Definitionen
Notwehrlage
§ 32 StGB · StrafrechtEine Notwehrlage liegt vor, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten stattfindet; gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert, rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Eine Notwehrlage kann schon vor der ersten Verletzung bestehen.
- 1NotwehrlageZu prüfen sind Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit und das betroffene Rechtsgut.
- 2Erforderlichkeit der AbwehrZu prüfen sind die Eignung der Abwehr und das mildeste gleich wirksame Mittel.
- 3Gebotenheit der AbwehrZu prüfen sind sozialethisch begründete Einschränkungen des Abwehrrechts.
- 1Notwehrlage Zu prüfen sind Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit und das betroffene Rechtsgut.
- 2Erforderlichkeit der Abwehr Zu prüfen sind die Eignung der Abwehr und das mildeste gleich wirksame Mittel.
- 3Gebotenheit der Abwehr Zu prüfen sind sozialethisch begründete Einschränkungen des Abwehrrechts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben schlägt Alex aus Wut über dessen Musikgeschmack mehrfach ins Gesicht. Alex hat Ben weder angegriffen noch bedroht. Während Ben zum nächsten Schlag ausholt, hebt Alex die Arme zur Abwehr.
Trifft „Notwehrlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriffDas gezielte Schlagen ist ein menschliches Verhalten, das Alex körperlich verletzt.
- 2erfülltGegenwärtigkeit des AngriffsDie Schläge dauern an und der nächste Schlag steht unmittelbar bevor.
- 3erfülltRechtswidrigkeit des AngriffsDie Schläge verletzen Alex ohne rechtlichen Erlaubnisgrund.
- 4erfülltNotwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines DrittenBetroffen ist die körperliche Unversehrtheit von Alex als dem Abwehrenden.
Ben schlägt Alex aus Wut über dessen Musikgeschmack ins Gesicht. Alex hat Ben weder angegriffen noch bedroht. Als Alex kurz darauf zu einem Stock greift, hat Ben die Schläge beendet, ist nach Hause gefahren und will nicht zurückkommen.
Trifft „Notwehrlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriffDie Schläge sind ein menschliches Angriffsverhalten; ihr Ende betrifft die Gegenwärtigkeit.
- 2fehltGegenwärtigkeit des AngriffsBeim Griff zum Stock ist der Angriff beendet und eine Fortsetzung steht nicht bevor.
- 3erfülltRechtswidrigkeit des AngriffsFür die Schläge bestand kein rechtlicher Erlaubnisgrund.
- 4erfülltNotwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines DrittenDer Angriff betraf die körperliche Unversehrtheit von Alex.
Typische Fehler
FehlerDie Rechtswidrigkeit des Angriffs wird verneint, weil der Angreifer schuldunfähig ist.
RichtigAuch ein schuldunfähiger Mensch kann rechtswidrig angreifen; entscheidend ist die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema