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Putativnotwehrexzess

§§ 32, 33, 16 StGB · Strafrecht

Der Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter irrtümlich eine Notwehrlage annimmt (Putativnotwehr) und dabei zusätzlich die Grenzen der nach den vorgestellten Tatsachen zulässigen Verteidigung überschreitet. Nach herrschender Meinung ist § 33 StGB mangels tatsächlicher Notwehrlage weder unmittelbar noch analog anwendbar; die bloße Fehlvorstellung über die Notwehrlage begründet hier keinen Erlaubnistatbestandsirrtum.

Merksatz

Auch nach den vorgestellten Tatsachen überschreitet die Verteidigung das zulässige Maß.

Was unterscheidet beide Irrtumslagen?Beide Fälle beginnen mit einer nur vorgestellten Notwehrlage. Entscheidend ist, ob die Verteidigung selbst nach den vorgestellten Tatsachen zu weit geht.
Putativnotwehrexzess
Putativnotwehr ohne Exzess
Notwehrlage
Die angenommene Notwehrlage besteht tatsächlich nicht.
Die angenommene Notwehrlage besteht tatsächlich nicht.
Verteidigungsumfang
Geht auch nach den vorgestellten Tatsachen zu weit.
Bleibt nach den vorgestellten Tatsachen zulässig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Beim Verlassen eines Cafés hebt Ben die Hand, um Anna zu begrüßen. Anna hält das für den Beginn eines Faustschlags und glaubt, Ben wolle sie einmal schlagen. 2Sie könnte den vermeintlichen Schlag sicher mit ihrem mitgeführten stabilen Schirm abfangen und weiß das. Aus Angst sticht sie Ben stattdessen mit einem Messer in den Bauch.

Trifft „Putativnotwehrexzess“ hier zu?

„Putativnotwehrexzess“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtümliche Annahme einer Notwehrlage
    Anna stellt sich einen unmittelbar bevorstehenden unerlaubten Schlag vor, obwohl Ben sie nur begrüßen will.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der nach den vorgestellten Tatsachen zulässigen Verteidigung
    Auch gegen den vorgestellten Schlag wäre der Messerstich wegen der sicher wirksamen milderen Abwehr nicht erforderlich.
    erfüllt
BFall B

1Beim Verlassen eines Cafés hebt Ben die Hand, um Anna zu begrüßen. Anna hält das für den Beginn eines Faustschlags und glaubt, Ben wolle sie einmal schlagen. Sie könnte den vermeintlichen Schlag sicher mit ihrem mitgeführten stabilen Schirm abfangen und weiß das. Aus Angst fängt sie die ausgestreckte Hand mit dem Schirm ab und verletzt Ben dabei leicht am Arm.

Trifft „Putativnotwehrexzess“ hier zu?

„Putativnotwehrexzess“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überschreitung der nach den vorgestellten Tatsachen zulässigen Verteidigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtümliche Annahme einer Notwehrlage
    Anna nimmt einen unmittelbar bevorstehenden unerlaubten Schlag an, während Ben tatsächlich nur grüßen will.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der nach den vorgestellten Tatsachen zulässigen Verteidigung
    Das bloße Abfangen der Hand wäre gegen den vorgestellten Faustschlag eine zulässige Verteidigung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Überschreitung wird allein wegen der Angst des Täters nach § 33 StGB entschuldigt.

RichtigOhne tatsächliche Notwehrlage greift § 33 StGB nach herrschender Meinung auch bei Angst nicht ein.

Verwechslung

FehlerJede irrtümliche Annahme einer Notwehrlage wird unabhängig vom Umfang der Verteidigung als Erlaubnistatbestandsirrtum behandelt.

RichtigDie Fehlvorstellung über die Notwehrlage genügt nicht, wenn die konkrete Verteidigung auch nach den vorgestellten Tatsachen unzulässig wäre.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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