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Subjektives Rechtfertigungselement

§ 32 StGB · Strafrecht

Das subjektive Rechtfertigungselement ist die für eine Rechtfertigung erforderliche innere Ausrichtung des Täters, die grundsätzlich die Kenntnis der tatsächlichen Rechtfertigungslage voraussetzt. Bei der Notwehr verlangt die Rechtsprechung zusätzlich den Willen, den Angriff abzuwehren; andere Motive sind unschädlich, solange sie den Abwehrzweck nicht völlig in den Hintergrund drängen.

Merksatz

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen allein reichen nicht; auch die innere Ausrichtung des Täters zählt.

Wo wird das subjektive Element geprüft?Zuerst werden die objektiven Notwehrvoraussetzungen geprüft, danach die Kenntnis und der Abwehrzweck des Täters.
  1. 1
    Notwehrlage
    Liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor?
  2. 2
    Erforderliche Notwehrhandlung
    Ist die Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
  3. 3
    Gebotenheit
    Stehen besondere Einschränkungen dem Notwehrrecht entgegen?
  4. 4
    Subjektives Rechtfertigungselement
    Kennt der Täter die Lage und handelt er zumindest auch, um den Angriff abzuwehren?
  1. 1
    Notwehrlage Liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor?
  2. 2
    Erforderliche Notwehrhandlung Ist die Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
  3. 3
    Gebotenheit Stehen besondere Einschränkungen dem Notwehrrecht entgegen?
  4. 4
    Subjektives Rechtfertigungselement Kennt der Täter die Lage und handelt er zumindest auch, um den Angriff abzuwehren?
Subjektives Rechtfertigungselement

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf der Straße holt Ben vor Anna zum Faustschlag aus und kündigt an, ihr die Zähne auszuschlagen. 1Anna sieht die Bewegung und hört die Drohung. 2Sie stößt seinen Arm beiseite, um den Schlag zu verhindern; zugleich ist sie wütend auf ihn.

Trifft „Subjektives Rechtfertigungselement“ hier zu?

„Subjektives Rechtfertigungselement“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der tatsächlichen Rechtfertigungslage
    Anna erkennt die tatsächlichen Umstände des unmittelbar drohenden Angriffs.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest mitbestimmender Verteidigungswille bei Notwehr
    Anna handelt zur Abwehr des Schlages, auch wenn daneben Wut ihr Handeln beeinflusst.
    erfüllt
BFall B

Auf der Straße holt Ben vor Anna zum Faustschlag aus und kündigt an, ihr die Zähne auszuschlagen. 1Anna sieht die Bewegung und hört die Drohung. Die Abwehr des Schlages ist ihr gleichgültig; sie schlägt Ben allein deshalb mit der Faust ins Gesicht, weil sie sich für eine Beleidigung vom Vortag rächen will. Durch ihren Schlag kommt Ben nicht mehr dazu, selbst zuzuschlagen.

Trifft „Subjektives Rechtfertigungselement“ hier zu?

„Subjektives Rechtfertigungselement“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumindest mitbestimmender Verteidigungswille bei Notwehr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis der tatsächlichen Rechtfertigungslage
    Anna erkennt die tatsächlichen Umstände des unmittelbar drohenden Angriffs.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest mitbestimmender Verteidigungswille bei Notwehr
    Anna handelt ausschließlich aus Rache; der Abwehrzweck spielt für ihr Handeln keine Rolle.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus den objektiven Notwehrvoraussetzungen wird unmittelbar auf eine vollständige Rechtfertigung geschlossen.

RichtigZusätzlich ist das subjektive Element zu prüfen; nach der Rechtsprechung sind Kenntnis der Lage und Verteidigungswille erforderlich.

Verwechslung

FehlerWut oder Vergeltungsmotive werden automatisch mit fehlendem Verteidigungswillen gleichgesetzt.

RichtigAndere Motive schließen den Verteidigungswillen nicht aus, solange sie den Abwehrzweck nicht völlig in den Hintergrund drängen.

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