Definitionen
Subjektives Rechtfertigungselement
§ 32 StGB · StrafrechtDas subjektive Rechtfertigungselement ist die für eine Rechtfertigung erforderliche innere Ausrichtung des Täters, die grundsätzlich die Kenntnis der tatsächlichen Rechtfertigungslage voraussetzt. Bei der Notwehr verlangt die Rechtsprechung zusätzlich den Willen, den Angriff abzuwehren; andere Motive sind unschädlich, solange sie den Abwehrzweck nicht völlig in den Hintergrund drängen.
Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen allein reichen nicht; auch die innere Ausrichtung des Täters zählt.
- 1NotwehrlageLiegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor?
- 2Erforderliche NotwehrhandlungIst die Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
- 3GebotenheitStehen besondere Einschränkungen dem Notwehrrecht entgegen?
- 4Subjektives RechtfertigungselementKennt der Täter die Lage und handelt er zumindest auch, um den Angriff abzuwehren?
- 1Notwehrlage Liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor?
- 2Erforderliche Notwehrhandlung Ist die Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
- 3Gebotenheit Stehen besondere Einschränkungen dem Notwehrrecht entgegen?
- 4Subjektives Rechtfertigungselement Kennt der Täter die Lage und handelt er zumindest auch, um den Angriff abzuwehren?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf der Straße holt Ben vor Anna zum Faustschlag aus und kündigt an, ihr die Zähne auszuschlagen. 1Anna sieht die Bewegung und hört die Drohung. 2Sie stößt seinen Arm beiseite, um den Schlag zu verhindern; zugleich ist sie wütend auf ihn.
Trifft „Subjektives Rechtfertigungselement“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis der tatsächlichen RechtfertigungslageAnna erkennt die tatsächlichen Umstände des unmittelbar drohenden Angriffs.
- 2erfülltZumindest mitbestimmender Verteidigungswille bei NotwehrAnna handelt zur Abwehr des Schlages, auch wenn daneben Wut ihr Handeln beeinflusst.
Auf der Straße holt Ben vor Anna zum Faustschlag aus und kündigt an, ihr die Zähne auszuschlagen. 1Anna sieht die Bewegung und hört die Drohung. Die Abwehr des Schlages ist ihr gleichgültig; sie schlägt Ben allein deshalb mit der Faust ins Gesicht, weil sie sich für eine Beleidigung vom Vortag rächen will. Durch ihren Schlag kommt Ben nicht mehr dazu, selbst zuzuschlagen.
Trifft „Subjektives Rechtfertigungselement“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKenntnis der tatsächlichen RechtfertigungslageAnna erkennt die tatsächlichen Umstände des unmittelbar drohenden Angriffs.
- 2fehltZumindest mitbestimmender Verteidigungswille bei NotwehrAnna handelt ausschließlich aus Rache; der Abwehrzweck spielt für ihr Handeln keine Rolle.
Typische Fehler
FehlerAus den objektiven Notwehrvoraussetzungen wird unmittelbar auf eine vollständige Rechtfertigung geschlossen.
RichtigZusätzlich ist das subjektive Element zu prüfen; nach der Rechtsprechung sind Kenntnis der Lage und Verteidigungswille erforderlich.
FehlerWut oder Vergeltungsmotive werden automatisch mit fehlendem Verteidigungswillen gleichgesetzt.
RichtigAndere Motive schließen den Verteidigungswillen nicht aus, solange sie den Abwehrzweck nicht völlig in den Hintergrund drängen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata