Definitionen
Nötigungsherrschaft
§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB · StrafrechtNötigungsherrschaft ist eine Form der mittelbaren Täterschaft, bei der der Hintermann durch Nötigung, insbesondere durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, den Vordermann zur Tatausführung zwingt und dadurch das Tatgeschehen kraft überlegenen Willens beherrscht. Die Nötigung muss nach herrschender Meinung grundsätzlich die Schwelle einer nach § 35 StGB entschuldigenden Zwangslage erreichen.
Für die Täterstellung zählt die Herrschaft über den Genötigten, nicht allein das Ausüben von Druck.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anton hält dem zufällig vorbeikommenden Ben eine geladene Pistole an den Kopf. Anton verlangt, dass Ben Clara mit einer bereitliegenden Pistole tötet, sonst werde Anton Ben sofort erschießen. Ben kann sein Leben auf keine andere Weise retten und erschießt Clara, um selbst am Leben zu bleiben.
Trifft „Nötigungsherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNötigung des Vordermanns zur TatausführungAnton veranlasst Ben durch die Todesdrohung dazu, Clara zu töten.
- 2erfülltTatbeherrschung durch grundsätzlich nach § 35 StGB entschuldigenden ZwangDie unausweichliche gegenwärtige Lebensgefahr entschuldigt Ben nach § 35 StGB und begründet Antons überlegene Willensherrschaft.
Ben hatte zuvor nicht vor, Clara etwas anzutun. 1Anton droht Ben, Bens unversichertes Auto im Wert von 30.000 Euro zu zerstören, falls Ben Clara nicht erschießt. Ben glaubt die Drohung und erschießt Clara, um sein Auto zu behalten.
Trifft „Nötigungsherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNötigung des Vordermanns zur TatausführungDie angedrohte Zerstörung des wertvollen Autos bringt Ben zur Tatausführung.
- 2fehltTatbeherrschung durch grundsätzlich nach § 35 StGB entschuldigenden ZwangDie reine Vermögensbedrohung erreicht die Zwangsschwelle des § 35 StGB nicht und begründet hier keine überlegene Willensherrschaft.
Typische Fehler
FehlerAus der Entschuldigung des Vordermanns wird auch auf die Straflosigkeit des Hintermanns geschlossen.
RichtigDie persönliche Entschuldigung des Vordermanns steht einer Bestrafung des tatbeherrschenden Hintermanns als Täter nicht entgegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema