Definitionen
Befreiende Leistung an den Erbscheinserben
§ 2367 BGB · ZivilrechtEine befreiende Leistung liegt vor, wenn der Schuldner aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts an denjenigen leistet, der in einem Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, und dabei weder die Unrichtigkeit des Erbscheins noch ein Rückgabeverlangen des Nachlassgerichts wegen Unrichtigkeit kennt. Der Schuldner wird dadurch von seiner Verbindlichkeit befreit, auch wenn der Erbschein unrichtig ist und der Leistungsempfänger in Wirklichkeit nicht Erbe ist. Der Schuldner muss den Erbschein weder kennen noch gesehen haben.
Ein unrichtiger Erbschein zwingt den Schuldner nicht automatisch zu einer zweiten Leistung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Klara hat Ben 800 Euro geliehen, die er nach ihrem Tod noch zurückzahlen muss. 2Tom besitzt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, obwohl Mia allein geerbt hat. Ben überweist Tom die 800 Euro. 3Er hält Tom für den Erben; das Gericht hat keine Rückgabe des Erbscheins verlangt.
Trifft „Befreiende Leistung an den Erbscheinserben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung aufgrund eines NachlassrechtsDie Rückzahlung betrifft eine Forderung, die zum Nachlass von Klara gehört.
- 2erfülltLeistung an den ausgewiesenen ErbenBen zahlt an Tom, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist.
- 3erfülltKeine Kenntnis von Unrichtigkeit oder RückgabeverlangenBen kennt die Unrichtigkeit nicht, und ein gerichtliches Rückgabeverlangen besteht nicht.
1Klara hat Ben 800 Euro geliehen, die er nach ihrem Tod noch zurückzahlen muss. 2Tom besitzt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, obwohl Mia allein geerbt hat. Ben überweist Tom die 800 Euro. Ben weiß bei der Überweisung, dass Mia allein geerbt hat und der Erbschein falsch ist; das Gericht hat keine Rückgabe des Erbscheins verlangt.
Trifft „Befreiende Leistung an den Erbscheinserben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung aufgrund eines NachlassrechtsDie Rückzahlung betrifft eine Forderung, die zum Nachlass von Klara gehört.
- 2erfülltLeistung an den ausgewiesenen ErbenBen zahlt an den im Erbschein bezeichneten Tom.
- 3fehltKeine Kenntnis von Unrichtigkeit oder RückgabeverlangenBen kennt bei der Zahlung die Unrichtigkeit des Erbscheins.
Typische Fehler
FehlerAls zusätzliche Voraussetzung wird verlangt, dass sich der Schuldner den Erbschein vorlegen lässt.
RichtigDer Schutz erfordert weder die Kenntnis des Erbscheins noch dessen Vorlage.
FehlerWie beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen wird bereits grob fahrlässige Unkenntnis als schädlich behandelt.
RichtigGrobe Fahrlässigkeit allein schadet hier nicht; maßgeblich ist die Kenntnis der Unrichtigkeit oder eines Rückgabeverlangens des Nachlassgerichts wegen Unrichtigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema