Definitionen
Vor- und Nacherbschaft
§§ 2100 ff. BGB · ZivilrechtBei der Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser zwei aufeinanderfolgende Erben ein: Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft zunächst mit dem Erbfall, ist jedoch in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt; mit Eintritt des Nacherbfalls, regelmäßig dem Tod des Vorerben oder einem sonstigen vom Erblasser bestimmten Ereignis, fällt die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes an den Nacherben, der Erbe des ursprünglichen Erblassers und nicht des Vorerben wird.
Der Nacherbe erbt vom ursprünglichen Erblasser, nicht vom Vorerben.
Fälle zum Selbstprüfen
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Als Paul stirbt, leben seine Tochter Anna und sein Enkel Ben; im Testament hat Paul Anna zur ersten Erbin bestimmt. Nach Annas Tod soll Ben unmittelbar Pauls Erbe werden.
Trifft „Vor- und Nacherbschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErster Erberwerb mit dem ErbfallAnna erwirbt Pauls Erbschaft zunächst mit dessen Tod.
- 2erfülltBeschränkte Verfügungsbefugnis über den NachlassDie angeordnete spätere Erbfolge Bens unterwirft Anna den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben.
- 3erfülltSpäterer unmittelbarer Erberwerb vom ursprünglichen ErblasserBen soll nach Anna unmittelbar Paul und nicht Anna beerben.
1Als Paul stirbt, leben seine Tochter Anna und sein Enkel Ben; im Testament hat Paul Anna zur Erbin bestimmt und Ben nur für den Fall, dass Anna vor ihm stirbt. 2Paul hat außerdem Eva als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, die den Nachlass bis zu Annas Tod allein verwalten und über die Gegenstände verfügen soll.
Trifft „Vor- und Nacherbschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErster Erberwerb mit dem ErbfallDa Anna Paul überlebt, erwirbt sie seine Erbschaft mit seinem Tod.
- 2erfülltBeschränkte Verfügungsbefugnis über den NachlassDie Testamentsvollstreckung beschränkt Annas Verfügungsmacht über den Nachlass.
- 3fehltSpäterer unmittelbarer Erberwerb vom ursprünglichen ErblasserBen soll Anna nur bei ihrem Tod vor Paul ersetzen, nicht nach ihr Paul beerben.
Typische Fehler
FehlerDer Erberwerb des Nacherben wird auf den Tod des ursprünglichen Erblassers zurückbezogen.
RichtigDer Nacherbe erwirbt die Erbschaft erst mit dem Nacherbfall.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema