Definitionen
Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben
§ 2366 BGB · ZivilrechtWer von demjenigen, der in einem Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, durch Rechtsgeschäft einen Nachlassgegenstand oder ein Recht daran erwirbt oder von einem zum Nachlass gehörenden Recht befreit wird, wird im Umfang der Vermutung des § 2365 BGB so geschützt, als ob der Inhalt des Erbscheins richtig wäre, sofern der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs die Unrichtigkeit des Erbscheins nicht kennt und nicht weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Der Erbschein entfaltet damit eine dem Grundbuch vergleichbare öffentliche Glaubenswirkung zugunsten des gutgläubigen Erwerbers.
Der Erbschein schützt guten Glauben an die Erbenstellung, nicht an die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein wirksames Testament setzt Eva als einzige Erbin ein, doch ein vom Nachlassgericht ausgestellter Erbschein nennt Paul als Alleinerben. Paul verkauft und übergibt Nora ohne Evas Erlaubnis eine Geige, die der Verstorbenen gehörte; Paul und Nora sind sich dabei einig, dass die Geige Nora gehören soll. Nora kennt das Testament nicht und hält Paul für den Erben. Das Nachlassgericht hat die Rückgabe des Erbscheins bisher nicht verlangt.
Trifft „Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügender im Erbschein als Erbe ausgewiesenPaul ist in einem tatsächlich ausgestellten Erbschein als Erbe bezeichnet.
- 2erfülltRechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang mit NachlassbezugEinigung und Übergabe betreffen eine Sache, die zum Nachlass gehört.
- 3erfülltMangel von der Erbscheinsvermutung erfasstDer Mangel liegt in Pauls fehlender Erbenstellung, die durch den Erbschein vermutet wird.
- 4erfülltKeine Kenntnis der Unrichtigkeit beim ErwerbNora weiß beim Erwerb nicht, dass der Erbschein Paul zu Unrecht als Erben ausweist.
- 5erfülltKeine Kenntnis eines Rückgabeverlangens wegen UnrichtigkeitEs gibt kein gerichtliches Rückgabeverlangen, von dem Nora Kenntnis haben könnte.
Ein wirksames Testament setzt Eva als einzige Erbin ein, doch ein vom Nachlassgericht ausgestellter Erbschein nennt Paul als Alleinerben. Paul verkauft und übergibt Nora ohne Evas Erlaubnis eine Geige, die der Verstorbenen gehörte; Paul und Nora sind sich dabei einig, dass die Geige Nora gehören soll. Nora kennt das wirksame Testament und weiß dabei, dass allein Eva geerbt hat. Das Nachlassgericht hat die Rückgabe des Erbscheins bisher nicht verlangt.
Trifft „Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügender im Erbschein als Erbe ausgewiesenPaul ist trotz des abweichenden Testaments im Erbschein als Erbe bezeichnet.
- 2erfülltRechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang mit NachlassbezugEinigung und Übergabe betreffen eine zum Nachlass gehörende Sache.
- 3erfülltMangel von der Erbscheinsvermutung erfasstDie fehlende Erbenstellung Pauls liegt innerhalb des Schutzbereichs der Erbscheinsvermutung.
- 4fehltKeine Kenntnis der Unrichtigkeit beim ErwerbNora weiß beim Erwerb, dass Eva allein geerbt hat und der Erbschein deshalb unrichtig ist.
- 5erfülltKeine Kenntnis eines Rückgabeverlangens wegen UnrichtigkeitEin gerichtliches Rückgabeverlangen besteht nicht.
Typische Fehler
FehlerWie beim Erwerb beweglicher Sachen nach § 932 BGB wird bereits grob fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit als schädlich angesehen.
RichtigGrob fahrlässige Unkenntnis allein schließt den Schutz nicht aus; schädlich ist die Kenntnis der Unrichtigkeit oder des gerichtlichen Rückgabeverlangens wegen Unrichtigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema