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Verhinderungsverbot

Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Das Verhinderungsverbot untersagt staatlichen Stellen, die Ausübung eines grundrechtlich oder einfachrechtlich gewährleisteten Rechts durch gezielte Maßnahmen faktisch unmöglich zu machen oder unzumutbar zu erschweren, ohne dass dies rechtlich gerechtfertigt ist.

Merksatz

Ein Recht kann auch durch tatsächliche Hindernisse statt durch ein ausdrückliches Verbot beeinträchtigt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara verkauft hauptberuflich Bücher in ihrem eigenen Laden. Wegen ihrer Kritik am Bürgermeister lässt die städtische Bauaufsicht die einzige Eingangstür versiegeln. Es gibt weder bauliche Mängel noch sonstige Gefahren. Mara kann den Laden deshalb nicht mehr betreten oder öffnen.

Trifft „Verhinderungsverbot“ hier zu?

„Verhinderungsverbot“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Stelle
    Die Bauaufsicht handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Gewährleistetes Recht
    Der Betrieb der Buchhandlung wird durch die Berufsfreiheit geschützt.
    erfüllt
  3. 3
    Gezielte Maßnahme
    Die Behörde versperrt den Zugang bewusst als Reaktion auf Maras Kritik.
    erfüllt
  4. 4
    Faktische Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwerung
    Die Versiegelung verhindert den weiteren Betrieb der Buchhandlung.
    erfüllt
  5. 5
    Fehlende rechtliche Rechtfertigung
    Die Bestrafung politischer Kritik rechtfertigt keine Sperrung durch die Bauaufsicht.
    erfüllt
BFall B

2Mara verkauft hauptberuflich Bücher in ihrem eigenen Laden. Die tragende Decke droht sofort einzustürzen, und bis zur Reparatur lässt sich die Gefahr nur durch Fernhalten aller Personen vermeiden. Ein Landesgesetz erlaubt 1der städtischen Bauaufsicht in dieser Lage, das Gebäude für die Dauer der Gefahr zu sperren. 3Die Bauaufsicht versiegelt für diese Zeit die einzige Eingangstür, 4sodass Mara den Laden nicht mehr betreten oder öffnen kann.

Trifft „Verhinderungsverbot“ hier zu?

„Verhinderungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende rechtliche Rechtfertigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Stelle
    Die Bauaufsicht handelt als staatliche Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Gewährleistetes Recht
    Die Berufsfreiheit schützt Maras Geschäftstätigkeit auch gegenüber einer vorübergehenden Sperrung.
    erfüllt
  3. 3
    Gezielte Maßnahme
    Die Behörde verhindert den Zugang bewusst zur Abwehr der Einsturzgefahr.
    erfüllt
  4. 4
    Faktische Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwerung
    Der Betrieb der Buchhandlung ist während der Sperrung tatsächlich unmöglich.
    erfüllt
  5. 5
    Fehlende rechtliche Rechtfertigung
    Die gesetzlich erlaubte, zeitlich begrenzte Sperrung ist zur Abwehr der unmittelbaren Lebensgefahr verhältnismäßig.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede geringfügige Erschwerung wird bereits als ausreichend angesehen.

RichtigIst die Rechtsausübung weiterhin möglich, muss die Erschwerung nach der Definition zumindest unzumutbar sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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