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326 Definitionen

Anstiftung

§ 26 StGB · Strafrecht

Anstifter ist, wer bei einem anderen den Tatentschluss zu einer von diesem vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat hervorruft. Sein Vorsatz muss sowohl das Hervorrufen des Tatentschlusses als auch die Haupttat in ihren wesentlichen Zügen erfassen. Für den Anstifter gilt grundsätzlich der Strafrahmen des Täters; seine konkrete Strafe wird jedoch eigenständig bemessen.

Merksatz

Ein bereits fest entschlossener Täter kann zu dieser Tat nicht mehr angestiftet werden.

Anstiftung oder Beihilfe?Entscheidend ist die Funktion des Beitrags: Entsteht dadurch der Tatentschluss oder wird die Haupttat unterstützt?
Anstiftung
Beihilfe
Beitrag zur Haupttat
Den Tatentschluss hervorrufen.
Die Haupttat fördern oder erleichtern.
Vorsatzbezug
Hervorrufen des Tatentschlusses und Haupttat.
Hilfeleistung und Haupttat.
Strafrahmen
Grundsätzlich derselbe wie beim Täter.
Zwingende Milderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena bittet Paul, nachts das Fahrrad des Nachbarn mitzunehmen und zu verkaufen. Lena will, dass Paul durch ihre Bitte erstmals den Entschluss fasst, das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn für sich zu nehmen und zu verkaufen. Paul hatte bisher keinen solchen Plan und beschließt erst aufgrund ihrer Bitte, das Fahrrad zu nehmen und den Verkaufserlös zu behalten. Nachts nimmt er das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn aus dessen Garten an sich und verkauft es, um den Erlös für sich zu behalten.

Trifft „Anstiftung“ hier zu?

„Anstiftung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzlich begangene Haupttat eines anderen
    Paul begeht bewusst einen Diebstahl und will sich das fremde Fahrrad durch den Verkauf aneignen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit der Haupttat
    Der Nachbar erlaubt die Wegnahme nicht; ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
  3. 3
    Hervorrufen des Tatentschlusses
    Erst Lenas Bitte führt dazu, dass Paul sich zu dem Diebstahl entschließt.
    erfüllt
  4. 4
    Doppelter Anstiftervorsatz
    Lena will sowohl Pauls Tatentschluss hervorrufen als auch den konkret beschriebenen Diebstahl.
    erfüllt
BFall B

Lena bittet Paul, nachts das Fahrrad des Nachbarn mitzunehmen und zu verkaufen. Sie glaubt, Paul habe noch keinen solchen Plan, und will ihn dazu bringen, das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn für sich zu nehmen und zu verkaufen. Paul hat sich jedoch schon vorher fest entschlossen, genau dieses Fahrrad nachts wegzunehmen und den Verkaufserlös zu behalten; Lenas Bitte beeinflusst seinen Entschluss nicht. Nachts nimmt er das Fahrrad ohne Zustimmung des Nachbarn aus dessen Garten an sich und verkauft es, um den Erlös für sich zu behalten.

Trifft „Anstiftung“ hier zu?

„Anstiftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hervorrufen des Tatentschlusses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzlich begangene Haupttat eines anderen
    Paul begeht bewusst einen Diebstahl und will sich das fremde Fahrrad durch den Verkauf aneignen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit der Haupttat
    Der Nachbar erlaubt die Wegnahme nicht; ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
  3. 3
    Hervorrufen des Tatentschlusses
    Paul ist bereits fest zu derselben Tat entschlossen, sodass Lena seinen Tatentschluss nicht hervorruft.
    fehlt
  4. 4
    Doppelter Anstiftervorsatz
    Lena will einen neuen Tatentschluss und den konkreten Diebstahl herbeiführen, obwohl sie Pauls bisherigen Entschluss falsch einschätzt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Unterstützung eines bereits fest zur selben Tat entschlossenen Täters wird als Anstiftung eingeordnet.

RichtigAnstiftung verlangt, dass der Beitrag den Tatentschluss hervorruft; bloße Unterstützung genügt dafür nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Anstifter müsse dieselbe konkrete Strafe erhalten wie der Haupttäter.

RichtigGrundsätzlich gilt derselbe Strafrahmen, die konkrete Strafe wird aber für den Anstifter gesondert bemessen.

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