Definitionen
Zwecktheorie
§§ 25, 26, 27 StGB · StrafrechtNach der Zwecktheorie bestimmt sich die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme danach, ob der Handelnde die Tat als eigene will (animus auctoris) oder ob er sie als fremde Tat fördern will (animus socii); maßgeblich ist damit der innere Wille des Beteiligten hinsichtlich des Zwecks seines Tatbeitrags.
Auch eine untergeordnete Mitwirkung kann nach der Zwecktheorie bei Täterwillen als Täterschaft gelten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora hilft Ben bei einem Einbruch und soll dafür die Hälfte der Beute erhalten. 1In einer Lerngruppe prüft Lea, ob Nora als Täterin oder als Gehilfin einzuordnen ist. 2Lea richtet ihre Einordnung ausschließlich danach aus, ob Nora den Einbruch als eigene Tat will oder nur Bens Tat fördern möchte.
Trifft „Zwecktheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgrenzung von Täterschaft und TeilnahmeLea untersucht, welcher Beteiligungsform Noras Mitwirkung zuzuordnen ist.
- 2erfülltWille zur eigenen oder fremden Tat als entscheidendes KriteriumLea macht Noras inneren Willen zur eigenen oder fremden Tat zum alleinigen Abgrenzungskriterium.
Nora hilft Ben bei einem Einbruch und soll dafür die Hälfte der Beute erhalten. 1In einer Lerngruppe prüft Lea, ob Nora als Täterin oder als Gehilfin einzuordnen ist. Lea berücksichtigt dabei ausschließlich, ob Nora den Ablauf des Einbruchs steuern und seine Ausführung stoppen kann.
Trifft „Zwecktheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgrenzung von Täterschaft und TeilnahmeLea untersucht, welcher Beteiligungsform Noras Mitwirkung zuzuordnen ist.
- 2fehltWille zur eigenen oder fremden Tat als entscheidendes KriteriumLea stellt auf die Kontrolle über das Geschehen und nicht auf Noras Täterwillen ab.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema