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Vor- und Nacherbschaft

§§ 2100 ff. BGB · Zivilrecht

Bei der Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser zwei aufeinanderfolgende Erben ein: Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft zunächst mit dem Erbfall, ist jedoch in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt; mit Eintritt des Nacherbfalls, regelmäßig dem Tod des Vorerben oder einem sonstigen vom Erblasser bestimmten Ereignis, fällt die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes an den Nacherben, der Erbe des ursprünglichen Erblassers und nicht des Vorerben wird.

Merksatz

Der Nacherbe erbt vom ursprünglichen Erblasser, nicht vom Vorerben.

Nacherbe oder Ersatzerbe?Entscheidend ist, ob der zweite Erbe dem ersten nachfolgt oder an dessen Stelle tritt.
Vor- und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Zuerst benannter Erbe
Wird zunächst Erbe.
Wird nicht Erbe.
Zweiter Erbe
Erbt erst nach dem ersten Erben.
Erbt anstelle des vorgesehenen Erben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Als Paul stirbt, leben seine Tochter Anna und sein Enkel Ben; im Testament hat Paul Anna zur ersten Erbin bestimmt. Nach Annas Tod soll Ben unmittelbar Pauls Erbe werden.

Trifft „Vor- und Nacherbschaft“ hier zu?

„Vor- und Nacherbschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erster Erberwerb mit dem Erbfall
    Anna erwirbt Pauls Erbschaft zunächst mit dessen Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränkte Verfügungsbefugnis über den Nachlass
    Die angeordnete spätere Erbfolge Bens unterwirft Anna den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben.
    erfüllt
  3. 3
    Späterer unmittelbarer Erberwerb vom ursprünglichen Erblasser
    Ben soll nach Anna unmittelbar Paul und nicht Anna beerben.
    erfüllt
BFall B

1Als Paul stirbt, leben seine Tochter Anna und sein Enkel Ben; im Testament hat Paul Anna zur Erbin bestimmt und Ben nur für den Fall, dass Anna vor ihm stirbt. 2Paul hat außerdem Eva als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, die den Nachlass bis zu Annas Tod allein verwalten und über die Gegenstände verfügen soll.

Trifft „Vor- und Nacherbschaft“ hier zu?

„Vor- und Nacherbschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Späterer unmittelbarer Erberwerb vom ursprünglichen Erblasser

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erster Erberwerb mit dem Erbfall
    Da Anna Paul überlebt, erwirbt sie seine Erbschaft mit seinem Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränkte Verfügungsbefugnis über den Nachlass
    Die Testamentsvollstreckung beschränkt Annas Verfügungsmacht über den Nachlass.
    erfüllt
  3. 3
    Späterer unmittelbarer Erberwerb vom ursprünglichen Erblasser
    Ben soll Anna nur bei ihrem Tod vor Paul ersetzen, nicht nach ihr Paul beerben.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Erberwerb des Nacherben wird auf den Tod des ursprünglichen Erblassers zurückbezogen.

RichtigDer Nacherbe erwirbt die Erbschaft erst mit dem Nacherbfall.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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