Definitionen
Assimilierungsprinzip
Art. 4 Abs. 3 EUV · Öffentliches RechtSoweit das Unionsrecht keine abschließende Sanktionsregelung trifft, müssen die Mitgliedstaaten nach dem Assimilierungsprinzip Verstöße gegen Unionsrecht unter den gleichen materiellen und verfahrensrechtlichen Bedingungen ahnden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht. Die zuständigen Behörden müssen dabei mit der gleichen Sorgfalt vorgehen wie bei entsprechenden Verstößen gegen nationales Recht.
Bei national geregelten Sanktionen darf die Ahndung vergleichbarer Unionsrechtsverstöße nicht hinter derjenigen nationaler Verstöße zurückbleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Unternehmen macht vorsätzlich falsche Angaben in zwei statistischen Meldungen zur Wirtschaftsplanung, von denen eine unionsrechtlich und die andere nur national vorgeschrieben ist. 3Die Angaben haben jeweils dieselbe Bedeutung und dieselben Folgen; 1für die unionsrechtliche Meldung überlässt das Unionsrecht die Festlegung der Sanktionen vollständig dem nationalen Gesetzgeber. 4Für beide Verstöße gelten dieselben Voraussetzungen und Verfahrensregeln für eine Geldbuße von höchstens 1.000 Euro. 5Die zuständige Behörde untersucht beide Vorgänge mit gleicher Sorgfalt.
Trifft „Assimilierungsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine abschließende unionsrechtliche SanktionsregelungDie Sanktionen werden nicht abschließend durch das Unionsrecht festgelegt.
- 2erfülltVerstoß gegen UnionsrechtDie falschen Angaben in der unionsrechtlich vorgeschriebenen Meldung verletzen Unionsrecht.
- 3erfülltNach Art und Schwere vergleichbarer nationaler VerstoßDie vorsätzlichen Falschangaben betreffen gleichartige Meldungen und haben dasselbe Gewicht.
- 4erfülltGleiche materielle und verfahrensrechtliche AhndungsbedingungenSanktionsvoraussetzungen, Bußgeldrahmen und Verfahrensregeln stimmen überein.
- 5erfülltGleiche Sorgfalt der zuständigen BehördenDie Behörde verfolgt beide Verstöße mit gleicher Sorgfalt.
2Ein Unternehmen macht vorsätzlich falsche Angaben in zwei statistischen Meldungen zur Wirtschaftsplanung, von denen eine unionsrechtlich und die andere nur national vorgeschrieben ist. 3Die Angaben haben jeweils dieselbe Bedeutung und dieselben Folgen; 1für die unionsrechtliche Meldung überlässt das Unionsrecht die Festlegung der Sanktionen vollständig dem nationalen Gesetzgeber. Bei ansonsten identischen Voraussetzungen und Verfahrensregeln ist für die unionsrechtliche Falschmeldung eine Geldbuße von höchstens 500 Euro und für die nationale Falschmeldung eine Geldbuße von höchstens 1.000 Euro vorgesehen. 5Die zuständige Behörde untersucht beide Vorgänge mit gleicher Sorgfalt.
Trifft „Assimilierungsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine abschließende unionsrechtliche SanktionsregelungDie Sanktionen werden nicht abschließend durch das Unionsrecht festgelegt.
- 2erfülltVerstoß gegen UnionsrechtDie falschen Angaben in der unionsrechtlich vorgeschriebenen Meldung verletzen Unionsrecht.
- 3erfülltNach Art und Schwere vergleichbarer nationaler VerstoßDie vorsätzlichen Falschangaben betreffen gleichartige Meldungen und haben dasselbe Gewicht.
- 4fehltGleiche materielle und verfahrensrechtliche AhndungsbedingungenDer niedrigere Bußgeldrahmen für den Unionsrechtsverstoß schließt gleiche materielle Ahndungsbedingungen aus.
- 5erfülltGleiche Sorgfalt der zuständigen BehördenDie Behörde verfolgt beide Verstöße mit gleicher Sorgfalt.
Typische Fehler
FehlerStatt der gleichwertigen Ahndung von Rechtsverstößen wird die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Unionsbürger geprüft.
RichtigVerglichen wird die Ahndung gleichartiger Verstöße gegen Unionsrecht und nationales Recht, nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
FehlerDie Gleichbehandlung wird auf die Verfahrensregeln beschränkt.
RichtigAuch die materiellen Ahndungsbedingungen müssen gleichwertig sein, insbesondere die vorgesehenen Sanktionen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema