Definitionen
Von mehreren verübter Angriff
§ 231 Abs. 1 Alt. 2 StGB · StrafrechtEin von mehreren verübter Angriff im Sinne des § 231 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung, die von mindestens zwei Personen mit einheitlichem Angriffswillen gegen dieselbe Person ausgeht. Mittäterschaft der Angreifer ist nicht erforderlich, und nicht jeder Beteiligte muss selbst tätlich werden. Anders als bei der Schlägerei muss sich der Angegriffene nicht wehren; strafbar ist die Beteiligung nur, wenn durch den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht worden ist, was die Rechtsprechung als objektive Bedingung der Strafbarkeit einordnet.
Nicht jeder Angreifer muss zuschlagen; entscheidend ist der einheitliche Angriffswille gegen dieselbe Person.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lars, Jan und Max 3beschließen gemeinsam, 4Tom zu verprügeln. 1Lars und Jan schlagen und treten Tom, während Max sie anfeuert und Tom den Fluchtweg versperrt. Tom wehrt sich nicht. Durch einen der Tritte verliert Tom das Sehvermögen auf einem Auge, ohne dass sich klären lässt, wer ihn getreten hat.
Trifft „Von mehreren verübter Angriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeindselige, unmittelbar auf den Körper zielende EinwirkungSchläge und Tritte zielen in feindseliger Absicht unmittelbar auf Toms Körper; Max muss nicht selbst zuschlagen.
- 2erfülltMindestens zwei AngreiferDrei Personen gehen gegen Tom vor.
- 3erfülltEinheitlicher AngriffswilleAlle drei handeln aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses.
- 4erfülltGegen dieselbe PersonDer Angriff aller richtet sich gegen Tom.
2Lars und Jan kennen sich nicht. In einer vollen Bar 1schlägt Lars aus Ärger über verschüttetes Bier auf Tom ein. Im selben Moment tritt Jan, der Tom aus einem ganz anderen Grund hasst und Lars nicht bemerkt, 4Tom von hinten. Tom wehrt sich nicht.
Trifft „Von mehreren verübter Angriff“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeindselige, unmittelbar auf den Körper zielende EinwirkungDie Schläge zielen in feindseliger Absicht unmittelbar auf Toms Körper.
- 2erfülltMindestens zwei AngreiferZwei Personen gehen gegen Tom vor.
- 3fehltEinheitlicher AngriffswilleLars und Jan handeln unabhängig voneinander und ohne vom anderen zu wissen; ein bloß zufälliges Zusammentreffen ist kein einheitlicher Angriffswille.
- 4erfülltGegen dieselbe PersonBeide richten sich gegen Tom.
Typische Fehler
FehlerDer von mehreren verübte Angriff wird nur bejaht, wenn die Angreifer Mittäter sind oder jeder selbst zuschlägt.
RichtigMittäterschaft ist nicht erforderlich, und nicht jeder Beteiligte muss selbst tätlich werden; es genügt der einheitliche Angriffswille gegen dieselbe Person.
FehlerDer von mehreren verübte Angriff wird mit der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gleichgesetzt.
Richtig§ 231 StGB bestraft schon die Beteiligung am Angriff, wenn eine schwere Folge eingetreten ist, auch wenn sich nicht klären lässt, wer sie verursacht hat; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt eine eigene, gemeinschaftlich begangene Körperverletzung voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema