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Assimilierungsprinzip

Art. 4 Abs. 3 EUV · Öffentliches Recht

Soweit das Unionsrecht keine abschließende Sanktionsregelung trifft, müssen die Mitgliedstaaten nach dem Assimilierungsprinzip Verstöße gegen Unionsrecht unter den gleichen materiellen und verfahrensrechtlichen Bedingungen ahnden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht. Die zuständigen Behörden müssen dabei mit der gleichen Sorgfalt vorgehen wie bei entsprechenden Verstößen gegen nationales Recht.

Merksatz

Bei national geregelten Sanktionen darf die Ahndung vergleichbarer Unionsrechtsverstöße nicht hinter derjenigen nationaler Verstöße zurückbleiben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Unternehmen macht vorsätzlich falsche Angaben in zwei statistischen Meldungen zur Wirtschaftsplanung, von denen eine unionsrechtlich und die andere nur national vorgeschrieben ist. 3Die Angaben haben jeweils dieselbe Bedeutung und dieselben Folgen; 1für die unionsrechtliche Meldung überlässt das Unionsrecht die Festlegung der Sanktionen vollständig dem nationalen Gesetzgeber. 4Für beide Verstöße gelten dieselben Voraussetzungen und Verfahrensregeln für eine Geldbuße von höchstens 1.000 Euro. 5Die zuständige Behörde untersucht beide Vorgänge mit gleicher Sorgfalt.

Trifft „Assimilierungsprinzip“ hier zu?

„Assimilierungsprinzip“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine abschließende unionsrechtliche Sanktionsregelung
    Die Sanktionen werden nicht abschließend durch das Unionsrecht festgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Verstoß gegen Unionsrecht
    Die falschen Angaben in der unionsrechtlich vorgeschriebenen Meldung verletzen Unionsrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Nach Art und Schwere vergleichbarer nationaler Verstoß
    Die vorsätzlichen Falschangaben betreffen gleichartige Meldungen und haben dasselbe Gewicht.
    erfüllt
  4. 4
    Gleiche materielle und verfahrensrechtliche Ahndungsbedingungen
    Sanktionsvoraussetzungen, Bußgeldrahmen und Verfahrensregeln stimmen überein.
    erfüllt
  5. 5
    Gleiche Sorgfalt der zuständigen Behörden
    Die Behörde verfolgt beide Verstöße mit gleicher Sorgfalt.
    erfüllt
BFall B

2Ein Unternehmen macht vorsätzlich falsche Angaben in zwei statistischen Meldungen zur Wirtschaftsplanung, von denen eine unionsrechtlich und die andere nur national vorgeschrieben ist. 3Die Angaben haben jeweils dieselbe Bedeutung und dieselben Folgen; 1für die unionsrechtliche Meldung überlässt das Unionsrecht die Festlegung der Sanktionen vollständig dem nationalen Gesetzgeber. Bei ansonsten identischen Voraussetzungen und Verfahrensregeln ist für die unionsrechtliche Falschmeldung eine Geldbuße von höchstens 500 Euro und für die nationale Falschmeldung eine Geldbuße von höchstens 1.000 Euro vorgesehen. 5Die zuständige Behörde untersucht beide Vorgänge mit gleicher Sorgfalt.

Trifft „Assimilierungsprinzip“ hier zu?

„Assimilierungsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleiche materielle und verfahrensrechtliche Ahndungsbedingungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine abschließende unionsrechtliche Sanktionsregelung
    Die Sanktionen werden nicht abschließend durch das Unionsrecht festgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Verstoß gegen Unionsrecht
    Die falschen Angaben in der unionsrechtlich vorgeschriebenen Meldung verletzen Unionsrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Nach Art und Schwere vergleichbarer nationaler Verstoß
    Die vorsätzlichen Falschangaben betreffen gleichartige Meldungen und haben dasselbe Gewicht.
    erfüllt
  4. 4
    Gleiche materielle und verfahrensrechtliche Ahndungsbedingungen
    Der niedrigere Bußgeldrahmen für den Unionsrechtsverstoß schließt gleiche materielle Ahndungsbedingungen aus.
    fehlt
  5. 5
    Gleiche Sorgfalt der zuständigen Behörden
    Die Behörde verfolgt beide Verstöße mit gleicher Sorgfalt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerStatt der gleichwertigen Ahndung von Rechtsverstößen wird die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Unionsbürger geprüft.

RichtigVerglichen wird die Ahndung gleichartiger Verstöße gegen Unionsrecht und nationales Recht, nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Gleichbehandlung wird auf die Verfahrensregeln beschränkt.

RichtigAuch die materiellen Ahndungsbedingungen müssen gleichwertig sein, insbesondere die vorgesehenen Sanktionen.

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