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Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

Art. 4 Abs. 3 EUV · Öffentliches Recht

Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet die Union und die Mitgliedstaaten, sich gegenseitig bei der Erfüllung der aus den Verträgen erwachsenden Aufgaben zu achten und zu unterstützen; die Mitgliedstaaten haben insbesondere alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Geltung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Unionsziele gefährden könnten.

Merksatz

Loyale Zusammenarbeit verlangt von Mitgliedstaaten nicht nur Zurückhaltung, sondern auch aktives Handeln.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine verbindliche EU-Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jährlich Messdaten zur Luftqualität zu übermitteln. Auf Bitte des Umweltministeriums eines Mitgliedstaats stellt die Kommission ein Meldeportal und technische Hilfe bereit. Das Ministerium sammelt die Daten und übermittelt sie vollständig und pünktlich über dieses Portal.

Trifft „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ hier zu?

„Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Union und Mitgliedstaaten als Verpflichtete
    Die Kommission handelt für die Union, das Ministerium für den Mitgliedstaat.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu Aufgaben aus den Verträgen
    Die Durchführung der verbindlichen EU-Regelung gehört zu den unionsrechtlichen Aufgaben.
    erfüllt
  3. 3
    Erfüllung der Achtungs-, Unterstützungs-, Handlungs- und Unterlassungspflichten
    Beide Seiten unterstützen die Aufgabenerfüllung, und das Ministerium setzt die Meldepflicht ohne Behinderung um.
    erfüllt
BFall B

2Eine verbindliche EU-Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jährlich Messdaten zur Luftqualität zu übermitteln. 1Auf Bitte des Umweltministeriums eines Mitgliedstaats stellt die Kommission ein Meldeportal und technische Hilfe bereit. Das Ministerium verfügt über alle Daten, verweigert aber aus Protest gegen die Umweltpolitik der EU dauerhaft deren Übermittlung.

Trifft „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ hier zu?

„Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfüllung der Achtungs-, Unterstützungs-, Handlungs- und Unterlassungspflichten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Union und Mitgliedstaaten als Verpflichtete
    Die Kommission handelt für die Union, das Ministerium für den Mitgliedstaat.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu Aufgaben aus den Verträgen
    Die Durchführung der verbindlichen EU-Regelung gehört zu den unionsrechtlichen Aufgaben.
    erfüllt
  3. 3
    Erfüllung der Achtungs-, Unterstützungs-, Handlungs- und Unterlassungspflichten
    Die politisch motivierte Verweigerung der vorgeschriebenen Meldung verletzt die Unterstützungs- und Handlungspflichten des Mitgliedstaats.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Pflicht wird ausschließlich den Mitgliedstaaten gegenüber der Union zugeordnet.

RichtigAuch die Union muss die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Vertragsaufgaben achten und unterstützen.

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