Definitionen
Anstiftung
§ 26 StGB · StrafrechtAnstifter ist, wer bei einem anderen den Tatentschluss zu einer von diesem vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat hervorruft. Sein Vorsatz muss sowohl das Hervorrufen des Tatentschlusses als auch die Haupttat in ihren wesentlichen Zügen erfassen. Für den Anstifter gilt grundsätzlich der Strafrahmen des Täters; seine konkrete Strafe wird jedoch eigenständig bemessen.
Ein bereits fest entschlossener Täter kann zu dieser Tat nicht mehr angestiftet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena bittet Paul, nachts das Fahrrad des Nachbarn mitzunehmen und zu verkaufen. Lena will, dass Paul durch ihre Bitte erstmals den Entschluss fasst, das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn für sich zu nehmen und zu verkaufen. Paul hatte bisher keinen solchen Plan und beschließt erst aufgrund ihrer Bitte, das Fahrrad zu nehmen und den Verkaufserlös zu behalten. Nachts nimmt er das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn aus dessen Garten an sich und verkauft es, um den Erlös für sich zu behalten.
Trifft „Anstiftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzlich begangene Haupttat eines anderenPaul begeht bewusst einen Diebstahl und will sich das fremde Fahrrad durch den Verkauf aneignen.
- 2erfülltRechtswidrigkeit der HaupttatDer Nachbar erlaubt die Wegnahme nicht; ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
- 3erfülltHervorrufen des TatentschlussesErst Lenas Bitte führt dazu, dass Paul sich zu dem Diebstahl entschließt.
- 4erfülltDoppelter AnstiftervorsatzLena will sowohl Pauls Tatentschluss hervorrufen als auch den konkret beschriebenen Diebstahl.
Lena bittet Paul, nachts das Fahrrad des Nachbarn mitzunehmen und zu verkaufen. Sie glaubt, Paul habe noch keinen solchen Plan, und will ihn dazu bringen, das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn für sich zu nehmen und zu verkaufen. Paul hat sich jedoch schon vorher fest entschlossen, genau dieses Fahrrad nachts wegzunehmen und den Verkaufserlös zu behalten; Lenas Bitte beeinflusst seinen Entschluss nicht. Nachts nimmt er das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn aus dessen Garten an sich und verkauft es, um den Erlös für sich zu behalten.
Trifft „Anstiftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzlich begangene Haupttat eines anderenPaul begeht bewusst einen Diebstahl und will sich das fremde Fahrrad durch den Verkauf aneignen.
- 2erfülltRechtswidrigkeit der HaupttatDer Nachbar erlaubt die Wegnahme nicht; ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
- 3fehltHervorrufen des TatentschlussesPaul ist bereits fest zu derselben Tat entschlossen, sodass Lena seinen Tatentschluss nicht hervorruft.
- 4erfülltDoppelter AnstiftervorsatzLena will einen neuen Tatentschluss und den konkreten Diebstahl herbeiführen, obwohl sie Pauls bisherigen Entschluss falsch einschätzt.
Typische Fehler
FehlerDie Unterstützung eines bereits fest zur selben Tat entschlossenen Täters wird als Anstiftung eingeordnet.
RichtigAnstiftung verlangt, dass der Beitrag den Tatentschluss hervorruft; bloße Unterstützung genügt dafür nicht.
FehlerDer Anstifter müsse dieselbe konkrete Strafe erhalten wie der Haupttäter.
RichtigGrundsätzlich gilt derselbe Strafrahmen, die konkrete Strafe wird aber für den Anstifter gesondert bemessen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata