Definitionen
Unmittelbares Ansetzen
§ 22 StGB · StrafrechtUnmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung setzt an, wer nach seinem Tatplan eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet, sodass das geschützte Rechtsgut aus Tätersicht bereits konkret gefährdet ist (Zwischenaktstheorie).
Der Tatplan allein genügt nicht; die Handlung muss der Tatbestandsverwirklichung unmittelbar nahekommen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul will seinen Nachbarn töten. Als der Nachbar vor ihm steht, richtet Paul eine geladene Pistole auf dessen Brust und drückt ab. Der Schuss verfehlt den Nachbarn, der unverletzt bleibt.
Trifft „Unmittelbares Ansetzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusführung einer Handlung nach dem TatplanPaul setzt seinen Tötungsplan durch den gezielten Schuss in eine Handlung um.
- 2erfülltUnmittelbare Tatbestandsnähe und konkrete Gefährdung aus TätersichtDer Schuss soll ohne weitere Schritte zum Tod führen und gefährdet aus Pauls Sicht das Leben des Nachbarn konkret.
1Paul will seinen Nachbarn in der nächsten Woche erschießen. Dafür kauft er heute eine Pistole und legt sie in seinen Schrank. Nach seinem Plan muss er am vorgesehenen Tag noch Munition kaufen, die Waffe laden und den Nachbarn aufsuchen.
Trifft „Unmittelbares Ansetzen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusführung einer Handlung nach dem TatplanPaul führt mit dem Kauf der Pistole eine Handlung aus, die seinem Tötungsplan dient.
- 2fehltUnmittelbare Tatbestandsnähe und konkrete Gefährdung aus TätersichtBis zur Tötung stehen noch wesentliche Schritte aus; das Leben des Nachbarn ist aus Pauls Sicht noch nicht konkret gefährdet.
Typische Fehler
FehlerJede Handlung zur Umsetzung eines festen Tatplans wird bereits als Versuchsbeginn behandelt.
RichtigZusätzlich muss die Handlung nach der Tätervorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen und das Rechtsgut bereits konkret gefährden.
FehlerEine tatsächliche Gefährdung des Rechtsguts wird zwingend verlangt und deshalb ein untauglicher Versuch ausgeschlossen.
RichtigEntscheidend ist die Gefährdung aus Tätersicht; eine nur vorgestellte Gefahr kann auch bei einem untauglichen Versuch genügen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata