung von 2.000 Euro an und setzt eine Frist von vier Wochen. Auch nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Behörde nicht. 3Das Gericht setzt daraufhin die 2.000 Euro fest, 2um die Behörde zur Entscheidung zu bewegen.

Trifft „Zwangsgeld“ hier zu?

„Zwangsgeld“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsvollstreckung oder Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
    Durchgesetzt wird eine Verpflichtung aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Anhalten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
    Die Behörde soll die noch ausstehende Entscheidung treffen.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmter Geldbetrag für den Fall der Nichterfüllung
    Wegen der fortdauernden Nichterfüllung wird der zuvor angedrohte Geldbetrag festgesetzt.
    erfüllt
BFall B

Ein Bürger hat sich gegenüber einer Behörde in einem Vertrag über eine staatliche Förderung verpflichtet, persönlich Auskunft über die Verwendung des Geldes zu geben. 1Auf Klage der Behörde verurteilt ihn das Verwaltungsgericht dazu; er kann die Fragen beantworten, verweigert aber jede Antwort. Mehrere gerichtlich angeordnete Geldzahlungen bewegen ihn nicht zur Auskunft. Als neue Maßnahme ordnet das Gericht auf Antrag der Behörde ausschließlich zwei Tage Haft an, 2um die Auskunft zu erzwingen.

Trifft „Zwangsgeld“ hier zu?

„Zwangsgeld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmter Geldbetrag für den Fall der Nichterfüllung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsvollstreckung oder Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
    Die neue Maßnahme dient der Durchsetzung der verwaltungsgerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung.
    erfüllt
  2. 2
    Anhalten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
    Der Bürger soll durch die Haft zur geschuldeten Auskunft bewegt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmter Geldbetrag für den Fall der Nichterfüllung
    Die hier geprüfte neue Maßnahme besteht ausschließlich in Haft und nicht in einer Geldzahlung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerZwangsgeld wird ausschließlich unvertretbaren Handlungen zugeordnet.

RichtigIn der Verwaltungsvollstreckung kann unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vertretbare Handlung mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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