Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen

Nötigungsherrschaft

§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB · Strafrecht

Nötigungsherrschaft ist eine Form der mittelbaren Täterschaft, bei der der Hintermann durch Nötigung, insbesondere durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, den Vordermann zur Tatausführung zwingt und dadurch das Tatgeschehen kraft überlegenen Willens beherrscht. Die Nötigung muss nach herrschender Meinung grundsätzlich die Schwelle einer nach § 35 StGB entschuldigenden Zwangslage erreichen.

Merksatz

Für die Täterstellung zählt die Herrschaft über den Genötigten, nicht allein das Ausüben von Druck.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton hält dem zufällig vorbeikommenden Ben eine geladene Pistole an den Kopf. Anton verlangt, dass Ben Clara mit einer bereitliegenden Pistole tötet, sonst werde Anton Ben sofort erschießen. Ben kann sein Leben auf keine andere Weise retten und erschießt Clara, um selbst am Leben zu bleiben.

Trifft „Nötigungsherrschaft“ hier zu?

„Nötigungsherrschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nötigung des Vordermanns zur Tatausführung
    Anton veranlasst Ben durch die Todesdrohung dazu, Clara zu töten.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbeherrschung durch grundsätzlich nach § 35 StGB entschuldigenden Zwang
    Die unausweichliche gegenwärtige Lebensgefahr entschuldigt Ben nach § 35 StGB und begründet Antons überlegene Willensherrschaft.
    erfüllt
BFall B

Ben hatte zuvor nicht vor, Clara etwas anzutun. 1Anton droht Ben, Bens unversichertes Auto im Wert von 30.000 Euro zu zerstören, falls Ben Clara nicht erschießt. Ben glaubt die Drohung und erschießt Clara, um sein Auto zu behalten.

Trifft „Nötigungsherrschaft“ hier zu?

„Nötigungsherrschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatbeherrschung durch grundsätzlich nach § 35 StGB entschuldigenden Zwang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nötigung des Vordermanns zur Tatausführung
    Die angedrohte Zerstörung des wertvollen Autos bringt Ben zur Tatausführung.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbeherrschung durch grundsätzlich nach § 35 StGB entschuldigenden Zwang
    Die reine Vermögensbedrohung erreicht die Zwangsschwelle des § 35 StGB nicht und begründet hier keine überlegene Willensherrschaft.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Entschuldigung des Vordermanns wird auch auf die Straflosigkeit des Hintermanns geschlossen.

RichtigDie persönliche Entschuldigung des Vordermanns steht einer Bestrafung des tatbeherrschenden Hintermanns als Täter nicht entgegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.