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Entschuldigungsgrund

§ 35 StGB · Strafrecht

Ein Entschuldigungsgrund ist ein Umstand, der die persönliche Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat entfallen lässt, weil das Recht in der konkreten Situation kein normgemäßes Verhalten vom Täter verlangen kann, ohne dass die Rechtswidrigkeit der Tat berührt wird.

Merksatz

Nicht jede rechtswidrige Tat ist dem Täter auch persönlich vorzuwerfen.

Entschuldigung oder Rechtfertigung?Entschuldigung betrifft den persönlichen Schuldvorwurf. Rechtfertigung betrifft dagegen die Rechtswidrigkeit der Tat.
Entschuldigungsgrund
Rechtfertigungsgrund
Prüfungsebene
Schuld
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Bleibt bestehen.
Entfällt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Blitz lässt ein Ausflugsschiff sinken; Passagier Paul und ein ihm fremder Mann klammern sich im Meer an ein Brett, das nur einen von beiden über Wasser halten kann. Andere Schwimmhilfen oder rettende Hilfe sind nicht erreichbar. Um nicht selbst zu ertrinken, stößt Paul den Mann vom Brett und weiß dabei, dass dieser dadurch sterben wird. Der Mann ertrinkt, während Paul auf dem Brett bleibt.

Trifft „Entschuldigungsgrund“ hier zu?

„Entschuldigungsgrund“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßige Tat
    Paul verursacht wissentlich den Tod eines anderen Menschen und erfüllt damit einen Tötungstatbestand.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehende Rechtswidrigkeit
    Die Rettung des eigenen Lebens rechtfertigt hier nicht die vorsätzliche Tötung des unbeteiligten Mannes.
    erfüllt
  3. 3
    Situationsbedingt unzumutbares normgemäßes Verhalten
    Paul kann sein Leben anders nicht retten und muss die durch den Blitzschlag entstandene Lebensgefahr als bloßer Passagier nicht hinnehmen.
    erfüllt
BFall B

Ein Blitz lässt ein Ausflugsschiff sinken; Passagier Paul und ein ihm fremder Mann klammern sich im Meer an ein Brett, das nur einen von beiden über Wasser halten kann. Paul sieht unmittelbar neben sich ein zweites freies Brett, das ihn tragen kann und das er gefahrlos erreichen kann. Um auf dem ersten Brett bleiben zu können, stößt Paul den Mann ins Wasser, wobei er dessen Tod in Kauf nimmt. Der Mann ertrinkt.

Trifft „Entschuldigungsgrund“ hier zu?

„Entschuldigungsgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Situationsbedingt unzumutbares normgemäßes Verhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßige Tat
    Paul verursacht vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen und erfüllt damit einen Tötungstatbestand.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehende Rechtswidrigkeit
    Der Wunsch, auf dem ersten Brett zu bleiben, rechtfertigt die Tötung des unbeteiligten Mannes nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Situationsbedingt unzumutbares normgemäßes Verhalten
    Paul kann seine Lebensgefahr durch den gefahrlosen Wechsel auf das freie Brett vermeiden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie entschuldigte Tat wird als rechtmäßig behandelt.

RichtigDie Entschuldigung lässt die Rechtswidrigkeit der Tat bestehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Rettung jedes beliebigen Dritten wird § 35 Abs. 1 StGB angewendet.

RichtigWer einen anderen Menschen rettet, ist nach § 35 Abs. 1 StGB nur entschuldigt, wenn dieser sein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist oder ihm nahesteht.

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