Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen

Zwecktheorie

§§ 25, 26, 27 StGB · Strafrecht

Nach der Zwecktheorie bestimmt sich die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme danach, ob der Handelnde die Tat als eigene will (animus auctoris) oder ob er sie als fremde Tat fördern will (animus socii); maßgeblich ist damit der innere Wille des Beteiligten hinsichtlich des Zwecks seines Tatbeitrags.

Merksatz

Auch eine untergeordnete Mitwirkung kann nach der Zwecktheorie bei Täterwillen als Täterschaft gelten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora hilft Ben bei einem Einbruch und soll dafür die Hälfte der Beute erhalten. 1In einer Lerngruppe prüft Lea, ob Nora als Täterin oder als Gehilfin einzuordnen ist. 2Lea richtet ihre Einordnung ausschließlich danach aus, ob Nora den Einbruch als eigene Tat will oder nur Bens Tat fördern möchte.

Trifft „Zwecktheorie“ hier zu?

„Zwecktheorie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
    Lea untersucht, welcher Beteiligungsform Noras Mitwirkung zuzuordnen ist.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zur eigenen oder fremden Tat als entscheidendes Kriterium
    Lea macht Noras inneren Willen zur eigenen oder fremden Tat zum alleinigen Abgrenzungskriterium.
    erfüllt
BFall B

Nora hilft Ben bei einem Einbruch und soll dafür die Hälfte der Beute erhalten. 1In einer Lerngruppe prüft Lea, ob Nora als Täterin oder als Gehilfin einzuordnen ist. Lea berücksichtigt dabei ausschließlich, ob Nora den Ablauf des Einbruchs steuern und seine Ausführung stoppen kann.

Trifft „Zwecktheorie“ hier zu?

„Zwecktheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille zur eigenen oder fremden Tat als entscheidendes Kriterium

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
    Lea untersucht, welcher Beteiligungsform Noras Mitwirkung zuzuordnen ist.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zur eigenen oder fremden Tat als entscheidendes Kriterium
    Lea stellt auf die Kontrolle über das Geschehen und nicht auf Noras Täterwillen ab.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.