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Erbschein

§ 2353 BGB · Zivilrecht

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes öffentliches Zeugnis, das das Erbrecht des Erben sowie den Umfang seiner Berechtigung, insbesondere die Größe seines Erbteils und Beschränkungen durch Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung, ausweist; die Vermutung der Richtigkeit seines Inhalts sowie die Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter ergeben sich aus §§ 2365, 2366 BGB.

Merksatz

Der Erbschein macht die Erbenstellung nachweisbar, begründet sie aber nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Nachlassgericht stellt Lea 2auf ihren Antrag 3eine mit Dienstsiegel versehene amtliche Urkunde aus. 4Darin wird bestätigt, dass Lea ihren verstorbenen Vater allein beerbt hat.

Trifft „Erbschein“ hier zu?

„Erbschein“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausstellung durch das Nachlassgericht
    Die Urkunde stammt vom Nachlassgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Ausstellung auf Antrag
    Lea hat die Ausstellung beantragt.
    erfüllt
  3. 3
    Öffentliches Zeugnis
    Das Gericht bestätigt die Angaben in einer öffentlichen Urkunde.
    erfüllt
  4. 4
    Ausweis des Erbrechts und seines Umfangs
    Die Urkunde weist Lea als Erbin des gesamten Nachlasses aus.
    erfüllt
BFall B

1Das Nachlassgericht stellt Lea 2auf ihren Antrag 3eine mit Dienstsiegel versehene amtliche Urkunde aus. Darin wird ausschließlich bestätigt, dass Lea für den Nachlass ihres verstorbenen Vaters als Testamentsvollstreckerin eingesetzt ist.

Trifft „Erbschein“ hier zu?

„Erbschein“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausweis des Erbrechts und seines Umfangs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausstellung durch das Nachlassgericht
    Die Urkunde stammt vom Nachlassgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Ausstellung auf Antrag
    Lea hat die Ausstellung beantragt.
    erfüllt
  3. 3
    Öffentliches Zeugnis
    Das Gericht bestätigt die Angaben in einer öffentlichen Urkunde.
    erfüllt
  4. 4
    Ausweis des Erbrechts und seines Umfangs
    Bestätigt wird nur Leas Stellung als Testamentsvollstreckerin, nicht ihre Erbenstellung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAnnehmen, das Nachlassgericht erteile den Erbschein von Amts wegen.

RichtigDie Erteilung setzt einen Antrag voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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