Definitionen
Putativnotwehrexzess
§§ 32, 33, 16 StGB · StrafrechtDer Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter irrtümlich eine Notwehrlage annimmt (Putativnotwehr) und dabei zusätzlich die Grenzen der nach den vorgestellten Tatsachen zulässigen Verteidigung überschreitet. Nach herrschender Meinung ist § 33 StGB mangels tatsächlicher Notwehrlage weder unmittelbar noch analog anwendbar; die bloße Fehlvorstellung über die Notwehrlage begründet hier keinen Erlaubnistatbestandsirrtum.
Auch nach den vorgestellten Tatsachen überschreitet die Verteidigung das zulässige Maß.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Beim Verlassen eines Cafés hebt Ben die Hand, um Anna zu begrüßen. Anna hält das für den Beginn eines Faustschlags und glaubt, Ben wolle sie einmal schlagen. 2Sie könnte den vermeintlichen Schlag sicher mit ihrem mitgeführten stabilen Schirm abfangen und weiß das. Aus Angst sticht sie Ben stattdessen mit einem Messer in den Bauch.
Trifft „Putativnotwehrexzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtümliche Annahme einer NotwehrlageAnna stellt sich einen unmittelbar bevorstehenden unerlaubten Schlag vor, obwohl Ben sie nur begrüßen will.
- 2erfülltÜberschreitung der nach den vorgestellten Tatsachen zulässigen VerteidigungAuch gegen den vorgestellten Schlag wäre der Messerstich wegen der sicher wirksamen milderen Abwehr nicht erforderlich.
1Beim Verlassen eines Cafés hebt Ben die Hand, um Anna zu begrüßen. Anna hält das für den Beginn eines Faustschlags und glaubt, Ben wolle sie einmal schlagen. Sie könnte den vermeintlichen Schlag sicher mit ihrem mitgeführten stabilen Schirm abfangen und weiß das. Aus Angst fängt sie die ausgestreckte Hand mit dem Schirm ab und verletzt Ben dabei leicht am Arm.
Trifft „Putativnotwehrexzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtümliche Annahme einer NotwehrlageAnna nimmt einen unmittelbar bevorstehenden unerlaubten Schlag an, während Ben tatsächlich nur grüßen will.
- 2fehltÜberschreitung der nach den vorgestellten Tatsachen zulässigen VerteidigungDas bloße Abfangen der Hand wäre gegen den vorgestellten Faustschlag eine zulässige Verteidigung.
Typische Fehler
FehlerDie Überschreitung wird allein wegen der Angst des Täters nach § 33 StGB entschuldigt.
RichtigOhne tatsächliche Notwehrlage greift § 33 StGB nach herrschender Meinung auch bei Angst nicht ein.
FehlerJede irrtümliche Annahme einer Notwehrlage wird unabhängig vom Umfang der Verteidigung als Erlaubnistatbestandsirrtum behandelt.
RichtigDie Fehlvorstellung über die Notwehrlage genügt nicht, wenn die konkrete Verteidigung auch nach den vorgestellten Tatsachen unzulässig wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema