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Vertragsverletzungsverfahren

Art. 258 AEUV · Öffentliches Recht

Das Vertragsverletzungsverfahren ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, mit dem die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat gegen einen Mitgliedstaat wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus dem Unionsrecht vorgeht. Der Klage geht grundsätzlich ein Vorverfahren voraus: Bei einem Vorgehen der Kommission besteht es aus Mahnschreiben und begründeter Stellungnahme; ein klagender Mitgliedstaat muss zuvor die Kommission befassen, kann nach drei Monaten aber auch ohne deren Stellungnahme klagen. Bei erfolgreicher Klage stellt der EuGH die Vertragsverletzung fest; auf Antrag der Kommission kann er bei Nichtbefolgung seines Urteils in einem weiteren Verfahren einen Pauschalbetrag, ein Zwangsgeld oder beides verhängen, bei unterbliebener Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer in einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie auf Antrag der Kommission bereits im ersten Urteil.

Merksatz

Das Verfahren dient der Durchsetzung des Unionsrechts gegenüber Mitgliedstaaten, nicht der Klärung privater Streitigkeiten.

Wie geht die Kommission gegen Verstöße vor?Gezeigt ist der reguläre Ablauf nach Art. 258 AEUV. Bei einer Klage eines Mitgliedstaats ist das Vorverfahren anders ausgestaltet.
  1. 1
    Mahnschreiben
    Die Kommission beginnt das Vorverfahren mit einem Mahnschreiben.
  2. 2
    Begründete Stellungnahme
    Im Vorverfahren folgt die begründete Stellungnahme der Kommission.
  3. 3
    Klage beim EuGH
    Nach dem Vorverfahren kann die Kommission Klage beim EuGH erheben.
  1. 1
    Mahnschreiben Die Kommission beginnt das Vorverfahren mit einem Mahnschreiben.
  2. 2
    Begründete Stellungnahme Im Vorverfahren folgt die begründete Stellungnahme der Kommission.
  3. 3
    Klage beim EuGH Nach dem Vorverfahren kann die Kommission Klage beim EuGH erheben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein EU-Mitgliedstaat verlangt für Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine zusätzliche Abgabe allein wegen des Grenzübertritts. Die Europäische Kommission beanstandet dies schriftlich bei der Regierung, gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung und setzt ihr anschließend in einer begründeten Stellungnahme eine Frist zur Abhilfe. Nach Ablauf der Frist gilt die Regelung unverändert weiter. Daraufhin erhebt die Kommission beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen den Staat und beantragt die Feststellung eines Verstoßes gegen Unionsrecht.

Trifft „Vertragsverletzungsverfahren“ hier zu?

„Vertragsverletzungsverfahren“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahren vor dem EuGH
    Die Kommission ruft den Europäischen Gerichtshof an.
    erfüllt
  2. 2
    Kommission oder Mitgliedstaat als Kläger
    Die Europäische Kommission tritt als Klägerin auf.
    erfüllt
  3. 3
    Mitgliedstaat als Beklagter
    Die Klage richtet sich gegen den zuvor genannten EU-Mitgliedstaat.
    erfüllt
  4. 4
    Behaupteter Verstoß gegen Unionsrecht
    Die Kommission macht eine Verletzung unionsrechtlicher Pflichten geltend.
    erfüllt
  5. 5
    Grundsätzlich vorheriges Vorverfahren
    Die Kommission hat vor der Klage das vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt.
    erfüllt
BFall B

Ein EU-Mitgliedstaat verlangt für Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine zusätzliche Abgabe allein wegen des Grenzübertritts. Die Europäische Kommission beanstandet dies schriftlich bei der Regierung, gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung und setzt ihr anschließend in einer begründeten Stellungnahme eine Frist zur Abhilfe. Nach Ablauf der Frist gilt die Regelung unverändert weiter, doch die Kommission erhebt keine Klage. Allein ein betroffenes privates Unternehmen erhebt anschließend im eigenen Namen beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen den Staat und beantragt die Feststellung eines Verstoßes gegen Unionsrecht.

Trifft „Vertragsverletzungsverfahren“ hier zu?

„Vertragsverletzungsverfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kommission oder Mitgliedstaat als Kläger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahren vor dem EuGH
    Das Unternehmen reicht seine Klage beim Europäischen Gerichtshof ein.
    erfüllt
  2. 2
    Kommission oder Mitgliedstaat als Kläger
    Kläger der hier betrachteten Klage ist ein privates Unternehmen, nicht die Kommission oder ein Mitgliedstaat.
    fehlt
  3. 3
    Mitgliedstaat als Beklagter
    Die Klage richtet sich gegen den zuvor genannten EU-Mitgliedstaat.
    erfüllt
  4. 4
    Behaupteter Verstoß gegen Unionsrecht
    Das Unternehmen macht eine Verletzung unionsrechtlicher Pflichten geltend.
    erfüllt
  5. 5
    Grundsätzlich vorheriges Vorverfahren
    Das Vorverfahren wurde durchgeführt, verschafft dem Unternehmen aber keine eigene Klagebefugnis.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch ein betroffenes privates Unternehmen könne eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat erheben.

RichtigKlageberechtigt sind die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, nicht private Unternehmen.

Rechtsfolge falsch

FehlerFinanzielle Sanktionen seien stets erst nach Nichtbefolgung eines früheren Urteils möglich.

RichtigBei unterbliebener Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen zu einer im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie sind finanzielle Sanktionen auf Antrag der Kommission bereits im ersten Urteil möglich.

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