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Von mehreren verübter Angriff

§ 231 Abs. 1 Alt. 2 StGB · Strafrecht

Ein von mehreren verübter Angriff im Sinne des § 231 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung, die von mindestens zwei Personen mit einheitlichem Angriffswillen gegen dieselbe Person ausgeht. Mittäterschaft der Angreifer ist nicht erforderlich, und nicht jeder Beteiligte muss selbst tätlich werden. Anders als bei der Schlägerei muss sich der Angegriffene nicht wehren; strafbar ist die Beteiligung nur, wenn durch den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht worden ist, was die Rechtsprechung als objektive Bedingung der Strafbarkeit einordnet.

Merksatz

Nicht jeder Angreifer muss zuschlagen; entscheidend ist der einheitliche Angriffswille gegen dieselbe Person.

Angriff mehrerer oder Schlägerei?Links der von mehreren verübte Angriff, rechts die Schlägerei; beide sind Alternativen des § 231 Abs. 1 StGB mit derselben schweren Folge.
Angriff mehrerer
Schlägerei
Beteiligte
Mindestens zwei Angreifer gegen eine Person.
Mehr als zwei Personen, die gegenseitig tätlich werden.
Verhalten des Opfers
Der Angegriffene muss sich nicht wehren.
Die Gewalt geht wechselseitig von mehreren Seiten aus.
Willensrichtung
Einheitlicher Angriffswille gegen dieselbe Person.
Kein gemeinsamer Wille nötig; es kann jeder gegen jeden kämpfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lars, Jan und Max 3beschließen gemeinsam, 4Tom zu verprügeln. 1Lars und Jan schlagen und treten Tom, während Max sie anfeuert und Tom den Fluchtweg versperrt. Tom wehrt sich nicht. Durch einen der Tritte verliert Tom das Sehvermögen auf einem Auge, ohne dass sich klären lässt, wer ihn getreten hat.

Trifft „Von mehreren verübter Angriff“ hier zu?

„Von mehreren verübter Angriff“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung
    Schläge und Tritte zielen in feindseliger Absicht unmittelbar auf Toms Körper; Max muss nicht selbst zuschlagen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens zwei Angreifer
    Drei Personen gehen gegen Tom vor.
    erfüllt
  3. 3
    Einheitlicher Angriffswille
    Alle drei handeln aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses.
    erfüllt
  4. 4
    Gegen dieselbe Person
    Der Angriff aller richtet sich gegen Tom.
    erfüllt
BFall B

2Lars und Jan kennen sich nicht. In einer vollen Bar 1schlägt Lars aus Ärger über verschüttetes Bier auf Tom ein. Im selben Moment tritt Jan, der Tom aus einem ganz anderen Grund hasst und Lars nicht bemerkt, 4Tom von hinten. Tom wehrt sich nicht.

Trifft „Von mehreren verübter Angriff“ hier zu?

„Von mehreren verübter Angriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einheitlicher Angriffswille

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung
    Die Schläge zielen in feindseliger Absicht unmittelbar auf Toms Körper.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens zwei Angreifer
    Zwei Personen gehen gegen Tom vor.
    erfüllt
  3. 3
    Einheitlicher Angriffswille
    Lars und Jan handeln unabhängig voneinander und ohne vom anderen zu wissen; ein bloß zufälliges Zusammentreffen ist kein einheitlicher Angriffswille.
    fehlt
  4. 4
    Gegen dieselbe Person
    Beide richten sich gegen Tom.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer von mehreren verübte Angriff wird nur bejaht, wenn die Angreifer Mittäter sind oder jeder selbst zuschlägt.

RichtigMittäterschaft ist nicht erforderlich, und nicht jeder Beteiligte muss selbst tätlich werden; es genügt der einheitliche Angriffswille gegen dieselbe Person.

Verwechslung

FehlerDer von mehreren verübte Angriff wird mit der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gleichgesetzt.

Richtig§ 231 StGB bestraft schon die Beteiligung am Angriff, wenn eine schwere Folge eingetreten ist, auch wenn sich nicht klären lässt, wer sie verursacht hat; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt eine eigene, gemeinschaftlich begangene Körperverletzung voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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