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Unterstützungspflicht

§ 4 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Unterstützungspflicht bezeichnet die Verpflichtung von Behörden, anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu leisten (Amtshilfe). Hilfe innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses zählt nicht dazu. Auch die Erfüllung eigener Aufgaben der ersuchten Behörde ist keine Amtshilfe.

Merksatz

Behördliche Hilfe ist nur dann Amtshilfe, wenn sie auf Ersuchen ergänzend geleistet wird.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bundesamt prüft einen Genehmigungsantrag und benötigt dafür eine Akte, die bei einem anderen Bundesamt liegt. Es bittet das andere Amt, ihm die Akte vorübergehend zu überlassen; das andere Amt schickt sie ihm. Keines der beiden Ämter darf dem anderen Anweisungen erteilen. Die Prüfung des Antrags und die dafür nötige Ermittlung der Tatsachen fallen allein in den Aufgabenbereich des ersten Amtes.

Trifft „Unterstützungspflicht“ hier zu?

„Unterstützungspflicht“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hilfe zwischen Behörden
    Ein Bundesamt hilft einem anderen durch die Überlassung einer Akte.
    erfüllt
  2. 2
    Ersuchen der anderen Behörde
    Das antragbearbeitende Amt hat die Hilfe angefordert.
    erfüllt
  3. 3
    Ergänzende Hilfe bei fremder Aufgabenerfüllung
    Die Aktenüberlassung unterstützt die Antragsprüfung, ohne diese zu übernehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Hilfe innerhalb eines Weisungsverhältnisses
    Zwischen den beteiligten Ämtern besteht kein Weisungsverhältnis.
    erfüllt
  5. 5
    Keine eigene Aufgabe der helfenden Behörde
    Die Akte wird für die Sachverhaltsermittlung des anderen Amtes überlassen, nicht zur Erfüllung einer eigenen Sachaufgabe.
    erfüllt
BFall B

3Ein Bundesamt prüft einen Genehmigungsantrag und benötigt dafür eine Akte, die bei einem anderen Bundesamt liegt. 1Ohne darum gebeten worden zu sein, schickt das andere Amt ihm die Akte von sich aus. 4Keines der beiden Ämter darf dem anderen Anweisungen erteilen. 5Die Prüfung des Antrags und die dafür nötige Ermittlung der Tatsachen fallen allein in den Aufgabenbereich des ersten Amtes.

Trifft „Unterstützungspflicht“ hier zu?

„Unterstützungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersuchen der anderen Behörde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hilfe zwischen Behörden
    Ein Bundesamt hilft einem anderen durch die Übersendung einer Akte.
    erfüllt
  2. 2
    Ersuchen der anderen Behörde
    Das antragbearbeitende Amt hat die Hilfe nicht angefordert.
    fehlt
  3. 3
    Ergänzende Hilfe bei fremder Aufgabenerfüllung
    Die Aktenübersendung unterstützt die Antragsprüfung, ohne diese zu übernehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Hilfe innerhalb eines Weisungsverhältnisses
    Zwischen den beteiligten Ämtern besteht kein Weisungsverhältnis.
    erfüllt
  5. 5
    Keine eigene Aufgabe der helfenden Behörde
    Die Akte wird für die Sachverhaltsermittlung des anderen Amtes übersandt, nicht zur Erfüllung einer eigenen Sachaufgabe.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Erfüllung einer eigenen Aufgabe wird als Amtshilfe behandelt, weil eine andere Behörde darum gebeten hat.

RichtigEin Ersuchen macht die Erfüllung eigener Aufgaben der helfenden Behörde nicht zur Amtshilfe.

Verwechslung

FehlerDie Hilfe einer nachgeordneten Behörde auf Anweisung ihrer vorgesetzten Behörde wird als Amtshilfe eingeordnet.

RichtigHilfe innerhalb eines Weisungsverhältnisses fällt nicht unter die Amtshilfe.

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