Definitionen
Vertragsverletzungsverfahren
Art. 258 AEUV · Öffentliches RechtDas Vertragsverletzungsverfahren ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, mit dem die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat gegen einen Mitgliedstaat wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus dem Unionsrecht vorgeht. Der Klage geht grundsätzlich ein Vorverfahren voraus: Bei einem Vorgehen der Kommission besteht es aus Mahnschreiben und begründeter Stellungnahme; ein klagender Mitgliedstaat muss zuvor die Kommission befassen, kann nach drei Monaten aber auch ohne deren Stellungnahme klagen. Bei erfolgreicher Klage stellt der EuGH die Vertragsverletzung fest; auf Antrag der Kommission kann er bei Nichtbefolgung seines Urteils in einem weiteren Verfahren einen Pauschalbetrag, ein Zwangsgeld oder beides verhängen, bei unterbliebener Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer in einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie auf Antrag der Kommission bereits im ersten Urteil.
Das Verfahren dient der Durchsetzung des Unionsrechts gegenüber Mitgliedstaaten, nicht der Klärung privater Streitigkeiten.
- 1MahnschreibenDie Kommission beginnt das Vorverfahren mit einem Mahnschreiben.
- 2Begründete StellungnahmeIm Vorverfahren folgt die begründete Stellungnahme der Kommission.
- 3Klage beim EuGHNach dem Vorverfahren kann die Kommission Klage beim EuGH erheben.
- 1Mahnschreiben Die Kommission beginnt das Vorverfahren mit einem Mahnschreiben.
- 2Begründete Stellungnahme Im Vorverfahren folgt die begründete Stellungnahme der Kommission.
- 3Klage beim EuGH Nach dem Vorverfahren kann die Kommission Klage beim EuGH erheben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein EU-Mitgliedstaat verlangt für Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine zusätzliche Abgabe allein wegen des Grenzübertritts. Die Europäische Kommission beanstandet dies schriftlich bei der Regierung, gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung und setzt ihr anschließend in einer begründeten Stellungnahme eine Frist zur Abhilfe. Nach Ablauf der Frist gilt die Regelung unverändert weiter. Daraufhin erhebt die Kommission beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen den Staat und beantragt die Feststellung eines Verstoßes gegen Unionsrecht.
Trifft „Vertragsverletzungsverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahren vor dem EuGHDie Kommission ruft den Europäischen Gerichtshof an.
- 2erfülltKommission oder Mitgliedstaat als KlägerDie Europäische Kommission tritt als Klägerin auf.
- 3erfülltMitgliedstaat als BeklagterDie Klage richtet sich gegen den zuvor genannten EU-Mitgliedstaat.
- 4erfülltBehaupteter Verstoß gegen UnionsrechtDie Kommission macht eine Verletzung unionsrechtlicher Pflichten geltend.
- 5erfülltGrundsätzlich vorheriges VorverfahrenDie Kommission hat vor der Klage das vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt.
Ein EU-Mitgliedstaat verlangt für Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine zusätzliche Abgabe allein wegen des Grenzübertritts. Die Europäische Kommission beanstandet dies schriftlich bei der Regierung, gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung und setzt ihr anschließend in einer begründeten Stellungnahme eine Frist zur Abhilfe. Nach Ablauf der Frist gilt die Regelung unverändert weiter, doch die Kommission erhebt keine Klage. Allein ein betroffenes privates Unternehmen erhebt anschließend im eigenen Namen beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen den Staat und beantragt die Feststellung eines Verstoßes gegen Unionsrecht.
Trifft „Vertragsverletzungsverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfahren vor dem EuGHDas Unternehmen reicht seine Klage beim Europäischen Gerichtshof ein.
- 2fehltKommission oder Mitgliedstaat als KlägerKläger der hier betrachteten Klage ist ein privates Unternehmen, nicht die Kommission oder ein Mitgliedstaat.
- 3erfülltMitgliedstaat als BeklagterDie Klage richtet sich gegen den zuvor genannten EU-Mitgliedstaat.
- 4erfülltBehaupteter Verstoß gegen UnionsrechtDas Unternehmen macht eine Verletzung unionsrechtlicher Pflichten geltend.
- 5erfülltGrundsätzlich vorheriges VorverfahrenDas Vorverfahren wurde durchgeführt, verschafft dem Unternehmen aber keine eigene Klagebefugnis.
Typische Fehler
FehlerAuch ein betroffenes privates Unternehmen könne eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat erheben.
RichtigKlageberechtigt sind die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, nicht private Unternehmen.
FehlerFinanzielle Sanktionen seien stets erst nach Nichtbefolgung eines früheren Urteils möglich.
RichtigBei unterbliebener Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen zu einer im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie sind finanzielle Sanktionen auf Antrag der Kommission bereits im ersten Urteil möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata