Definitionen
Schuldlose Beteiligung
§ 231 Abs. 2 StGB · StrafrechtSchuldlose Beteiligung im Sinne des § 231 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn jemand an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff beteiligt ist und während seiner gesamten Beteiligung gerechtfertigt oder ohne Schuld handelt. Auch der Eintritt einer schweren Folge begründet dann keine Strafbarkeit nach § 231 Abs. 1 StGB.
Die schwere Folge ersetzt nicht die Vorwerfbarkeit der Beteiligung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die erwachsenen Ben und Cem schlagen gleichzeitig auf Alex ein, der ihnen dafür keinen Anlass gegeben hat. Alex wehrt sich während des gesamten Geschehens ausschließlich mit Faustschlägen, weil er den fortdauernden Angriff anders nicht wirksam abwehren kann. Ben trifft dabei einen unbeteiligten Passanten am Auge, sodass dieser dort dauerhaft erblindet.
Trifft „Schuldlose Beteiligung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrererAlex beteiligt sich durch seine eigenen Schläge körperlich an der von mehreren geführten Auseinandersetzung.
- 2erfülltRechtfertigung oder fehlende Schuld während der gesamten BeteiligungAlex handelt während seiner gesamten Beteiligung in Notwehr.
1Der 25-jährige Alex vereinbart mit Ben und Cem, den ihnen unbekannten David aus Spaß zu verprügeln. Wie geplant schlagen alle drei auf David ein, der sich nicht wehrt. Ben trifft dabei einen unbeteiligten Passanten am Auge, sodass dieser dort dauerhaft erblindet. Alex handelt bei klarem Verstand, aus freien Stücken und im Wissen, dass sein Verhalten verboten ist.
Trifft „Schuldlose Beteiligung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrererAlex beteiligt sich aktiv an dem gemeinsamen Angriff auf David.
- 2fehltRechtfertigung oder fehlende Schuld während der gesamten BeteiligungAlex greift David vorsätzlich und schuldhaft an, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund besteht.
Typische Fehler
FehlerSchon eine zeitweise gerechtfertigte Beteiligung wird für die Straffreiheit als ausreichend angesehen.
RichtigWährend der gesamten eigenen Beteiligung muss eine Rechtfertigung vorliegen oder die Schuld fehlen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema