Definitionen
Intensiver Notwehrexzess
§ 33 StGB · StrafrechtDer intensive Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter bei der Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff das Maß der erforderlichen Verteidigung überschreitet, also ein milderes, gleich geeignetes Abwehrmittel zur Verfügung gestanden hätte; handelt der Täter dabei aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, ist er gemäß § 33 StGB straflos.
Beim intensiven Exzess betrifft die Grenzüberschreitung das Ausmaß, nicht den Zeitpunkt der Abwehr.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Max tritt an die wartende Lena heran und schlägt ihr wiederholt mit der Faust ins Gesicht. 2Lena hat ein Pfefferspray griffbereit und weiß, dass sie Max damit sofort und ebenso sicher stoppen kann wie mit ihrem Messer. In panischer Angst vor weiteren Schlägen sticht sie ihm stattdessen mit dem Messer in den Bauch.
Trifft „Intensiver Notwehrexzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen AngriffLena wehrt sich gegen die noch andauernden und rechtswidrigen Schläge.
- 2erfülltÜberschreitung des erforderlichen VerteidigungsmaßesDas sofort verfügbare Pfefferspray wäre ein milderes und gleich wirksames Mittel gewesen.
1Max tritt an die wartende Lena heran und schlägt ihr wiederholt mit der Faust ins Gesicht. Lena kann die Schläge weder mit bloßen Händen noch durch Rufen nach Hilfe stoppen, hat aber ein Pfefferspray griffbereit. In panischer Angst vor weiteren Schlägen sprüht sie Max einmal ins Gesicht; er hört sofort auf.
Trifft „Intensiver Notwehrexzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen AngriffLena wehrt sich gegen die noch andauernden und rechtswidrigen Schläge.
- 2fehltÜberschreitung des erforderlichen VerteidigungsmaßesEin milderes, gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung, und Lena beendet ihre Abwehr sofort mit dem Ende der Schläge.
Typische Fehler
FehlerEine allein aus Wut überzogene Abwehr wird als nach § 33 StGB entschuldigt behandelt.
RichtigWut allein genügt nicht; die Überschreitung muss auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruhen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema