Definitionen
Unterstützungspflicht
§ 4 VwVfG · Öffentliches RechtDie Unterstützungspflicht bezeichnet die Verpflichtung von Behörden, anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu leisten (Amtshilfe). Hilfe innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses zählt nicht dazu. Auch die Erfüllung eigener Aufgaben der ersuchten Behörde ist keine Amtshilfe.
Behördliche Hilfe ist nur dann Amtshilfe, wenn sie auf Ersuchen ergänzend geleistet wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Bundesamt prüft einen Genehmigungsantrag und benötigt dafür eine Akte, die bei einem anderen Bundesamt liegt. Es bittet das andere Amt, ihm die Akte vorübergehend zu überlassen; das andere Amt schickt sie ihm. Keines der beiden Ämter darf dem anderen Anweisungen erteilen. Die Prüfung des Antrags und die dafür nötige Ermittlung der Tatsachen fallen allein in den Aufgabenbereich des ersten Amtes.
Trifft „Unterstützungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHilfe zwischen BehördenEin Bundesamt hilft einem anderen durch die Überlassung einer Akte.
- 2erfülltErsuchen der anderen BehördeDas antragbearbeitende Amt hat die Hilfe angefordert.
- 3erfülltErgänzende Hilfe bei fremder AufgabenerfüllungDie Aktenüberlassung unterstützt die Antragsprüfung, ohne diese zu übernehmen.
- 4erfülltKeine Hilfe innerhalb eines WeisungsverhältnissesZwischen den beteiligten Ämtern besteht kein Weisungsverhältnis.
- 5erfülltKeine eigene Aufgabe der helfenden BehördeDie Akte wird für die Sachverhaltsermittlung des anderen Amtes überlassen, nicht zur Erfüllung einer eigenen Sachaufgabe.
3Ein Bundesamt prüft einen Genehmigungsantrag und benötigt dafür eine Akte, die bei einem anderen Bundesamt liegt. 1Ohne darum gebeten worden zu sein, schickt das andere Amt ihm die Akte von sich aus. 4Keines der beiden Ämter darf dem anderen Anweisungen erteilen. 5Die Prüfung des Antrags und die dafür nötige Ermittlung der Tatsachen fallen allein in den Aufgabenbereich des ersten Amtes.
Trifft „Unterstützungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHilfe zwischen BehördenEin Bundesamt hilft einem anderen durch die Übersendung einer Akte.
- 2fehltErsuchen der anderen BehördeDas antragbearbeitende Amt hat die Hilfe nicht angefordert.
- 3erfülltErgänzende Hilfe bei fremder AufgabenerfüllungDie Aktenübersendung unterstützt die Antragsprüfung, ohne diese zu übernehmen.
- 4erfülltKeine Hilfe innerhalb eines WeisungsverhältnissesZwischen den beteiligten Ämtern besteht kein Weisungsverhältnis.
- 5erfülltKeine eigene Aufgabe der helfenden BehördeDie Akte wird für die Sachverhaltsermittlung des anderen Amtes übersandt, nicht zur Erfüllung einer eigenen Sachaufgabe.
Typische Fehler
FehlerDie Erfüllung einer eigenen Aufgabe wird als Amtshilfe behandelt, weil eine andere Behörde darum gebeten hat.
RichtigEin Ersuchen macht die Erfüllung eigener Aufgaben der helfenden Behörde nicht zur Amtshilfe.
FehlerDie Hilfe einer nachgeordneten Behörde auf Anweisung ihrer vorgesetzten Behörde wird als Amtshilfe eingeordnet.
RichtigHilfe innerhalb eines Weisungsverhältnisses fällt nicht unter die Amtshilfe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema