Definitionen
Verwirrung
§ 33 StGB · StrafrechtVerwirrung im Sinne des § 33 StGB ist ein asthenischer (schwächebedingter) Affekt, bei dem der Angegriffene durch das Angriffsgeschehen in seiner Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Situation zutreffend zu erfassen und sachgerecht zu reagieren. Überschreitet er aus diesem Zustand die Grenzen der Notwehr, wird er nicht bestraft.
Verwirrung ist ein schwächebedingter Zustand, der Lageerfassung und sachgerechte Reaktion verhindert.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea wird nachts in ihrer Wohnung von einem Einbrecher überrascht, der mit einem Messer auf sie zugeht. 1Völlig durcheinander und hilflos 2kann sie nicht mehr erfassen, ob der Mann noch angreift und wie sie sich am besten wehren soll. Sie schlägt ihm mehrmals mit einer schweren Vase auf den Kopf, obwohl er schon nach dem ersten Schlag kampfunfähig am Boden liegt.
Trifft „Verwirrung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchwächebedingter AffektLea ist durch den Angriff verstört und geschwächt, nicht von Wut oder Kampfeslust getrieben.
- 2erfülltBeeinträchtigte Wahrnehmungs- und UrteilsfähigkeitLea kann die Lage nicht mehr zutreffend einschätzen und nicht mehr sachgerecht reagieren.
Lea wird nachts in ihrer Wohnung von einem Einbrecher überrascht, der mit einem Messer auf sie zugeht. Sie gerät über das Eindringen in heftige Wut und 2kann vor Zorn nicht mehr erfassen, ob der Mann noch angreift und wie sie sich am besten wehren soll. Sie schlägt ihm mehrmals mit einer schweren Vase auf den Kopf, obwohl er schon nach dem ersten Schlag kampfunfähig am Boden liegt.
Trifft „Verwirrung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltSchwächebedingter AffektWut und Zorn sind kein schwächebedingter, sondern ein kämpferischer Affekt.
- 2erfülltBeeinträchtigte Wahrnehmungs- und UrteilsfähigkeitAuch hier kann Lea die Lage nicht mehr zutreffend einschätzen und sachgerecht reagieren.
Typische Fehler
FehlerAuch ein Überschreiten der Notwehr aus Wut oder Zorn wird als Handeln aus Verwirrung behandelt.
RichtigVerwirrung ist ein schwächebedingter Affekt; Wut und Zorn gehören nicht dazu.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema