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Furcht

§ 240 StGB · Strafrecht

Furcht ist ein innerer Zustand des Opfers, bei dem es aufgrund einer Drohung oder eines Übels eine ernsthafte Besorgnis um Leib, Leben oder andere bedeutsame Rechtsgüter empfindet. Für eine Nötigung durch Drohung nach § 240 StGB ist Furcht nicht erforderlich; zur Vollendung muss die Drohung das Opfer jedoch zu dem verlangten Verhalten veranlassen.

Merksatz

Starke Angst allein genügt nicht für eine vollendete Nötigung durch Drohung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben sagt zu Anna, er werde ihr Fahrrad zerstören, wenn sie an der nächsten Versammlung des Sportvereins teilnimmt. Anna hält die Ankündigung für glaubhaft und hat große Angst um ihr Fahrrad. Deshalb bleibt sie der Versammlung fern.

Trifft „Furcht“ hier zu?

„Furcht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohung oder Übel
    Ben kündigt die Zerstörung des Fahrrads für den Fall der Teilnahme an.
    erfüllt
  2. 2
    Ernsthafte Besorgnis
    Anna reagiert auf die Ankündigung mit einer ausgeprägten Sorge.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug zu bedeutsamen Rechtsgütern
    Die angekündigte Zerstörung betrifft Annas Eigentum.
    erfüllt
BFall B

Ben sagt zu Anna, er werde ihr Fahrrad zerstören, wenn sie an der nächsten Versammlung des Sportvereins teilnimmt. Anna nimmt die Ankündigung ernst, bleibt aber völlig gelassen und empfindet weder Angst noch Sorge. Allein um die Kosten eines neuen Fahrrads zu vermeiden, bleibt sie der Versammlung fern.

Trifft „Furcht“ hier zu?

„Furcht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ernsthafte Besorgnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohung oder Übel
    Ben kündigt die Zerstörung des Fahrrads für den Fall der Teilnahme an.
    erfüllt
  2. 2
    Ernsthafte Besorgnis
    Anna nimmt die Ankündigung zwar ernst, empfindet aber ausdrücklich keine Angst oder Sorge.
    fehlt
  3. 3
    Bezug zu bedeutsamen Rechtsgütern
    Die angekündigte Zerstörung betrifft auch hier Annas Eigentum.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Nötigung durch Drohung wird verneint, weil das Opfer keine Angst empfindet.

RichtigEine Angstreaktion ist nicht nötig; für die Vollendung muss die Drohung das verlangte Verhalten verursachen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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