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Einwilligungsfähigkeit

Strafrecht

Einwilligungsfähigkeit ist die natürliche Fähigkeit einer Person, die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung sowie die damit verbundenen Risiken zu erkennen und ihren Willen entsprechend dieser Einsicht zu bestimmen; sie setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus, sondern richtet sich nach der individuellen geistigen und sittlichen Reife des Einwilligenden.

Merksatz

Auch ohne Geschäftsfähigkeit kann die nötige persönliche Reife für eine Einwilligung vorliegen.

Einwilligungsfähig oder geschäftsfähig?Die Gegenüberstellung trennt die Fähigkeit zur Einwilligung von der Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen.
Einwilligungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Bezugsgegenstand
Einwilligung in einen Eingriff
Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen
Beurteilungsmaßstab
Individuelle geistige und sittliche Reife
Gesetzliche Altersstufen und Zustand der Geistestätigkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 30-jährige Lea bittet einen Tätowierer um ein kleines Bild auf dem Oberarm. 1Sie versteht, dass das Bild dauerhaft bleibt, dabei die Haut verletzt wird und Entzündungen oder Narben entstehen können. 2Sie kann diese Folgen abwägen und auf dieser Grundlage selbst entscheiden, ob sie das Bild haben möchte.

Trifft „Einwilligungsfähigkeit“ hier zu?

„Einwilligungsfähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fähigkeit, Bedeutung, Tragweite und Risiken zu erkennen
    Lea versteht sowohl den Eingriff und seine dauerhaften Folgen als auch die damit verbundenen Risiken.
    erfüllt
  2. 2
    Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Willensbestimmung
    Lea kann ihre Entscheidung an ihrem Verständnis des Eingriffs ausrichten.
    erfüllt
BFall B

Die 30-jährige Mara bittet einen Tätowierer um ein kleines Bild auf dem Oberarm. 1Sie versteht, dass das Bild dauerhaft bleibt, dabei die Haut verletzt wird und Entzündungen oder Narben entstehen können. Wegen einer schweren psychischen Erkrankung folgt sie dabei einem für sie unbeherrschbaren inneren Zwang. Sie kann die verstandenen Folgen deshalb nicht für eine eigene Entscheidung abwägen.

Trifft „Einwilligungsfähigkeit“ hier zu?

„Einwilligungsfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Willensbestimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fähigkeit, Bedeutung, Tragweite und Risiken zu erkennen
    Mara kann den Eingriff, seine dauerhaften Folgen und seine Risiken erkennen.
    erfüllt
  2. 2
    Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Willensbestimmung
    Der krankheitsbedingte unbeherrschbare Zwang verhindert, dass Mara ihren Willen entsprechend ihrer vorhandenen Einsicht bestimmt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Prüfung endet beim Verständnis des Eingriffs und seiner Risiken.

RichtigZusätzlich muss die Person ihren Willen entsprechend dieser Einsicht bestimmen können.

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